Weise vorzunehmen: a) daß, wenn zuförderst Schiff und Gut (auch dasselbe, welches geworfen worden) vorberührter maas- sen zu Gelde gesetzt, auch die Frachten (davon die gehabten Kosten an Zöllen, Ungeldern etc. zuvor abzuziehen sind) mit in Anschlag gebracht worden, man den ganzen Ertrag von die- sen allen, nämlich vom Schiffe, Gute, und der Fracht zuerst hinsetzet; b) daß man hiernächst den Ertrag des Scha- dens, der durch den geschehenen Seewurf, oder durch an- dere zur großen Haverey gehörige Unglücksfälle, erlitten wor- den, setze; und c) daß man zuletzt die Summe, wie viel ein jeder der Mitinteressenten im Schiffe gehabt, hinsetze. Wenn dieses geschehen, so wird man leichtlich die Summe, wie viel ein jeder zur Mitbesserung des Schadens zuschießen muß, her- ausbringen können. Jn Hamburg ist ein ordentlich bestellter und beeidigter Dispacheur, welcher für seine Mühe von dem gesamten Capitale 1 per Mille zu genießen hat; in Holland aber geschieht solches durch Commissarien aus der Assecuranz- 10) Wers- geld,kammer. Das Geld, wodurch die Havereyen wiederum erse- tzet werden, nennet man das Werfgeld. Jm übrigen muß der 11) Klage wegen Haverey,Schiffer die Klage wegen Haverey wider diejenigen anstellen, deren Güter salviret worden, wenn sie ihren Beytrag nicht thun; und können es diejenigen, deren Güter verloren gegangen, 12) Haverey- ordnung,oder die Befrachter, nicht thun, sondern halten sich wegen der erlittenen Haverey bloß an den Schiffer. Zu Amsterdam und zu Hamburg hat man besondere Havereyordnungen.
§. 686.
Assecurirung des Schiffes und der Güter.
Da nun also die Schiffe sowol als die darauf geladenen Güter, so mancherley Uuglücksfällen unterworfen sind (§. 683 und 684); so können sie assecuriret werden. Was dieses heiße, und dabey zu merken vorkomme, haben wir oben §. 296 u. f f. hin- länglich erkläret und beschrieben.
§. 687.
Eintheilung der Schiff- fahrt in die
Wir verlassen nunmehro Schiff und Güter, und kommen wieder zurück zur Schifffahrt selbsten (§. 641 und 682.) Sie theilet sich, in Ansehung der Wasser, welche die Schiffe befah- 1) Wasser- fahrt,ren (§. 642), 1) in die Schifffahrt auf Flüssen und Canälen, welche insbesondere die Wasserfahrt genennet wird; und 2) in 2) Schiff u. Seefahrt.die Schifffahrt auf dem Meere und zur See, die vorzüglich den Namen der Schiff- und Seefahrt führet.
§. 688.
Gefahr der Schifffahrt,
Die Gefahr der Schifffahrt ist so groß nicht, als man sich insgemein einbildet. Jn den alten Reisebeschreibungen fin- det man häufigere Beyspiele von Schiffbrüchen, als in den neuern, davon die Ursache keine andere ist, als weil damals die Schiffbau- und Schifffahrtskunst noch nicht |zu ihrer rechten Vollkommenheit gelanget war. Jndessen da die Verunglückun- gen der Schiffe nicht allein im Schiffbruche bestehen (§. 683); so hat ein zur See handelnder Kaufmann gleichwol die Seege- fahr nicht aus den Augen zu setzen (§. 280).
§. 689.
