Martens, Georg Friedrich von: Einleitung in das positive Europäische Völkerrecht auf Verträge und Herkommen gegründet. Göttingen, 1796.Viertes Buch. Viertes Hauptstück. natürliche Völkerrecht jeder Nation an herrenlose Dingebeylegt, oder hier gewisse herkommliche Vorzüge, insonder- heit in Ansehung des See-Ceremoniels, begehren zu kön- nen glaubt. §. 149. Ius littoris. Da Flüsse, Landseen, kleine Meerengen und Meer- 1) die ausschließliche Benutzung der Producte dieser Ge- wässer, theils derer welche aus den Flüssen oder dem Meer gefischet werden, wie Fische, Perlen u. s. f. theils derer welche das Meer an den Strand auswirft, (eiecta) wie Bernstein, Corallen, auch zuweilen große Fische u. s. f. und obgleich die Verfassung eines jeden Staats entschei- det, wiefern auch Privat-Unterthanen z. B. Gutsbesitzer oder andere Bewohner des Ufers daran Antheil haben können b), so sind doch der Regel nach alle Fremden von dieser Benutzung ausgeschlossen. 2) Das ausschließliche Recht der Schiffahrt, es sey von der Durchfahrt unterhalb der Kanonen, oder von dem Ein- laufen und dem Aufenthalt in den Hafen und auf der Rhede des Staats die Rede. Doch ist als eine Folge der oben in Ansehung der Freyheit des Durchgangs, des Aufenthalts und des Handels angeführten Grundsätze, und selbst der Furcht vor Retorsionen anzusehn, daß [wenn man einige Flüsse ausnimmt c)] in Friedenszeiten, so- wohl die Durchfahrt auf Flüssen Meerengen und den nächst
Viertes Buch. Viertes Hauptſtuͤck. natuͤrliche Voͤlkerrecht jeder Nation an herrenloſe Dingebeylegt, oder hier gewiſſe herkommliche Vorzuͤge, inſonder- heit in Anſehung des See-Ceremoniels, begehren zu koͤn- nen glaubt. §. 149. Ius littoris. Da Fluͤſſe, Landſeen, kleine Meerengen und Meer- 1) die ausſchließliche Benutzung der Producte dieſer Ge- waͤſſer, theils derer welche aus den Fluͤſſen oder dem Meer gefiſchet werden, wie Fiſche, Perlen u. ſ. f. theils derer welche das Meer an den Strand auswirft, (eiecta) wie Bernſtein, Corallen, auch zuweilen große Fiſche u. ſ. f. und obgleich die Verfaſſung eines jeden Staats entſchei- det, wiefern auch Privat-Unterthanen z. B. Gutsbeſitzer oder andere Bewohner des Ufers daran Antheil haben koͤnnen b), ſo ſind doch der Regel nach alle Fremden von dieſer Benutzung ausgeſchloſſen. 2) Das ausſchließliche Recht der Schiffahrt, es ſey von der Durchfahrt unterhalb der Kanonen, oder von dem Ein- laufen und dem Aufenthalt in den Hafen und auf der Rhede des Staats die Rede. Doch iſt als eine Folge der oben in Anſehung der Freyheit des Durchgangs, des Aufenthalts und des Handels angefuͤhrten Grundſaͤtze, und ſelbſt der Furcht vor Retorſionen anzuſehn, daß [wenn man einige Fluͤſſe ausnimmt c)] in Friedenszeiten, ſo- wohl die Durchfahrt auf Fluͤſſen Meerengen und den naͤchſt
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Viertes Buch. Viertes Hauptſtuͤck.
natuͤrliche Voͤlkerrecht jeder Nation an herrenloſe Dinge
beylegt, oder hier gewiſſe herkommliche Vorzuͤge, inſonder-
heit in Anſehung des See-Ceremoniels, begehren zu koͤn-
nen glaubt.
§. 149.
Ius littoris.
Da Fluͤſſe, Landſeen, kleine Meerengen und Meer-
buſen, und uͤberhaupt alle unterhalb der Kanonen welche an
dem Ufer aufgepflanzet ſind, (oder werden koͤnnten) gelegene
Theile des Meeres der Regel nach dem Oberherrn des Ufers
unterworfen ſind, und ſein Fluß- oder Seegebiet ausmachen,
ſo ſtehn ihm uͤber daſſelbe alle Rechte des Eigenthums und
der Oberherrſchaft zu, und der Inbegriff dieſer Rechte wird
zuweilen mit dem Nahmen des Strandrechts (ius littoris)
im aller allgemeinſten Sinn a) belegt. Es gehoͤren dahin
inſonderheit:
1) die ausſchließliche Benutzung der Producte dieſer Ge-
waͤſſer, theils derer welche aus den Fluͤſſen oder dem Meer
gefiſchet werden, wie Fiſche, Perlen u. ſ. f. theils derer
welche das Meer an den Strand auswirft, (eiecta) wie
Bernſtein, Corallen, auch zuweilen große Fiſche u. ſ. f.
und obgleich die Verfaſſung eines jeden Staats entſchei-
det, wiefern auch Privat-Unterthanen z. B. Gutsbeſitzer
oder andere Bewohner des Ufers daran Antheil haben
koͤnnen b), ſo ſind doch der Regel nach alle Fremden
von dieſer Benutzung ausgeſchloſſen.
2) Das ausſchließliche Recht der Schiffahrt, es ſey von
der Durchfahrt unterhalb der Kanonen, oder von dem Ein-
laufen und dem Aufenthalt in den Hafen und auf der
Rhede des Staats die Rede. Doch iſt als eine Folge
der oben in Anſehung der Freyheit des Durchgangs, des
Aufenthalts und des Handels angefuͤhrten Grundſaͤtze, und
ſelbſt der Furcht vor Retorſionen anzuſehn, daß [wenn
man einige Fluͤſſe ausnimmt c)] in Friedenszeiten, ſo-
wohl die Durchfahrt auf Fluͤſſen Meerengen und den
naͤchſt
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