meldet worden, denen,
Krafft alt-väterlichen Verordnung, und unsers Hauses Pacten, uns beyderseits auf
künfftige Todes-Fälle zustehender Anwartschafften Erb-An- und
Successions-Fällen, unverfänglichen und unpraejudicirlich seyn etc.
Extract Vergleichs zwischen Pfaltz-Neuburg und Pfaltz-Sultzbach, sub dato
Neuburg den 15. Januarii, 1656.
Clausula concernens.
Ferners und zum Zehenden, erklären wir Pfaltzgraf Christian Augustus uns hiermit
vor alle unsere Erben und Nachkommen, daß wir sowohl von unsers Vettern, Herrn
Pfaltzgraf Philipp Wilhelms Liebden, wie auch deren Erben und Nachkommen, von
allen deme, was dieselbe uns vorhero in unterschiedlichen Recessen zu Cölln und
Düsseldorff aufgericht, freundvetterlich versprochen, als auch Seiner Liebden
Neuburgischen Landschafft, das wenigste nicht mehr fodern wollen, gestalten
denn, wenn etwan seiner unsers Herrn Vettern Liebden, oder dero Landschafft, an
uns oder unsere Landschafft, oder wir und die Unsrige an Seiner Liebden, oder
dero Landschafft, an Deputat-Bewilligung und dergleichen Schulden, etwas zu
fodern haben möchten, solches alles hiermit gäntzlich cassirt und aufgehoben;
Wir Pfaltzgraf Philipps Wilhelm aber schuldig seyn sollen, und es hiermit
versprechen, unsere Landschafft nicht allein ebenfalls, wie hieroben §. Wir
Pfaltzgraf Philipps Wilhelm nehmen auch fünfftens auf uns etc. versehen, hierzu
zu vermögen und anzuweisen, sondern auch deswegen Seine Liebden in omnem Eventum
allerdings schadloß zu halten, iedoch unsers Pfaltzgraf Christian Au-
meldet worden, denen,
Krafft alt-väterlichen Verordnung, und unsers Hauses Pacten, uns beyderseits auf
künfftige Todes-Fälle zustehender Anwartschafften Erb-An- und
Successions-Fällen, unverfänglichen und unpraejudicirlich seyn etc.
Extract Vergleichs zwischen Pfaltz-Neuburg und Pfaltz-Sultzbach, sub dato
Neuburg den 15. Januarii, 1656.
Clausula concernens.
Ferners und zum Zehenden, erklären wir Pfaltzgraf Christian Augustus uns hiermit
vor alle unsere Erben und Nachkommen, daß wir sowohl von unsers Vettern, Herrn
Pfaltzgraf Philipp Wilhelms Liebden, wie auch deren Erben und Nachkommen, von
allen deme, was dieselbe uns vorhero in unterschiedlichen Recessen zu Cölln und
Düsseldorff aufgericht, freundvetterlich versprochen, als auch Seiner Liebden
Neuburgischen Landschafft, das wenigste nicht mehr fodern wollen, gestalten
denn, wenn etwan seiner unsers Herrn Vettern Liebden, oder dero Landschafft, an
uns oder unsere Landschafft, oder wir und die Unsrige an Seiner Liebden, oder
dero Landschafft, an Deputat-Bewilligung und dergleichen Schulden, etwas zu
fodern haben möchten, solches alles hiermit gäntzlich cassirt und aufgehoben;
Wir Pfaltzgraf Philipps Wilhelm aber schuldig seyn sollen, und es hiermit
versprechen, unsere Landschafft nicht allein ebenfalls, wie hieroben §. Wir
Pfaltzgraf Philipps Wilhelm nehmen auch fünfftens auf uns etc. versehen, hierzu
zu vermögen und anzuweisen, sondern auch deswegen Seine Liebden in omnem Eventum
allerdings schadloß zu halten, iedoch unsers Pfaltzgraf Christian Au-
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meldet worden, denen,
Krafft alt-väterlichen Verordnung, und unsers Hauses Pacten, uns beyderseits auf
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vor alle unsere Erben und Nachkommen, daß wir sowohl von unsers Vettern, Herrn
Pfaltzgraf Philipp Wilhelms Liebden, wie auch deren Erben und Nachkommen, von
allen deme, was dieselbe uns vorhero in unterschiedlichen Recessen zu Cölln und
Düsseldorff aufgericht, freundvetterlich versprochen, als auch Seiner Liebden
Neuburgischen Landschafft, das wenigste nicht mehr fodern wollen, gestalten
denn, wenn etwan seiner unsers Herrn Vettern Liebden, oder dero Landschafft, an
uns oder unsere Landschafft, oder wir und die Unsrige an Seiner Liebden, oder
dero Landschafft, an Deputat-Bewilligung und dergleichen Schulden, etwas zu
fodern haben möchten, solches alles hiermit gäntzlich cassirt und aufgehoben;
Wir Pfaltzgraf Philipps Wilhelm aber schuldig seyn sollen, und es hiermit
versprechen, unsere Landschafft nicht allein ebenfalls, wie hieroben §. Wir
Pfaltzgraf Philipps Wilhelm nehmen auch fünfftens auf uns etc. versehen, hierzu
zu vermögen und anzuweisen, sondern auch deswegen Seine Liebden in omnem Eventum
allerdings schadloß zu halten, iedoch unsers Pfaltzgraf Christian Au-
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[444/0480]
meldet worden, denen, Krafft alt-väterlichen Verordnung, und unsers Hauses Pacten, uns beyderseits auf künfftige Todes-Fälle zustehender Anwartschafften Erb-An- und Successions-Fällen, unverfänglichen und unpraejudicirlich seyn etc.
Extract Vergleichs zwischen Pfaltz-Neuburg und Pfaltz-Sultzbach, sub dato Neuburg den 15. Januarii, 1656.
Clausula concernens.
Ferners und zum Zehenden, erklären wir Pfaltzgraf Christian Augustus uns hiermit vor alle unsere Erben und Nachkommen, daß wir sowohl von unsers Vettern, Herrn Pfaltzgraf Philipp Wilhelms Liebden, wie auch deren Erben und Nachkommen, von allen deme, was dieselbe uns vorhero in unterschiedlichen Recessen zu Cölln und Düsseldorff aufgericht, freundvetterlich versprochen, als auch Seiner Liebden Neuburgischen Landschafft, das wenigste nicht mehr fodern wollen, gestalten denn, wenn etwan seiner unsers Herrn Vettern Liebden, oder dero Landschafft, an uns oder unsere Landschafft, oder wir und die Unsrige an Seiner Liebden, oder dero Landschafft, an Deputat-Bewilligung und dergleichen Schulden, etwas zu fodern haben möchten, solches alles hiermit gäntzlich cassirt und aufgehoben; Wir Pfaltzgraf Philipps Wilhelm aber schuldig seyn sollen, und es hiermit versprechen, unsere Landschafft nicht allein ebenfalls, wie hieroben §. Wir Pfaltzgraf Philipps Wilhelm nehmen auch fünfftens auf uns etc. versehen, hierzu zu vermögen und anzuweisen, sondern auch deswegen Seine Liebden in omnem Eventum allerdings schadloß zu halten, iedoch unsers Pfaltzgraf Christian Au-
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Lünig, Johann Christian: Die Teutsche Reichs-Cantzley. Achter Theil. nebst zwey vollständigen Registern. Leipzig, 1714, S. 444. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/luenig_reichscantzley_1714/480>, abgerufen am 24.11.2024.
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