3 Th. 6 Cap. Von der
Weiſe vorzunehmen: a) daß, wenn zufoͤrderſt Schiff und Gut (auch daſſelbe, welches geworfen worden) vorberuͤhrter maaſ- ſen zu Gelde geſetzt, auch die Frachten (davon die gehabten Koſten an Zoͤllen, Ungeldern ꝛc. zuvor abzuziehen ſind) mit in Anſchlag gebracht worden, man den ganzen Ertrag von die- ſen allen, naͤmlich vom Schiffe, Gute, und der Fracht zuerſt hinſetzet; b) daß man hiernaͤchſt den Ertrag des Scha- dens, der durch den geſchehenen Seewurf, oder durch an- dere zur großen Haverey gehoͤrige Ungluͤcksfaͤlle, erlitten wor- den, ſetze; und c) daß man zuletzt die Summe, wie viel ein jeder der Mitintereſſenten im Schiffe gehabt, hinſetze. Wenn dieſes geſchehen, ſo wird man leichtlich die Summe, wie viel ein jeder zur Mitbeſſerung des Schadens zuſchießen muß, her- ausbringen koͤnnen. Jn Hamburg iſt ein ordentlich beſtellter und beeidigter Diſpacheur, welcher fuͤr ſeine Muͤhe von dem geſamten Capitale 1 per Mille zu genießen hat; in Holland aber geſchieht ſolches durch Commiſſarien aus der Aſſecuranz- 10) Werſ- geld,kammer. Das Geld, wodurch die Havereyen wiederum erſe- tzet werden, nennet man das Werfgeld. Jm uͤbrigen muß der 11) Klage wegen Haverey,Schiffer die Klage wegen Haverey wider diejenigen anſtellen, deren Guͤter ſalviret worden, wenn ſie ihren Beytrag nicht thun; und koͤnnen es diejenigen, deren Guͤter verloren gegangen, 12) Haverey- ordnung,oder die Befrachter, nicht thun, ſondern halten ſich wegen der erlittenen Haverey bloß an den Schiffer. Zu Amſterdam und zu Hamburg hat man beſondere Havereyordnungen.
§. 686.
Aſſecuriꝛung des Schiffes und der Guͤter.
Da nun alſo die Schiffe ſowol als die darauf geladenen Guͤter, ſo mancherley Uugluͤcksfaͤllen unterworfen ſind (§. 683 und 684); ſo koͤnnen ſie aſſecuriret werden. Was dieſes heiße, und dabey zu merken vorkomme, haben wir oben §. 296 u. f f. hin- laͤnglich erklaͤret und beſchrieben.
§. 687.
Eintheilung der Schiff- fahrt in die
Wir verlaſſen nunmehro Schiff und Guͤter, und kommen wieder zuruͤck zur Schifffahrt ſelbſten (§. 641 und 682.) Sie theilet ſich, in Anſehung der Waſſer, welche die Schiffe befah- 1) Waſſer- fahrt,ren (§. 642), 1) in die Schifffahrt auf Fluͤſſen und Canaͤlen, welche insbeſondere die Waſſerfahrt genennet wird; und 2) in 2) Schiff u. Seefahrt.die Schifffahrt auf dem Meere und zur See, die vorzuͤglich den Namen der Schiff- und Seefahrt fuͤhret.
§. 688.
Gefahr der Schifffahrt,
Die Gefahr der Schifffahrt iſt ſo groß nicht, als man ſich insgemein einbildet. Jn den alten Reiſebeſchreibungen fin- det man haͤufigere Beyſpiele von Schiffbruͤchen, als in den neuern, davon die Urſache keine andere iſt, als weil damals die Schiffbau- und Schifffahrtskunſt noch nicht |zu ihrer rechten Vollkommenheit gelanget war. Jndeſſen da die Verungluͤckun- gen der Schiffe nicht allein im Schiffbruche beſtehen (§. 683); ſo hat ein zur See handelnder Kaufmann gleichwol die Seege- fahr nicht aus den Augen zu ſetzen (§. 280).
§. 689.
