a) seine Gläubiger vor deren Verkaufe zu befriedigen; und da b) auch der Schiffer und das Schiffsvolk ihres Lohns wegen ein Recht an dem Schiffe haben, so muß sich der Verkäufer mit ihnen gleichfalls vorher abfinden. Die Mitrheder, welche mit dem Verkäufer in Mascopey stehen (§. 657.) haben das Recht des Näherkaufes, mithin ist der Verkäufer gehalten, es diesen zuerst zum Kaufe, und zwar zu einem billigen Preiße, an- zubieten. Wenn das Schiff schlechtweg verkauft worden: so kann man das Boot, die Tauen, Anker und Seegel nicht mit darunter verstehen: wenn hingegen das Schiff| mit allem Zube- höre verkauft worden, so gehöret alles dieses dem Käufer. Wer ein ganz fertiges Schiff kaufen will, der hat dabey zu sehen: 1) auf dessen Structur, und wo es gezimmert, auch was für Holz, Zubehör und Beräthschaft daran; 2) auf dessen Capaci- tät oder körperlichen Jnhalt (§. 655.); ferner muß er erwägen, 3) ob es alt oder neu, dicht und gut ist, auch ob es wohl see- gelt; und vor allen Dingen 4) ob es ein freyes oder unfreyes Schiff ist, das ist, ob es ohne einige Prätension in alle Häfen einlaufen darf, oder ob es bald diesen, bald jenen meiden muß, weil es etwann zuvor den Einwohnern von den Capern genom- men worden, oder schwer verbodmereyet, auch schon ein- oder mehrmal wegen Ein- und Abführung einiger Contrabandwaa- ren mit Arrest beleget worden, und heimlich davon geseegelt ist, oder ob der Fiscus und sonst eine Privatperson eine Forderung daran hat.
§. 662.
Die (2) Verheurung, oder Befrachtung der Kauffahrtey-2) Verheu- rung der Kauffahr- teyschiffe. schiffe anlangend: so ist nichts gewöhnlichers, als daß die Ei- genthümer derselben, weil sie nicht allemal Gelegenheit, oder das Vermögen haben, ihre Schiffe selbst zu beladen, und sie gleichwol solche nicht fruchtlos an dem Walle liegen lassen können, selbige an andere vermiethen, oder verleihen. Wird das Schiff zur Ueberführung der Güter gemiethet, so nennet man dieses befrachten, oder heuern. Es geschieht aber die Befrachtung eines Schiffes auf verschiedene Art, sowol inArten, Gü- ter zu Was- ser zu ver- senden. Absicht auf das Schiff und die Güter, als in Absicht auf die Reise, oder die Ueberfahrt: a) in Absicht auf das Schiff und die Güter wird ein Schiff entweder (a) überhaupt, das ist, die ganze Schiffsladung, so viel es führen kann; oder (b) nur ein gewisser Raum des Schiffes; oder auch (c) nach einer gewissen Zahl, Maaße, und Gewichte der Güter, z. E. nach Lasten, Packen, Fässern, und Stückweise, befrachtet. Diese drey Arten der Befrachtung sind darinn unterschieden, daß in den beyden ersten der Schiffer das ganze Frachtgeld be- kömmt, es mag viel oder wenig eingeladen werden; in dem letzten Falle aber, nämlich nach Anzahl der Waaren, nur so viel bezahlet wird, als Tonnen oder Packen eingebracht wor- den. b) Jn Absicht auf die Reise, oder Ueberfahrt geschieht die Befrachtung entweder (a) bey der Reise, das ist, für ei- ne Reise; oder auch (b) bey Monaten, das ist, monatlich.
Die
(X) 3
Schifffahrt.
a) ſeine Glaͤubiger vor deren Verkaufe zu befriedigen; und da b) auch der Schiffer und das Schiffsvolk ihres Lohns wegen ein Recht an dem Schiffe haben, ſo muß ſich der Verkaͤufer mit ihnen gleichfalls vorher abfinden. Die Mitrheder, welche mit dem Verkaͤufer in Maſcopey ſtehen (§. 657.) haben das Recht des Naͤherkaufes, mithin iſt der Verkaͤufer gehalten, es dieſen zuerſt zum Kaufe, und zwar zu einem billigen Preiße, an- zubieten. Wenn das Schiff ſchlechtweg verkauft worden: ſo kann man das Boot, die Tauen, Anker und Seegel nicht mit darunter verſtehen: wenn hingegen das Schiff| mit allem Zube- hoͤre verkauft worden, ſo gehoͤret alles dieſes dem Kaͤufer. Wer ein ganz fertiges Schiff kaufen will, der hat dabey zu ſehen: 1) auf deſſen Structur, und wo es gezimmert, auch was fuͤr Holz, Zubehoͤr und Beraͤthſchaft daran; 2) auf deſſen Capaci- taͤt oder koͤrperlichen Jnhalt (§. 655.); ferner muß er erwaͤgen, 3) ob es alt oder neu, dicht und gut iſt, auch ob es wohl ſee- gelt; und vor allen Dingen 4) ob es ein freyes oder unfreyes Schiff iſt, das iſt, ob es ohne einige Praͤtenſion in alle Haͤfen einlaufen darf, oder ob es bald dieſen, bald jenen meiden muß, weil es etwann zuvor den Einwohnern von den Capern genom- men worden, oder ſchwer verbodmereyet, auch ſchon ein- oder mehrmal wegen Ein- und Abfuͤhrung einiger Contrabandwaa- ren mit Arreſt beleget worden, und heimlich davon geſeegelt iſt, oder ob der Fiſcus und ſonſt eine Privatperſon eine Forderung daran hat.
