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Mangoldt, Hans von: Die Lehre vom Unternehmergewinn. Leipzig, 1855.

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in geringerem Umfange, bald gar nicht vom Unternehmergewinn
in Abzug zu bringen ist. Und ebenso wie dort der Uebergang
von Unternehmerlohnrente in Miethlohnrente im Allgemeinen als
ohne unmittelbaren Einfluß auf die Höhe der Rente hat bezeich-
net werden können, so zeigt es sich auch hier für den Betrag
der Lohneinbuße im Ganzen gleichgültig, ob sie am Miethlohn
oder am Unternehmerlohn erlitten wird, da dieß in Bezug auf
das Angebot der betreffenden Fähigkeiten keinen Unterschied be-
gründet. Nur insofern die Unternehmerlohneinbuße nicht so klar
zu Tage tritt, als die Miethlohneinbuße, mag die Menge der
disponibeln Unternehmerleistungen mitunter wohl langsamer auf
ihr natürliches Niveau zurückgehn, als die der Miethleistungen.
Doch ist der Unterschied hier jedenfalls geringer als bei der
Lohnrente, da die Unternehmer kein Interesse dabei haben, ihre
Einbuße zu verheimlichen.

Die Lohneinbuße im Allgemeinen hat insofern eine weit
beschränktere Bedeutung, wie die Lohnrente, als sie, während
der Steigerung der letzteren kein absolutes Ziel gesetzt ist, nie-
mals weiter gehen kann, als bis zu einem Punkte, wo immer
noch ein Lohn besteht, der zwar im Verhältniß zu andern Löhnen
unvortheilhaft sein mag, aber doch immer noch eine Entschädigung
für die Anwendung der Arbeitskraft bildet. Je weniger eine
Arbeitsfähigkeit Freiheit besitzt, sich zu bethätigen, einen je spe-
cielleren Charakter sie hat, je schwankender und zufälliger das
Bedürfniß ist, dem sie dient, und je weniger ihr Inhaber sich in
der Lage befindet, sie ruhen zu lassen, desto eher wird eine
Lohneinbuße eintreten. Deßhalb vermindert sich dieselbe mit der
allmäligen Entfesselung der Verkehrsverhältnisse, den Fortschritten
einer allseitigen Bildung, der Verallgemeinerung und Con-
solidirung der Bedürfnisse und der Vermehrung des Wohlstandes,
kurz mit der allgemeinen Culturentwickelung, die alle diese Er-

in geringerem Umfange, bald gar nicht vom Unternehmergewinn
in Abzug zu bringen iſt. Und ebenſo wie dort der Uebergang
von Unternehmerlohnrente in Miethlohnrente im Allgemeinen als
ohne unmittelbaren Einfluß auf die Hoͤhe der Rente hat bezeich-
net werden koͤnnen, ſo zeigt es ſich auch hier fuͤr den Betrag
der Lohneinbuße im Ganzen gleichguͤltig, ob ſie am Miethlohn
oder am Unternehmerlohn erlitten wird, da dieß in Bezug auf
das Angebot der betreffenden Faͤhigkeiten keinen Unterſchied be-
gruͤndet. Nur inſofern die Unternehmerlohneinbuße nicht ſo klar
zu Tage tritt, als die Miethlohneinbuße, mag die Menge der
disponibeln Unternehmerleiſtungen mitunter wohl langſamer auf
ihr natuͤrliches Niveau zuruͤckgehn, als die der Miethleiſtungen.
Doch iſt der Unterſchied hier jedenfalls geringer als bei der
Lohnrente, da die Unternehmer kein Intereſſe dabei haben, ihre
Einbuße zu verheimlichen.