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3 Th. 6 Cap. Von der
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(auch daſſelbe, welches geworfen worden) vorberuͤhrter maaſ-
ſen zu Gelde geſetzt, auch die Frachten (davon die gehabten
Koſten an Zoͤllen, Ungeldern ꝛc. zuvor abzuziehen ſind) mit
in Anſchlag gebracht worden, man den ganzen Ertrag von die-
ſen allen, naͤmlich vom Schiffe, Gute, und der Fracht zuerſt
hinſetzet; b) daß man hiernaͤchſt den Ertrag des Scha-
dens, der durch den geſchehenen Seewurf, oder durch an-
dere zur großen Haverey gehoͤrige Ungluͤcksfaͤlle, erlitten wor-
den, ſetze; und c) daß man zuletzt die Summe, wie viel ein
jeder der Mitintereſſenten im Schiffe gehabt, hinſetze. Wenn
dieſes geſchehen, ſo wird man leichtlich die Summe, wie viel
ein jeder zur Mitbeſſerung des Schadens zuſchießen muß, her-
ausbringen koͤnnen. Jn Hamburg iſt ein ordentlich beſtellter
und beeidigter Diſpacheur, welcher fuͤr ſeine Muͤhe von dem
geſamten Capitale 1 per Mille zu genießen hat; in Holland
aber geſchieht ſolches durch Commiſſarien aus der Aſſecuranz-
kammer. Das Geld, wodurch die Havereyen wiederum erſe-
tzet werden, nennet man das Werfgeld. Jm uͤbrigen muß der
Schiffer die Klage wegen Haverey wider diejenigen anſtellen,
deren Guͤter ſalviret worden, wenn ſie ihren Beytrag nicht thun;
und koͤnnen es diejenigen, deren Guͤter verloren gegangen,
oder die Befrachter, nicht thun, ſondern halten ſich wegen der
erlittenen Haverey bloß an den Schiffer. Zu Amſterdam und
zu Hamburg hat man beſondere Havereyordnungen.
10) Werſ-
geld,
11) Klage
wegen
Haverey,
12) Haverey-
ordnung,
§. 686.
Da nun alſo die Schiffe ſowol als die darauf geladenen
Guͤter, ſo mancherley Uugluͤcksfaͤllen unterworfen ſind (§. 683 und
684); ſo koͤnnen ſie aſſecuriret werden. Was dieſes heiße, und
dabey zu merken vorkomme, haben wir oben §. 296 u. f f. hin-
laͤnglich erklaͤret und beſchrieben.
§. 687.
Wir verlaſſen nunmehro Schiff und Guͤter, und kommen
wieder zuruͤck zur Schifffahrt ſelbſten (§. 641 und 682.) Sie
theilet ſich, in Anſehung der Waſſer, welche die Schiffe befah-
ren (§. 642), 1) in die Schifffahrt auf Fluͤſſen und Canaͤlen,
welche insbeſondere die Waſſerfahrt genennet wird; und 2) in
die Schifffahrt auf dem Meere und zur See, die vorzuͤglich
den Namen der Schiff- und Seefahrt fuͤhret.
1) Waſſer-
fahrt,
2) Schiff u.
Seefahrt.
§. 688.
Die Gefahr der Schifffahrt iſt ſo groß nicht, als man
ſich insgemein einbildet. Jn den alten Reiſebeſchreibungen fin-
det man haͤufigere Beyſpiele von Schiffbruͤchen, als in den
neuern, davon die Urſache keine andere iſt, als weil damals die
Schiffbau- und Schifffahrtskunſt noch nicht |zu ihrer rechten
Vollkommenheit gelanget war. Jndeſſen da die Verungluͤckun-
gen der Schiffe nicht allein im Schiffbruche beſtehen (§. 683);
ſo hat ein zur See handelnder Kaufmann gleichwol die Seege-
fahr nicht aus den Augen zu ſetzen (§. 280).
§. 689.
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Ludovici, Carl Günther: Eröffnete Akademie der Kaufleute, oder vollständiges Kaufmanns-Lexicon. Bd. 5. Leipzig, 1756, S. 340. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/ludovici_grundriss_1756/944>, abgerufen am 21.12.2024.
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