Marbach, Timotheus u. a.: Refutatio Irenaei. Gründlicher Bericht auf das Examen M. Christophori Irenei, so er Anno 1581 wider den ersten Artikel des christlichen Konkordienbuchs von der Erbsünde durch offenen Druck ausgesprengt. Heidelberg, 1583.Der IIII. Punct. Bründtliche Warhafftige Verantwortunge deß Concordi-Buchs / daß es weder Pelagianische noch Manichaeische Irrthumb lehre oder vertheidige. WIe machen sie anfangs ein groß Geschrey / daß der falschen Lehrer Namen im Concordi Buch nicht gesetzt. Denn man solte sagen / wer die falschen Propheten weren / die falsch gelehret hetten. Nun macht aber das das Concordi Buch nicht vnrecht / daß die Namẽ der Lehrer / welcher falsche Lehre im selben verworffen / nicht zugleich mit gesetzt sindt. Dann sonst müsten Christi Predigten selbst vnrecht seyn / in welchen die Namen der falschen Lehrer / welcher Lehre er strafft / nit außdrücklich geneñet. Deßgleichẽ die Episteln Pauli an die Corin. Galat. Philip. etc. in welchen auch die falsche Lehre gestrafft / vnd die Namen der falschẽ Lehrer nit geneñet sind. Damit es aber gleichwol daran auch nit erwinde / wollẽ wir hie die hypothesin außtruckẽ / sagen demnach fein rundt herauß / daß Illyricus / Spangenberg / Irenęus / Opitius vñ jres gleichen Schwarmgesellen / wie sie auch Namen habẽ / falsche jrrige Lehrer sind / vñ daß jre Lehre / in dem sie dichten / die Erbsünde sey ein Substantz oder Wesen / oder sey ohne allen Vnderscheid die verderbte Natur selbst / falsch / jrrig / ketzerisch vñ Manicheisch sey. Was wollẽ sie mehr habẽ? Der andern falschen Lehrer soll / ob Gott will / an seinem Ort / weñ es die Gelegenheit geben wirdt / mit nichten vergessen werden. In gemein von der Hypothesi zu handeln / gehört nicht hieher oder in diese Schrifft. Suche im WerkInformationen zum Werk
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