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Marbach, Timotheus u. a.: Refutatio Irenaei. Gründlicher Bericht auf das Examen M. Christophori Irenei, so er Anno 1581 wider den ersten Artikel des christlichen Konkordienbuchs von der Erbsünde durch offenen Druck ausgesprengt. Heidelberg, 1583.

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esse peccatum: das ist / darumb verfluchen wir die jenigen / so da sagen dörffen / daß die Sünde eine Natur oder ein Wesen sey.

Dergleichen Zeugnüß der alten Rechtglaubigen Kirchenlehrer von dem Vnderscheid zwischen der Natur vnd zwischen der Erbsünde / weren noch viel einzuführen / wenn es die Gelegenheit dieser Schrifft zu liesse / sind aber anderßwo zusammen getragen / da sie der Christliche vnd Warheit begierliche Leser suchen kan.

Bleibt also der Vnderscheid zwischen der Natur vnnd Erbsünd / wider alles anfeinden deß Gegentheils / fest stehen.

Verantwortunge auff die Beschüldigunge / daß das Concordi Buch vnrecht auß dem Artickel von der Schöpffung einen Vnderscheid mache zwischen der Natur vnnd zwischen der Erbsünde: Vnd Christlicher Beweiß daß deß Concordi Buchs Grundt auß gemeltem Artickel genommen / noch fest stehe.

DEr Wirbelgeist / von welchem das GegentheilH. ij. Vnd hernacher durch viel Bletter. vmbgetrieben wirdt / machets in diesem Stück so grob / daß es auch die Catechismus Schüler greiffen können daß er getroffen sey.

Dann erstlich wendet er in Gemein ein / was Sünde sey müsse auß dem Gesetz erkendt werden / vnd nicht auß den Artickeln deß Glaubens / welche das Enangelium predigen. Ergo so thue das Concordi Buch Vnrecht / daß es auß den Glaubens Artickeln erweise / daß ein Vnterscheid sey zwischen der verderbten Natur vnnd zwischen der Erbsünde.

esse peccatum: das ist / darumb verfluchen wir die jenigen / so da sagen dörffen / daß die Sünde eine Natur oder ein Wesen sey.

Dergleichen Zeugnüß der alten Rechtglaubigen Kirchenlehrer von dem Vnderscheid zwischen der Natur vñ zwischen der Erbsünde / weren noch viel einzuführen / wenn es die Gelegenheit dieser Schrifft zu liesse / sind aber anderßwo zusammen getragen / da sie der Christliche vnd Warheit begierliche Leser suchen kan.

Bleibt also der Vnderscheid zwischen der Natur vnnd Erbsünd / wider alles anfeinden deß Gegentheils / fest stehen.

Verantwortunge auff die Beschüldigunge / daß das Concordi Buch vnrecht auß dem Artickel von der Schöpffung einen Vnderscheid mache zwischen der Natur vnnd zwischen der Erbsünde: Vnd Christlicher Beweiß daß deß Concordi Buchs Grundt auß gemeltem Artickel genommen / noch fest stehe.

DEr Wirbelgeist / von welchem das GegentheilH. ij. Vnd hernacher durch viel Bletter. vmbgetrieben wirdt / machets in diesem Stück so grob / daß es auch die Catechismus Schüler greiffen können daß er getroffen sey.

Dann erstlich wendet er in Gemein ein / was Sünde sey müsse auß dem Gesetz erkendt werden / vnd nicht auß den Artickeln deß Glaubens / welche das Enangelium predigen. Ergo so thue das Concordi Buch Vnrecht / daß es auß den Glaubens Artickeln erweise / daß ein Vnterscheid sey zwischen der verderbten Natur vnnd zwischen der Erbsünde.

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[20/0051] esse peccatum: das ist / darumb verfluchen wir die jenigen / so da sagen dörffen / daß die Sünde eine Natur oder ein Wesen sey. Dergleichen Zeugnüß der alten Rechtglaubigen Kirchenlehrer von dem Vnderscheid zwischen der Natur vñ zwischen der Erbsünde / weren noch viel einzuführen / wenn es die Gelegenheit dieser Schrifft zu liesse / sind aber anderßwo zusammen getragen / da sie der Christliche vnd Warheit begierliche Leser suchen kan. Bleibt also der Vnderscheid zwischen der Natur vnnd Erbsünd / wider alles anfeinden deß Gegentheils / fest stehen. Verantwortunge auff die Beschüldigunge / daß das Concordi Buch vnrecht auß dem Artickel von der Schöpffung einen Vnderscheid mache zwischen der Natur vnnd zwischen der Erbsünde: Vnd Christlicher Beweiß daß deß Concordi Buchs Grundt auß gemeltem Artickel genommen / noch fest stehe. DEr Wirbelgeist / von welchem das Gegentheil vmbgetrieben wirdt / machets in diesem Stück so grob / daß es auch die Catechismus Schüler greiffen können daß er getroffen sey. H. ij. Vnd hernacher durch viel Bletter. Dann erstlich wendet er in Gemein ein / was Sünde sey müsse auß dem Gesetz erkendt werden / vnd nicht auß den Artickeln deß Glaubens / welche das Enangelium predigen. Ergo so thue das Concordi Buch Vnrecht / daß es auß den Glaubens Artickeln erweise / daß ein Vnterscheid sey zwischen der verderbten Natur vnnd zwischen der Erbsünde.

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Zitationshilfe: Marbach, Timotheus u. a.: Refutatio Irenaei. Gründlicher Bericht auf das Examen M. Christophori Irenei, so er Anno 1581 wider den ersten Artikel des christlichen Konkordienbuchs von der Erbsünde durch offenen Druck ausgesprengt. Heidelberg, 1583, S. 20. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/marbach_refutatio_1583/51>, abgerufen am 22.12.2024.