Hochwürdigster Fürst, besonders lieber Herr und Freund,
WIr mögen Eurer Liebden hiemit zu eröffnen keinen Umgang nehmen, was Gestalt der
Augspurgischen Confession verwandte Land-Stände des Stiffts Hildesheim,
vermittelst eines ohnlängst an uns abgelassenen Schreibens, uns mit grosser
Wehemuth vorgetragen, wie daß sie und ihre Glaubens-Genossen in erwehntem
Stifft, beydes von Geist- und Weltlichen, wider alle ihnen aus dem Religions-
und andern allgemeinen Friedens-Schlüssen, als Legibus Sacri Romani Imperii
fundamentalibus, wie auch aus denen dortigen Stiffts- und Landesbesondern
Verträgen und Recessen, unstreitig zustehenden Rechte und Gerechtigkeiten, a
Tempore Extraditionis Dioeceseos bis auf gegenwärtige Zeit, mannigfältig
turbiret und bedrücket worden, so gar, daß sie billich befürchten müssen, es sey
das Absehen eintzig und allein dahin gerichtet, sie aller ihrer theuer
erworbenen Privilegien gäntzlich zu entsetzen, und sie endlich, ihre bißherige
Religion zu verändern, zu nöthigen; Gestalt wir denn mit grosser Befremdung, und
nicht ohne sonderbare Empfindlichkeit vernehmen müssen, wie nicht alleine (1.)
contra Observantiam Anni 1624. notorissimam, in Städten und Dörffern ermeldten
Stiffts, neue, vorhin niemahlen gewesene Clöster, Kirchen, Capellen, und Schulen
angeleget, (2.) auf allen und ieden Stiffts-Aemtern das Exercitium Religionis
Romano-Catholicae eingeführet, und (3.) die auf denselben sich befindende
Evangelische Unterthanen mit Copuliren, Kind-Tauffen, Begräbnissen, und
dergleichen Actibus mi-
Hochwürdigster Fürst, besonders lieber Herr und Freund,
WIr mögen Eurer Liebden hiemit zu eröffnen keinen Umgang nehmen, was Gestalt der
Augspurgischen Confession verwandte Land-Stände des Stiffts Hildesheim,
vermittelst eines ohnlängst an uns abgelassenen Schreibens, uns mit grosser
Wehemuth vorgetragen, wie daß sie und ihre Glaubens-Genossen in erwehntem
Stifft, beydes von Geist- und Weltlichen, wider alle ihnen aus dem Religions-
und andern allgemeinen Friedens-Schlüssen, als Legibus Sacri Romani Imperii
fundamentalibus, wie auch aus denen dortigen Stiffts- und Landesbesondern
Verträgen und Recessen, unstreitig zustehenden Rechte und Gerechtigkeiten, a
Tempore Extraditionis Dioeceseos bis auf gegenwärtige Zeit, mannigfältig
turbiret und bedrücket worden, so gar, daß sie billich befürchten müssen, es sey
das Absehen eintzig und allein dahin gerichtet, sie aller ihrer theuer
erworbenen Privilegien gäntzlich zu entsetzen, und sie endlich, ihre bißherige
Religion zu verändern, zu nöthigen; Gestalt wir denn mit grosser Befremdung, und
nicht ohne sonderbare Empfindlichkeit vernehmen müssen, wie nicht alleine (1.)
contra Observantiam Anni 1624. notorissimam, in Städten und Dörffern ermeldten
Stiffts, neue, vorhin niemahlen gewesene Clöster, Kirchen, Capellen, und Schulen
angeleget, (2.) auf allen und ieden Stiffts-Aemtern das Exercitium Religionis
Romano-Catholicae eingeführet, und (3.) die auf denselben sich befindende
Evangelische Unterthanen mit Copuliren, Kind-Tauffen, Begräbnissen, und
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Augspurgischen Confession verwandte Land-Stände des Stiffts Hildesheim,
vermittelst eines ohnlängst an uns abgelassenen Schreibens, uns mit grosser
Wehemuth vorgetragen, wie daß sie und ihre Glaubens-Genossen in erwehntem
Stifft, beydes von Geist- und Weltlichen, wider alle ihnen aus dem Religions-
und andern allgemeinen Friedens-Schlüssen, als Legibus Sacri Romani Imperii
fundamentalibus, wie auch aus denen dortigen Stiffts- und Landesbesondern
Verträgen und Recessen, unstreitig zustehenden Rechte und Gerechtigkeiten, a
Tempore Extraditionis Dioeceseos bis auf gegenwärtige Zeit, mannigfältig
turbiret und bedrücket worden, so gar, daß sie billich befürchten müssen, es sey
das Absehen eintzig und allein dahin gerichtet, sie aller ihrer theuer
erworbenen Privilegien gäntzlich zu entsetzen, und sie endlich, ihre bißherige
Religion zu verändern, zu nöthigen; Gestalt wir denn mit grosser Befremdung, und
nicht ohne sonderbare Empfindlichkeit vernehmen müssen, wie nicht alleine (1.)
contra Observantiam Anni 1624. notorissimam, in Städten und Dörffern ermeldten
Stiffts, neue, vorhin niemahlen gewesene Clöster, Kirchen, Capellen, und Schulen
angeleget, (2.) auf allen und ieden Stiffts-Aemtern das Exercitium Religionis
Romano-Catholicae eingeführet, und (3.) die auf denselben sich befindende
Evangelische Unterthanen mit Copuliren, Kind-Tauffen, Begräbnissen, und
dergleichen Actibus mi-
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[506/0542]
Hochwürdigster Fürst, besonders lieber Herr und Freund,
WIr mögen Eurer Liebden hiemit zu eröffnen keinen Umgang nehmen, was Gestalt der Augspurgischen Confession verwandte Land-Stände des Stiffts Hildesheim, vermittelst eines ohnlängst an uns abgelassenen Schreibens, uns mit grosser Wehemuth vorgetragen, wie daß sie und ihre Glaubens-Genossen in erwehntem Stifft, beydes von Geist- und Weltlichen, wider alle ihnen aus dem Religions- und andern allgemeinen Friedens-Schlüssen, als Legibus Sacri Romani Imperii fundamentalibus, wie auch aus denen dortigen Stiffts- und Landesbesondern Verträgen und Recessen, unstreitig zustehenden Rechte und Gerechtigkeiten, a Tempore Extraditionis Dioeceseos bis auf gegenwärtige Zeit, mannigfältig turbiret und bedrücket worden, so gar, daß sie billich befürchten müssen, es sey das Absehen eintzig und allein dahin gerichtet, sie aller ihrer theuer erworbenen Privilegien gäntzlich zu entsetzen, und sie endlich, ihre bißherige Religion zu verändern, zu nöthigen; Gestalt wir denn mit grosser Befremdung, und nicht ohne sonderbare Empfindlichkeit vernehmen müssen, wie nicht alleine (1.) contra Observantiam Anni 1624. notorissimam, in Städten und Dörffern ermeldten Stiffts, neue, vorhin niemahlen gewesene Clöster, Kirchen, Capellen, und Schulen angeleget, (2.) auf allen und ieden Stiffts-Aemtern das Exercitium Religionis Romano-Catholicae eingeführet, und (3.) die auf denselben sich befindende Evangelische Unterthanen mit Copuliren, Kind-Tauffen, Begräbnissen, und dergleichen Actibus mi-
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Lünig, Johann Christian: Die Teutsche Reichs-Cantzley. Achter Theil. nebst zwey vollständigen Registern. Leipzig, 1714, S. 506. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/luenig_reichscantzley_1714/542>, abgerufen am 30.01.2025.
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