WIr haben aus desselben am 11. Januarii letzthin abgelassenem, wegen anderer
vorgefallenen Geschäffte aber bishero unbeantwortet gebliebenen Schreiben
ersehen, was Gestalten er unsere fernere und zwar schrifftliche Intercession an
die Provintz Holland wegen der von selbiger auf die Herrschafften Vianen und
Ameyden der Accise und Imposten halber machenden Praetensionen verlangen wollen.
Nun haben wir zwar, um unsere Begierde, dem Oheim iedes mahl nach Möglichkeit zu
willfahren, auch in dieser Begebenheit desto mehr zu erkennen zu geben, die
verlangte Intercessionales ausfertigen zu lassen, und denen Staaten gedachter
Provintz sothane seine Angelegenheit, nechst Vorstellunge derer zu Behauptung
der Independenz und Freyheit beregter Herrschafften in obgedachtem seinen
Schreiben an Hand gegebenen Rationen, bestens zu recommandiren nicht ermangeln
wollen, allermassen derselbe ob dem sub Sigillo volante hiebey kommenden
Original mit mehrem ersehen wird. Gleichwie aber die Erfahrung bezeuget, daß bey
denen Mächtigern offtermahls nicht sowohl auf die Justitiam Causae, als das
Interesse das Absehen genommen wird, und man dennoch auch an Seiten gedachter
Provintz sich sothanes bisher genossenen Emolumenti gäntzlich oder zum Theil zu
begeben schwerlich resolviren, sondern wohl gar ob diesem Begehren Anlaß nehmen
dürffte, dem Oheim das gantze Werck schwer zu machen, und mittelst des in seinem
Schreiben vom 26. Octobris letzthin bedeuteten Statuti Provincialis oder auf
andere
P. P.
Besonders lieber Oheim,
WIr haben aus desselben am 11. Januarii letzthin abgelassenem, wegen anderer
vorgefallenen Geschäffte aber bishero unbeantwortet gebliebenen Schreiben
ersehen, was Gestalten er unsere fernere und zwar schrifftliche Intercession an
die Provintz Holland wegen der von selbiger auf die Herrschafften Vianen und
Ameyden der Accise und Imposten halber machenden Praetensionen verlangen wollen.
Nun haben wir zwar, um unsere Begierde, dem Oheim iedes mahl nach Möglichkeit zu
willfahren, auch in dieser Begebenheit desto mehr zu erkennen zu geben, die
verlangte Intercessionales ausfertigen zu lassen, und denen Staaten gedachter
Provintz sothane seine Angelegenheit, nechst Vorstellunge derer zu Behauptung
der Independenz und Freyheit beregter Herrschafften in obgedachtem seinen
Schreiben an Hand gegebenen Rationen, bestens zu recommandiren nicht ermangeln
wollen, allermassen derselbe ob dem sub Sigillo volante hiebey kommenden
Original mit mehrem ersehen wird. Gleichwie aber die Erfahrung bezeuget, daß bey
denen Mächtigern offtermahls nicht sowohl auf die Justitiam Causae, als das
Interesse das Absehen genommen wird, und man dennoch auch an Seiten gedachter
Provintz sich sothanes bisher genossenen Emolumenti gäntzlich oder zum Theil zu
begeben schwerlich resolviren, sondern wohl gar ob diesem Begehren Anlaß nehmen
dürffte, dem Oheim das gantze Werck schwer zu machen, und mittelst des in seinem
Schreiben vom 26. Octobris letzthin bedeuteten Statuti Provincialis oder auf
andere
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vorgefallenen Geschäffte aber bishero unbeantwortet gebliebenen Schreiben
ersehen, was Gestalten er unsere fernere und zwar schrifftliche Intercession an
die Provintz Holland wegen der von selbiger auf die Herrschafften Vianen und
Ameyden der Accise und Imposten halber machenden Praetensionen verlangen wollen.
Nun haben wir zwar, um unsere Begierde, dem Oheim iedes mahl nach Möglichkeit zu
willfahren, auch in dieser Begebenheit desto mehr zu erkennen zu geben, die
verlangte Intercessionales ausfertigen zu lassen, und denen Staaten gedachter
Provintz sothane seine Angelegenheit, nechst Vorstellunge derer zu Behauptung
der Independenz und Freyheit beregter Herrschafften in obgedachtem seinen
Schreiben an Hand gegebenen Rationen, bestens zu recommandiren nicht ermangeln
wollen, allermassen derselbe ob dem sub Sigillo volante hiebey kommenden
Original mit mehrem ersehen wird. Gleichwie aber die Erfahrung bezeuget, daß bey
denen Mächtigern offtermahls nicht sowohl auf die Justitiam Causae, als das
Interesse das Absehen genommen wird, und man dennoch auch an Seiten gedachter
Provintz sich sothanes bisher genossenen Emolumenti gäntzlich oder zum Theil zu
begeben schwerlich resolviren, sondern wohl gar ob diesem Begehren Anlaß nehmen
dürffte, dem Oheim das gantze Werck schwer zu machen, und mittelst des in seinem
Schreiben vom 26. Octobris letzthin bedeuteten Statuti Provincialis oder auf
andere
</p></div></body></text></TEI>
[281/0317]
P. P.
Besonders lieber Oheim,
WIr haben aus desselben am 11. Januarii letzthin abgelassenem, wegen anderer vorgefallenen Geschäffte aber bishero unbeantwortet gebliebenen Schreiben ersehen, was Gestalten er unsere fernere und zwar schrifftliche Intercession an die Provintz Holland wegen der von selbiger auf die Herrschafften Vianen und Ameyden der Accise und Imposten halber machenden Praetensionen verlangen wollen. Nun haben wir zwar, um unsere Begierde, dem Oheim iedes mahl nach Möglichkeit zu willfahren, auch in dieser Begebenheit desto mehr zu erkennen zu geben, die verlangte Intercessionales ausfertigen zu lassen, und denen Staaten gedachter Provintz sothane seine Angelegenheit, nechst Vorstellunge derer zu Behauptung der Independenz und Freyheit beregter Herrschafften in obgedachtem seinen Schreiben an Hand gegebenen Rationen, bestens zu recommandiren nicht ermangeln wollen, allermassen derselbe ob dem sub Sigillo volante hiebey kommenden Original mit mehrem ersehen wird. Gleichwie aber die Erfahrung bezeuget, daß bey denen Mächtigern offtermahls nicht sowohl auf die Justitiam Causae, als das Interesse das Absehen genommen wird, und man dennoch auch an Seiten gedachter Provintz sich sothanes bisher genossenen Emolumenti gäntzlich oder zum Theil zu begeben schwerlich resolviren, sondern wohl gar ob diesem Begehren Anlaß nehmen dürffte, dem Oheim das gantze Werck schwer zu machen, und mittelst des in seinem Schreiben vom 26. Octobris letzthin bedeuteten Statuti Provincialis oder auf andere
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Lünig, Johann Christian: Die Teutsche Reichs-Cantzley. Achter Theil. nebst zwey vollständigen Registern. Leipzig, 1714, S. 281. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/luenig_reichscantzley_1714/317>, abgerufen am 30.01.2025.
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