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Lünig, Johann Christian: Die Teutsche Reichs-Cantzley. Achter Theil. nebst zwey vollständigen Registern. Leipzig, 1714.

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CXXXVI.
Schreiben Hertzog Eberhard Ludwigs zu Würtemberg an den Käyser Leopoldum, worinn er allerunterthänigst bittet, daß ihm die Reichs-Lehen gereichet, und dem Lehen-Briefe, vermöge der vom Reichs-Hof- und Käyserlichen geheimen Rathe erfolgten Resolution, eine Clausula declaratoria wegen des Reichs-Ertz-Panner-Amts inseriret werden möchte, de Anno 1695.

P. P.

DAß Euer Käyserlichen Majestät allergnädigst gefallen, meinem an Ihro Käyserlichen Hof-Lager jüngsthin, zu Empfahung der Reichs-Lehn, abgeschickt gewesenen beyden geheimden Räthen und Abgesandten nicht allein allergnädigste Audienz zu verstatten, und dieselbe in ihren münd- und schrifftlichen Anbringen verschiedentlich allermildest anzuhören, sondern auch, nachdem, ratione Publicationis der in Euer Käyserlichen Majestät höchstpreißlichem Reichs-Hof- und geheimden Rath per unanimia allschon in Puncto des Sturm- oder allgemeinen Reichs-Fahnes, und davon dependirenden Reichs-Panner-Amts, ergangenen Resolution, ihnen ex Postfacto von bewusten Orten her allerhand Difficultäten erreget worden, dieselbe, auf ihr geziemend allerunterthänigstes Ansuchen, dem Publico zum Besten, ad interim in Käyserlichen Gnaden wiederum zu dimittiren, und zu mir zurück kommen zu lassen, dafür sage förderst schuldigster Massen hiermit allergehorsamsten Danck. Nachdem aber, Nahmens Euer Käyserlichen Majestät, denenselben eine anderweite Resolution durch den Herrn Vice-Cantzler, Grafen von Windisch-Grätz, sub dato Laxenburg den 18. Maji,

CXXXVI.
Schreiben Hertzog Eberhard Ludwigs zu Würtemberg an den Käyser Leopoldum, worinn er allerunterthänigst bittet, daß ihm die Reichs-Lehen gereichet, und dem Lehen-Briefe, vermöge der vom Reichs-Hof- und Käyserlichen geheimen Rathe erfolgten Resolution, eine Clausula declaratoria wegen des Reichs-Ertz-Panner-Amts inseriret werden möchte, de Anno 1695.

P. P.

DAß Euer Käyserlichen Majestät allergnädigst gefallen, meinem an Ihro Käyserlichen Hof-Lager jüngsthin, zu Empfahung der Reichs-Lehn, abgeschickt gewesenen beyden geheimden Räthen und Abgesandten nicht allein allergnädigste Audienz zu verstatten, und dieselbe in ihren münd- und schrifftlichen Anbringen verschiedentlich allermildest anzuhören, sondern auch, nachdem, ratione Publicationis der in Euer Käyserlichen Majestät höchstpreißlichem Reichs-Hof- und geheimden Rath per unanimia allschon in Puncto des Sturm- oder allgemeinen Reichs-Fahnes, und davon dependirenden Reichs-Panner-Amts, ergangenen Resolution, ihnen ex Postfacto von bewusten Orten her allerhand Difficultäten erreget worden, dieselbe, auf ihr geziemend allerunterthänigstes Ansuchen, dem Publico zum Besten, ad interim in Käyserlichen Gnaden wiederum zu dimittiren, und zu mir zurück kommen zu lassen, dafür sage förderst schuldigster Massen hiermit allergehorsamsten Danck. Nachdem aber, Nahmens Euer Käyserlichen Majestät, denenselben eine anderweite Resolution durch den Herrn Vice-Cantzler, Grafen von Windisch-Grätz, sub dato Laxenburg den 18. Maji,

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                     gewesenen beyden geheimden Räthen und Abgesandten nicht allein allergnädigste
                     Audienz zu verstatten, und dieselbe in ihren münd- und schrifftlichen Anbringen
                     verschiedentlich allermildest anzuhören, sondern auch, nachdem, ratione
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                     erreget worden, dieselbe, auf ihr geziemend allerunterthänigstes Ansuchen, dem
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                     und zu mir zurück kommen zu lassen, dafür sage förderst schuldigster Massen
                     hiermit allergehorsamsten Danck. Nachdem aber, Nahmens Euer Käyserlichen
                     Majestät, denenselben eine anderweite Resolution durch den Herrn Vice-Cantzler,
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[487/0523] CXXXVI. Schreiben Hertzog Eberhard Ludwigs zu Würtemberg an den Käyser Leopoldum, worinn er allerunterthänigst bittet, daß ihm die Reichs-Lehen gereichet, und dem Lehen-Briefe, vermöge der vom Reichs-Hof- und Käyserlichen geheimen Rathe erfolgten Resolution, eine Clausula declaratoria wegen des Reichs-Ertz-Panner-Amts inseriret werden möchte, de Anno 1695. P. P. DAß Euer Käyserlichen Majestät allergnädigst gefallen, meinem an Ihro Käyserlichen Hof-Lager jüngsthin, zu Empfahung der Reichs-Lehn, abgeschickt gewesenen beyden geheimden Räthen und Abgesandten nicht allein allergnädigste Audienz zu verstatten, und dieselbe in ihren münd- und schrifftlichen Anbringen verschiedentlich allermildest anzuhören, sondern auch, nachdem, ratione Publicationis der in Euer Käyserlichen Majestät höchstpreißlichem Reichs-Hof- und geheimden Rath per unanimia allschon in Puncto des Sturm- oder allgemeinen Reichs-Fahnes, und davon dependirenden Reichs-Panner-Amts, ergangenen Resolution, ihnen ex Postfacto von bewusten Orten her allerhand Difficultäten erreget worden, dieselbe, auf ihr geziemend allerunterthänigstes Ansuchen, dem Publico zum Besten, ad interim in Käyserlichen Gnaden wiederum zu dimittiren, und zu mir zurück kommen zu lassen, dafür sage förderst schuldigster Massen hiermit allergehorsamsten Danck. Nachdem aber, Nahmens Euer Käyserlichen Majestät, denenselben eine anderweite Resolution durch den Herrn Vice-Cantzler, Grafen von Windisch-Grätz, sub dato Laxenburg den 18. Maji,

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Zitationshilfe: Lünig, Johann Christian: Die Teutsche Reichs-Cantzley. Achter Theil. nebst zwey vollständigen Registern. Leipzig, 1714, S. 487. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/luenig_reichscantzley_1714/523>, abgerufen am 21.11.2024.