d)von Steck von der Einschließung einer dritten Macht in einem Tractat, und von dem Beytritt eines dritten Staats zu einem geschlossenen Bündnisse in dessen Ausführungen po- litischer und rechtlicher Materien 1776. n. 8. S. 48. u. f.
§. 117. 3) Recht sich auf erlaubte Weise zu vergrößern.
Da jeder Staat auch das natürliche Recht hat sich möglichst zu vervollkommnen, so ist er auch befugt seine Vergrößerung und die Vermehrung der Macht und des Ansehns seines Regenten auf jede an sich selbst erlaubte Weise zu besördern, es sey durch Occupation herrnloser ihm nützlicher Lande, oder durch friedliche Tausch- und Cessions- Verträge oder durch möglichst vortheilhafte Friedensschlüsse; oder durch Bündnisse, oder dadurch daß sein Oberherr durch Erbrecht oder Wahl die Oberherrschaft über neue Län- der erwirbt, oder durch Heyrath sie auf seine Nachkom- men bringt. Sofern hiedurch die vollkommnen Recht eines dritten nicht gekränkt werden, hat dieser im allgemeinen kein Recht solchen Erwerbungen, oder der daraus entstehen- den Schwächung eines andren Staats sich zu widersetzen.
§. 118. In welchen Fällen dritte Völker sich dieser Vergrößerung widersetzen können.
Indeß sind unläugbar Fälle gedenkbar, wo die un- verhältnißmäßige Vergrößerung eines schon mächtigen Staats, zumahl dann, wenn sie mit Schwächung eines andren der ihm das Gegengewicht halten konnte, verbunden ist, der Unabhängigkeit oder der wirklichen Freyheit a) anderer, vorzüglich benachbarter Staaten, gegenwärtig oder für die Zukunft Gefahr drohet, welche die bloße dereinslige Verbindung mehrerer Staaten wider künftige Mißbräuche nicht zu heben vermag. In diesen Fällen entsteht eine Collision der Rechte bey welcher diese Staaten aus Sorge für ihre Selbsterhaltung berechtiget sind, einzeln oder mit vereinigten Kräften sich einer solchen Vergrößerung, und
zugleich
Erhaltung der Freyheit und Sicherheit.
d)von Steck von der Einſchließung einer dritten Macht in einem Tractat, und von dem Beytritt eines dritten Staats zu einem geſchloſſenen Buͤndniſſe in deſſen Ausfuͤhrungen po- litiſcher und rechtlicher Materien 1776. n. 8. S. 48. u. f.
§. 117. 3) Recht ſich auf erlaubte Weiſe zu vergroͤßern.
Da jeder Staat auch das natuͤrliche Recht hat ſich moͤglichſt zu vervollkommnen, ſo iſt er auch befugt ſeine Vergroͤßerung und die Vermehrung der Macht und des Anſehns ſeines Regenten auf jede an ſich ſelbſt erlaubte Weiſe zu beſoͤrdern, es ſey durch Occupation herrnloſer ihm nuͤtzlicher Lande, oder durch friedliche Tauſch- und Ceſſions- Vertraͤge oder durch moͤglichſt vortheilhafte Friedensſchluͤſſe; oder durch Buͤndniſſe, oder dadurch daß ſein Oberherr durch Erbrecht oder Wahl die Oberherrſchaft uͤber neue Laͤn- der erwirbt, oder durch Heyrath ſie auf ſeine Nachkom- men bringt. Sofern hiedurch die vollkommnen Recht eines dritten nicht gekraͤnkt werden, hat dieſer im allgemeinen kein Recht ſolchen Erwerbungen, oder der daraus entſtehen- den Schwaͤchung eines andren Staats ſich zu widerſetzen.
Indeß ſind unlaͤugbar Faͤlle gedenkbar, wo die un- verhaͤltnißmaͤßige Vergroͤßerung eines ſchon maͤchtigen Staats, zumahl dann, wenn ſie mit Schwaͤchung eines andren der ihm das Gegengewicht halten konnte, verbunden iſt, der Unabhaͤngigkeit oder der wirklichen Freyheit a) anderer, vorzuͤglich benachbarter Staaten, gegenwaͤrtig oder fuͤr die Zukunft Gefahr drohet, welche die bloße dereinſlige Verbindung mehrerer Staaten wider kuͤnftige Mißbraͤuche nicht zu heben vermag. In dieſen Faͤllen entſteht eine Colliſion der Rechte bey welcher dieſe Staaten aus Sorge fuͤr ihre Selbſterhaltung berechtiget ſind, einzeln oder mit vereinigten Kraͤften ſich einer ſolchen Vergroͤßerung, und
zugleich
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Erhaltung der Freyheit und Sicherheit.
d⁾ von Steck von der Einſchließung einer dritten Macht in
einem Tractat, und von dem Beytritt eines dritten Staats
zu einem geſchloſſenen Buͤndniſſe in deſſen Ausfuͤhrungen po-
litiſcher und rechtlicher Materien 1776. n. 8. S. 48. u. f.
§. 117.
3) Recht ſich auf erlaubte Weiſe zu vergroͤßern.
Da jeder Staat auch das natuͤrliche Recht hat ſich
moͤglichſt zu vervollkommnen, ſo iſt er auch befugt ſeine
Vergroͤßerung und die Vermehrung der Macht und des
Anſehns ſeines Regenten auf jede an ſich ſelbſt erlaubte
Weiſe zu beſoͤrdern, es ſey durch Occupation herrnloſer ihm
nuͤtzlicher Lande, oder durch friedliche Tauſch- und Ceſſions-
Vertraͤge oder durch moͤglichſt vortheilhafte Friedensſchluͤſſe;
oder durch Buͤndniſſe, oder dadurch daß ſein Oberherr
durch Erbrecht oder Wahl die Oberherrſchaft uͤber neue Laͤn-
der erwirbt, oder durch Heyrath ſie auf ſeine Nachkom-
men bringt. Sofern hiedurch die vollkommnen Recht eines
dritten nicht gekraͤnkt werden, hat dieſer im allgemeinen
kein Recht ſolchen Erwerbungen, oder der daraus entſtehen-
den Schwaͤchung eines andren Staats ſich zu widerſetzen.
§. 118.
In welchen Faͤllen dritte Voͤlker ſich dieſer Vergroͤßerung
widerſetzen koͤnnen.
Indeß ſind unlaͤugbar Faͤlle gedenkbar, wo die un-
verhaͤltnißmaͤßige Vergroͤßerung eines ſchon maͤchtigen
Staats, zumahl dann, wenn ſie mit Schwaͤchung eines
andren der ihm das Gegengewicht halten konnte, verbunden
iſt, der Unabhaͤngigkeit oder der wirklichen Freyheit a)
anderer, vorzuͤglich benachbarter Staaten, gegenwaͤrtig oder
fuͤr die Zukunft Gefahr drohet, welche die bloße dereinſlige
Verbindung mehrerer Staaten wider kuͤnftige Mißbraͤuche
nicht zu heben vermag. In dieſen Faͤllen entſteht eine
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fuͤr ihre Selbſterhaltung berechtiget ſind, einzeln oder mit
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Martens, Georg Friedrich von: Einleitung in das positive Europäische Völkerrecht auf Verträge und Herkommen gegründet. Göttingen, 1796, S. 141. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/martens_voelkerrecht_1796/169>, abgerufen am 10.02.2025.
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