§. 662.
Die (2) Verheurung, oder Befrachtung der Kauffahrtey-2) Verheu- rung der Kauffahr- teyſchiffe. ſchiffe anlangend: ſo iſt nichts gewoͤhnlichers, als daß die Ei- genthuͤmer derſelben, weil ſie nicht allemal Gelegenheit, oder das Vermoͤgen haben, ihre Schiffe ſelbſt zu beladen, und ſie gleichwol ſolche nicht fruchtlos an dem Walle liegen laſſen koͤnnen, ſelbige an andere vermiethen, oder verleihen. Wird das Schiff zur Ueberfuͤhrung der Guͤter gemiethet, ſo nennet man dieſes befrachten, oder heuern. Es geſchieht aber die Befrachtung eines Schiffes auf verſchiedene Art, ſowol inArten, Guͤ- ter zu Waſ- ſer zu ver- ſenden. Abſicht auf das Schiff und die Guͤter, als in Abſicht auf die Reiſe, oder die Ueberfahrt: a) in Abſicht auf das Schiff und die Guͤter wird ein Schiff entweder (a) uͤberhaupt, das iſt, die ganze Schiffsladung, ſo viel es fuͤhren kann; oder (b) nur ein gewiſſer Raum des Schiffes; oder auch (c) nach einer gewiſſen Zahl, Maaße, und Gewichte der Guͤter, z. E. nach Laſten, Packen, Faͤſſern, und Stuͤckweiſe, befrachtet. Dieſe drey Arten der Befrachtung ſind darinn unterſchieden, daß in den beyden erſten der Schiffer das ganze Frachtgeld be- koͤmmt, es mag viel oder wenig eingeladen werden; in dem letzten Falle aber, naͤmlich nach Anzahl der Waaren, nur ſo viel bezahlet wird, als Tonnen oder Packen eingebracht wor- den. b) Jn Abſicht auf die Reiſe, oder Ueberfahrt geſchieht die Befrachtung entweder (a) bey der Reiſe, das iſt, fuͤr ei- ne Reiſe; oder auch (b) bey Monaten, das iſt, monatlich.
Die
(X) 3
<TEI><text><body><divn="1"><floatingText><body><divn="1"><divn="2"><divn="3"><divn="4"><p><pbfacs="#f0929"n="325"/><fwplace="top"type="header"><hirendition="#b">Schifffahrt.</hi></fw><lb/><hirendition="#aq">a</hi>) ſeine Glaͤubiger vor deren Verkaufe zu befriedigen; und da<lb/><hirendition="#aq">b</hi>) auch der Schiffer und das Schiffsvolk ihres Lohns wegen<lb/>
ein Recht an dem Schiffe haben, ſo muß ſich der Verkaͤufer<lb/>
mit ihnen gleichfalls vorher abfinden. Die Mitrheder, welche<lb/>
mit dem Verkaͤufer in Maſcopey ſtehen (§. 657.) haben das<lb/>
Recht des <hirendition="#fr">Naͤherkaufes,</hi> mithin iſt der Verkaͤufer gehalten, es<lb/>
dieſen zuerſt zum Kaufe, und zwar zu einem billigen Preiße, an-<lb/>
zubieten. Wenn das Schiff ſchlechtweg verkauft worden: ſo<lb/>
kann man das Boot, die Tauen, Anker und Seegel nicht mit<lb/>
darunter verſtehen: wenn hingegen das Schiff| mit allem Zube-<lb/>
hoͤre verkauft worden, ſo gehoͤret alles dieſes dem Kaͤufer. Wer<lb/>
ein ganz fertiges Schiff kaufen will, der hat dabey zu ſehen:<lb/>
1) auf deſſen Structur, und wo es gezimmert, auch was fuͤr<lb/>
Holz, Zubehoͤr und Beraͤthſchaft daran; 2) auf deſſen Capaci-<lb/>
taͤt oder koͤrperlichen Jnhalt (§. 655.); ferner muß er erwaͤgen,<lb/>
3) ob es alt oder neu, dicht und gut iſt, auch ob es wohl ſee-<lb/>
