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Mangoldt, Hans von: Die Lehre vom Unternehmergewinn. Leipzig, 1855.

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erlittenen Verluste unter die Productionskosten zu rechnen sind.
Als Regel ist dabei andrerseits anzunehmen, daß die Concurrenz
einen über jenen Capitalersatz hinausgehenden Gewinn nicht zu-
lassen wird. Wo dieß dennoch vorübergehend oder dauernd ge-
schieht, ist der höhere Gewinn lediglich als eine Folge mangeln-
der Concurrenz, folglich als Rente aufzufassen. (Vergl. Ab-
schnitt III.) Wo dagegen keinerlei Gründe vorhanden sind, welche
die Concurrenz beschränken, sieht man durchaus nicht ein, wie
die Inhaber bestimmter Arten von Unternehmungen dazu kommen
sollen, sich für die Schwankungen im Ertrage ihrer Geschäfte noch
eine wirkliche Prämie zu verschaffen. Wenn man sich zum Beweise,
daß dieß dennoch geschehe, auf den Gewinn beruft, den die
Assecuranzgesellschaften machen, indem man folgert, wie dieß z. B.
Riedel §. 695 thut, der Unternehmer müsse sich selber gegenüber
in dem nämlichen Falle sein, so ist diese Ansicht insofern irrig,
als für diejenigen, welche sich der Assecuranzgesellschaften bedie-
nen, die Verluste, gegen welche sie sich decken, keine bloße Un-
regelmäßigkeiten des Geschäftsertrags, sondern wirkliche Gefahren
sind. Der Gewinn, den nicht assecurirte Unternehmungen in
Folge der unterbliebenen Assecuranz machen, beruht entweder
darauf, daß die betreffenden Unternehmer wegen der Ausdehnung
ihres Geschäfts einer Assecuranz nicht bedürfen, und fällt als-
dann unter die Großunternehmerrente (s. Abschn. III. B. b.), oder
er ist die Entschädigung für eine wirklich gelaufne Gefahr, wo-
von wir sogleich zu reden haben.

Während bei bloßen Unregelmäßigkeiten des Erfogls Ge-
winn und Verlust auf das nämliche wirthschaftende Subject
fallen und eben deshalb sich gegenseitig ausgleichen müssen, der-
gestalt, daß hier die oben angedeutete Antwort über das Ver-
hältniß beider allerdings ihre Richtigkeit hat, zeigt sich die wirth-

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erlittenen Verluſte unter die Productionskoſten zu rechnen ſind.
Als Regel iſt dabei andrerſeits anzunehmen, daß die Concurrenz
einen uͤber jenen Capitalerſatz hinausgehenden Gewinn nicht zu-
laſſen wird. Wo dieß dennoch voruͤbergehend oder dauernd ge-
ſchieht, iſt der hoͤhere Gewinn lediglich als eine Folge mangeln-
der Concurrenz, folglich als Rente aufzufaſſen. (Vergl. Ab-
ſchnitt III.) Wo dagegen keinerlei Gruͤnde vorhanden ſind, welche
die Concurrenz beſchraͤnken, ſieht man durchaus nicht ein, wie
die Inhaber beſtimmter Arten von Unternehmungen dazu kommen
ſollen, ſich fuͤr die Schwankungen im Ertrage ihrer Geſchaͤfte noch
eine wirkliche Praͤmie zu verſchaffen. Wenn man ſich zum Beweiſe,
daß dieß dennoch geſchehe, auf den Gewinn beruft, den die
Aſſecuranzgeſellſchaften machen, indem man folgert, wie dieß z. B.
Riedel §. 695 thut, der Unternehmer muͤſſe ſich ſelber gegenuͤber
in dem naͤmlichen Falle ſein, ſo iſt dieſe Anſicht inſofern irrig,
als fuͤr diejenigen, welche ſich der Aſſecuranzgeſellſchaften bedie-
nen, die Verluſte, gegen welche ſie ſich decken, keine bloße Un-
regelmaͤßigkeiten des Geſchaͤftsertrags, ſondern wirkliche Gefahren
ſind. Der Gewinn, den nicht aſſecurirte Unternehmungen in
Folge der unterbliebenen Aſſecuranz machen, beruht entweder
darauf, daß die betreffenden Unternehmer wegen der Ausdehnung
ihres Geſchaͤfts einer Aſſecuranz nicht beduͤrfen, und faͤllt als-
dann unter die Großunternehmerrente (ſ. Abſchn. III. B. b.), oder
er iſt die Entſchaͤdigung fuͤr eine wirklich gelaufne Gefahr, wo-
von wir ſogleich zu reden haben.