Die Lohneinbuße im Allgemeinen hat inſofern eine weit
beſchraͤnktere Bedeutung, wie die Lohnrente, als ſie, waͤhrend
der Steigerung der letzteren kein abſolutes Ziel geſetzt iſt, nie-
mals weiter gehen kann, als bis zu einem Punkte, wo immer
noch ein Lohn beſteht, der zwar im Verhaͤltniß zu andern Loͤhnen
unvortheilhaft ſein mag, aber doch immer noch eine Entſchaͤdigung
fuͤr die Anwendung der Arbeitskraft bildet. Je weniger eine
Arbeitsfaͤhigkeit Freiheit beſitzt, ſich zu bethaͤtigen, einen je ſpe-
cielleren Charakter ſie hat, je ſchwankender und zufaͤlliger das
Beduͤrfniß iſt, dem ſie dient, und je weniger ihr Inhaber ſich in
der Lage befindet, ſie ruhen zu laſſen, deſto eher wird eine
Lohneinbuße eintreten. Deßhalb vermindert ſich dieſelbe mit der
allmaͤligen Entfeſſelung der Verkehrsverhaͤltniſſe, den Fortſchritten
einer allſeitigen Bildung, der Verallgemeinerung und Con-
ſolidirung der Beduͤrfniſſe und der Vermehrung des Wohlſtandes,
kurz mit der allgemeinen Culturentwickelung, die alle dieſe Er-

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[146/0158] in geringerem Umfange, bald gar nicht vom Unternehmergewinn in Abzug zu bringen iſt. Und ebenſo wie dort der Uebergang von Unternehmerlohnrente in Miethlohnrente im Allgemeinen als ohne unmittelbaren Einfluß auf die Hoͤhe der Rente hat bezeich- net werden koͤnnen, ſo zeigt es ſich auch hier fuͤr den Betrag der Lohneinbuße im Ganzen gleichguͤltig, ob ſie am Miethlohn oder am Unternehmerlohn erlitten wird, da dieß in Bezug auf das Angebot der betreffenden Faͤhigkeiten keinen Unterſchied be- gruͤndet. Nur inſofern die Unternehmerlohneinbuße nicht ſo klar zu Tage tritt, als die Miethlohneinbuße, mag die Menge der disponibeln Unternehmerleiſtungen mitunter wohl langſamer auf ihr natuͤrliches Niveau zuruͤckgehn, als die der Miethleiſtungen. Doch iſt der Unterſchied hier jedenfalls geringer als bei der Lohnrente, da die Unternehmer kein Intereſſe dabei haben, ihre Einbuße zu verheimlichen. Die Lohneinbuße im Allgemeinen hat inſofern eine weit beſchraͤnktere Bedeutung, wie die Lohnrente, als ſie, waͤhrend der Steigerung der letzteren kein abſolutes Ziel geſetzt iſt, nie- mals weiter gehen kann, als bis zu einem Punkte, wo immer noch ein Lohn beſteht, der zwar im Verhaͤltniß zu andern Loͤhnen unvortheilhaft ſein mag, aber doch immer noch eine Entſchaͤdigung fuͤr die Anwendung der Arbeitskraft bildet. Je weniger eine Arbeitsfaͤhigkeit Freiheit beſitzt, ſich zu bethaͤtigen, einen je ſpe- cielleren Charakter ſie hat, je ſchwankender und zufaͤlliger das Beduͤrfniß iſt, dem ſie dient, und je weniger ihr Inhaber ſich in der Lage befindet, ſie ruhen zu laſſen, deſto eher wird eine Lohneinbuße eintreten. Deßhalb vermindert ſich dieſelbe mit der allmaͤligen Entfeſſelung der Verkehrsverhaͤltniſſe, den Fortſchritten einer allſeitigen Bildung, der Verallgemeinerung und Con- ſolidirung der Beduͤrfniſſe und der Vermehrung des Wohlſtandes, kurz mit der allgemeinen Culturentwickelung, die alle dieſe Er-

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Zitationshilfe: Mangoldt, Hans von: Die Lehre vom Unternehmergewinn. Leipzig, 1855, S. 146. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/mangoldt_unternehmergewinn_1855/158>, abgerufen am 26.04.2024.