gelt; und vor allen Dingen 4) ob es ein freyes oder unfreyes<lb/>
Schiff iſt, das iſt, ob es ohne einige Praͤtenſion in alle Haͤfen<lb/>
einlaufen darf, oder ob es bald dieſen, bald jenen meiden muß,<lb/>
weil es etwann zuvor den Einwohnern von den Capern genom-<lb/>
men worden, oder ſchwer verbodmereyet, auch ſchon ein- oder<lb/>
mehrmal wegen Ein- und Abfuͤhrung einiger Contrabandwaa-<lb/>
ren mit Arreſt beleget worden, und heimlich davon geſeegelt iſt,<lb/>
oder ob der Fiſcus und ſonſt eine Privatperſon eine Forderung<lb/>
daran hat.</p></div><lb/><divn="4"><head>§. 662.</head><lb/><p>Die (2) <hirendition="#fr">Verheurung,</hi> oder Befrachtung der Kauffahrtey-<noteplace="right">2) Verheu-<lb/>
rung der<lb/>
Kauffahr-<lb/>
teyſchiffe.</note><lb/>ſchiffe anlangend: ſo iſt nichts gewoͤhnlichers, als daß die Ei-<lb/>
genthuͤmer derſelben, weil ſie nicht allemal Gelegenheit, oder<lb/>
das Vermoͤgen haben, ihre Schiffe ſelbſt zu beladen, und ſie<lb/>
gleichwol ſolche nicht fruchtlos an dem Walle liegen laſſen<lb/>
koͤnnen, ſelbige an andere <hirendition="#fr">vermiethen,</hi> oder verleihen. Wird<lb/>
das Schiff zur Ueberfuͤhrung der <hirendition="#fr">Guͤter</hi> gemiethet, ſo nennet<lb/>
man dieſes <hirendition="#fr">befrachten,</hi> oder <hirendition="#fr">heuern.</hi> Es geſchieht aber die<lb/>
Befrachtung eines Schiffes <hirendition="#fr">auf verſchiedene Art,</hi>ſowol in<noteplace="right">Arten, Guͤ-<lb/>
ter zu Waſ-<lb/>ſer zu ver-<lb/>ſenden.</note><lb/>
Abſicht auf das Schiff und die Guͤter, als in Abſicht auf die<lb/>
Reiſe, oder die Ueberfahrt: <hirendition="#aq">a</hi>) in Abſicht auf das <hirendition="#fr">Schiff</hi> und<lb/>
die <hirendition="#fr">Guͤter</hi> wird ein Schiff entweder (a) <hirendition="#fr">uͤberhaupt,</hi> das iſt,<lb/>
die ganze Schiffsladung, ſo viel es fuͤhren kann; oder (b) <hirendition="#fr">nur<lb/>
ein gewiſſer Raum</hi> des Schiffes; oder auch (c) <hirendition="#fr">nach einer<lb/>
gewiſſen Zahl, Maaße,</hi> und <hirendition="#fr">Gewichte der Guͤter,</hi> z. E.<lb/>
nach Laſten, Packen, Faͤſſern, und Stuͤckweiſe, befrachtet.<lb/>
Dieſe drey Arten der Befrachtung ſind darinn unterſchieden,<lb/>
daß in den beyden erſten der Schiffer das ganze Frachtgeld be-<lb/>
koͤmmt, es mag viel oder wenig eingeladen werden; in dem<lb/>
letzten Falle aber, naͤmlich nach Anzahl der Waaren, nur ſo<lb/>
viel bezahlet wird, als Tonnen oder Packen eingebracht wor-<lb/>
den. <hirendition="#aq">b</hi>) Jn Abſicht auf die <hirendition="#fr">Reiſe,</hi> oder Ueberfahrt geſchieht<lb/>
die Befrachtung entweder (a) <hirendition="#fr">bey der Reiſe,</hi> das iſt, fuͤr ei-<lb/>
ne Reiſe; oder auch (b) <hirendition="#fr">bey Monaten,</hi> das iſt, monatlich.<lb/><fwplace="bottom"type="sig">(X) 3</fw><fwplace="bottom"type="catch">Die</fw><lb/></p></div></div></div></div></body></floatingText></div></body></text></TEI>
[325/0929]
Schifffahrt.