Waͤhrend bei bloßen Unregelmaͤßigkeiten des Erfogls Ge-
winn und Verluſt auf das naͤmliche wirthſchaftende Subject
fallen und eben deshalb ſich gegenſeitig ausgleichen muͤſſen, der-
geſtalt, daß hier die oben angedeutete Antwort uͤber das Ver-
haͤltniß beider allerdings ihre Richtigkeit hat, zeigt ſich die wirth-

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[83/0095] erlittenen Verluſte unter die Productionskoſten zu rechnen ſind. Als Regel iſt dabei andrerſeits anzunehmen, daß die Concurrenz einen uͤber jenen Capitalerſatz hinausgehenden Gewinn nicht zu- laſſen wird. Wo dieß dennoch voruͤbergehend oder dauernd ge- ſchieht, iſt der hoͤhere Gewinn lediglich als eine Folge mangeln- der Concurrenz, folglich als Rente aufzufaſſen. (Vergl. Ab- ſchnitt III.) Wo dagegen keinerlei Gruͤnde vorhanden ſind, welche die Concurrenz beſchraͤnken, ſieht man durchaus nicht ein, wie die Inhaber beſtimmter Arten von Unternehmungen dazu kommen ſollen, ſich fuͤr die Schwankungen im Ertrage ihrer Geſchaͤfte noch eine wirkliche Praͤmie zu verſchaffen. Wenn man ſich zum Beweiſe, daß dieß dennoch geſchehe, auf den Gewinn beruft, den die Aſſecuranzgeſellſchaften machen, indem man folgert, wie dieß z. B. Riedel §. 695 thut, der Unternehmer muͤſſe ſich ſelber gegenuͤber in dem naͤmlichen Falle ſein, ſo iſt dieſe Anſicht inſofern irrig, als fuͤr diejenigen, welche ſich der Aſſecuranzgeſellſchaften bedie- nen, die Verluſte, gegen welche ſie ſich decken, keine bloße Un- regelmaͤßigkeiten des Geſchaͤftsertrags, ſondern wirkliche Gefahren ſind. Der Gewinn, den nicht aſſecurirte Unternehmungen in Folge der unterbliebenen Aſſecuranz machen, beruht entweder darauf, daß die betreffenden Unternehmer wegen der Ausdehnung ihres Geſchaͤfts einer Aſſecuranz nicht beduͤrfen, und faͤllt als- dann unter die Großunternehmerrente (ſ. Abſchn. III. B. b.), oder er iſt die Entſchaͤdigung fuͤr eine wirklich gelaufne Gefahr, wo- von wir ſogleich zu reden haben. Waͤhrend bei bloßen Unregelmaͤßigkeiten des Erfogls Ge- winn und Verluſt auf das naͤmliche wirthſchaftende Subject fallen und eben deshalb ſich gegenſeitig ausgleichen muͤſſen, der- geſtalt, daß hier die oben angedeutete Antwort uͤber das Ver- haͤltniß beider allerdings ihre Richtigkeit hat, zeigt ſich die wirth- 6 *

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Zitationshilfe: Mangoldt, Hans von: Die Lehre vom Unternehmergewinn. Leipzig, 1855, S. 83. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/mangoldt_unternehmergewinn_1855/95>, abgerufen am 26.04.2024.