Martens, Georg Friedrich von: Einleitung in das positive Europäische Völkerrecht auf Verträge und Herkommen gegründet. Göttingen, 1796.Erhaltung der Freyheit und Sicherheit. d) von Steck von der Einschließung einer dritten Macht in einem Tractat, und von dem Beytritt eines dritten Staats zu einem geschlossenen Bündnisse in dessen Ausführungen po- litischer und rechtlicher Materien 1776. n. 8. S. 48. u. f. §. 117. 3) Recht sich auf erlaubte Weise zu vergrößern. Da jeder Staat auch das natürliche Recht hat sich §. 118. In welchen Fällen dritte Völker sich dieser Vergrößerung widersetzen können. Indeß sind unläugbar Fälle gedenkbar, wo die un- zugleich
Erhaltung der Freyheit und Sicherheit. d) von Steck von der Einſchließung einer dritten Macht in einem Tractat, und von dem Beytritt eines dritten Staats zu einem geſchloſſenen Buͤndniſſe in deſſen Ausfuͤhrungen po- litiſcher und rechtlicher Materien 1776. n. 8. S. 48. u. f. §. 117. 3) Recht ſich auf erlaubte Weiſe zu vergroͤßern. Da jeder Staat auch das natuͤrliche Recht hat ſich §. 118. In welchen Faͤllen dritte Voͤlker ſich dieſer Vergroͤßerung widerſetzen koͤnnen. Indeß ſind unlaͤugbar Faͤlle gedenkbar, wo die un- zugleich
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Erhaltung der Freyheit und Sicherheit.
d⁾ von Steck von der Einſchließung einer dritten Macht in
einem Tractat, und von dem Beytritt eines dritten Staats
zu einem geſchloſſenen Buͤndniſſe in deſſen Ausfuͤhrungen po-
litiſcher und rechtlicher Materien 1776. n. 8. S. 48. u. f.
§. 117.
3) Recht ſich auf erlaubte Weiſe zu vergroͤßern.
Da jeder Staat auch das natuͤrliche Recht hat ſich
moͤglichſt zu vervollkommnen, ſo iſt er auch befugt ſeine
Vergroͤßerung und die Vermehrung der Macht und des
Anſehns ſeines Regenten auf jede an ſich ſelbſt erlaubte
Weiſe zu beſoͤrdern, es ſey durch Occupation herrnloſer ihm
nuͤtzlicher Lande, oder durch friedliche Tauſch- und Ceſſions-
Vertraͤge oder durch moͤglichſt vortheilhafte Friedensſchluͤſſe;
oder durch Buͤndniſſe, oder dadurch daß ſein Oberherr
durch Erbrecht oder Wahl die Oberherrſchaft uͤber neue Laͤn-
der erwirbt, oder durch Heyrath ſie auf ſeine Nachkom-
men bringt. Sofern hiedurch die vollkommnen Recht eines
dritten nicht gekraͤnkt werden, hat dieſer im allgemeinen
kein Recht ſolchen Erwerbungen, oder der daraus entſtehen-
den Schwaͤchung eines andren Staats ſich zu widerſetzen.
§. 118.
In welchen Faͤllen dritte Voͤlker ſich dieſer Vergroͤßerung
widerſetzen koͤnnen.
Indeß ſind unlaͤugbar Faͤlle gedenkbar, wo die un-
verhaͤltnißmaͤßige Vergroͤßerung eines ſchon maͤchtigen
Staats, zumahl dann, wenn ſie mit Schwaͤchung eines
andren der ihm das Gegengewicht halten konnte, verbunden
iſt, der Unabhaͤngigkeit oder der wirklichen Freyheit a)
anderer, vorzuͤglich benachbarter Staaten, gegenwaͤrtig oder
fuͤr die Zukunft Gefahr drohet, welche die bloße dereinſlige
Verbindung mehrerer Staaten wider kuͤnftige Mißbraͤuche
nicht zu heben vermag. In dieſen Faͤllen entſteht eine
Colliſion der Rechte bey welcher dieſe Staaten aus Sorge
fuͤr ihre Selbſterhaltung berechtiget ſind, einzeln oder mit
vereinigten Kraͤften ſich einer ſolchen Vergroͤßerung, und
zugleich
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