a) ſeine Glaͤubiger vor deren Verkaufe zu befriedigen; und da
b) auch der Schiffer und das Schiffsvolk ihres Lohns wegen
ein Recht an dem Schiffe haben, ſo muß ſich der Verkaͤufer
mit ihnen gleichfalls vorher abfinden. Die Mitrheder, welche
mit dem Verkaͤufer in Maſcopey ſtehen (§. 657.) haben das
Recht des Naͤherkaufes, mithin iſt der Verkaͤufer gehalten, es
dieſen zuerſt zum Kaufe, und zwar zu einem billigen Preiße, an-
zubieten. Wenn das Schiff ſchlechtweg verkauft worden: ſo
kann man das Boot, die Tauen, Anker und Seegel nicht mit
darunter verſtehen: wenn hingegen das Schiff| mit allem Zube-
hoͤre verkauft worden, ſo gehoͤret alles dieſes dem Kaͤufer. Wer
ein ganz fertiges Schiff kaufen will, der hat dabey zu ſehen:
1) auf deſſen Structur, und wo es gezimmert, auch was fuͤr
Holz, Zubehoͤr und Beraͤthſchaft daran; 2) auf deſſen Capaci-
taͤt oder koͤrperlichen Jnhalt (§. 655.); ferner muß er erwaͤgen,
3) ob es alt oder neu, dicht und gut iſt, auch ob es wohl ſee-
gelt; und vor allen Dingen 4) ob es ein freyes oder unfreyes
Schiff iſt, das iſt, ob es ohne einige Praͤtenſion in alle Haͤfen
einlaufen darf, oder ob es bald dieſen, bald jenen meiden muß,
weil es etwann zuvor den Einwohnern von den Capern genom-
men worden, oder ſchwer verbodmereyet, auch ſchon ein- oder
mehrmal wegen Ein- und Abfuͤhrung einiger Contrabandwaa-
ren mit Arreſt beleget worden, und heimlich davon geſeegelt iſt,
oder ob der Fiſcus und ſonſt eine Privatperſon eine Forderung
daran hat.
§. 662.
Die (2) Verheurung, oder Befrachtung der Kauffahrtey-
ſchiffe anlangend: ſo iſt nichts gewoͤhnlichers, als daß die Ei-
genthuͤmer derſelben, weil ſie nicht allemal Gelegenheit, oder
das Vermoͤgen haben, ihre Schiffe ſelbſt zu beladen, und ſie
gleichwol ſolche nicht fruchtlos an dem Walle liegen laſſen
koͤnnen, ſelbige an andere vermiethen, oder verleihen. Wird
das Schiff zur Ueberfuͤhrung der Guͤter gemiethet, ſo nennet
man dieſes befrachten, oder heuern. Es geſchieht aber die
Befrachtung eines Schiffes auf verſchiedene Art, ſowol in
Abſicht auf das Schiff und die Guͤter, als in Abſicht auf die
Reiſe, oder die Ueberfahrt: a) in Abſicht auf das Schiff und
die Guͤter wird ein Schiff entweder (a) uͤberhaupt, das iſt,
die ganze Schiffsladung, ſo viel es fuͤhren kann; oder (b) nur
ein gewiſſer Raum des Schiffes; oder auch (c) nach einer
gewiſſen Zahl, Maaße, und Gewichte der Guͤter, z. E.
nach Laſten, Packen, Faͤſſern, und Stuͤckweiſe, befrachtet.
Dieſe drey Arten der Befrachtung ſind darinn unterſchieden,
daß in den beyden erſten der Schiffer das ganze Frachtgeld be-
koͤmmt, es mag viel oder wenig eingeladen werden; in dem
letzten Falle aber, naͤmlich nach Anzahl der Waaren, nur ſo
viel bezahlet wird, als Tonnen oder Packen eingebracht wor-
den. b) Jn Abſicht auf die Reiſe, oder Ueberfahrt geſchieht
die Befrachtung entweder (a) bey der Reiſe, das iſt, fuͤr ei-
ne Reiſe; oder auch (b) bey Monaten, das iſt, monatlich.
Die
2) Verheu-
rung der
Kauffahr-
teyſchiffe.
Arten, Guͤ-
ter zu Waſ-
ſer zu ver-
ſenden.
(X) 3
Informationen zur CAB-Ansicht
Diese Ansicht bietet Ihnen die Darstellung des Textes in normalisierter Orthographie.
Diese Textvariante wird vollautomatisch erstellt und kann aufgrund dessen auch Fehler enthalten.
Alle veränderten Wortformen sind grau hinterlegt. Als fremdsprachliches Material erkannte
Textteile sind ausgegraut dargestellt.
Ludovici, Carl Günther: Eröffnete Akademie der Kaufleute, oder vollständiges Kaufmanns-Lexicon. Bd. 5. Leipzig, 1756, S. 325. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/ludovici_grundriss_1756/929>, abgerufen am 21.11.2024.
Alle Inhalte dieser Seite unterstehen, soweit nicht anders gekennzeichnet, einer
Creative-Commons-Lizenz.
Die Rechte an den angezeigten Bilddigitalisaten, soweit nicht anders gekennzeichnet, liegen bei den besitzenden Bibliotheken.
Weitere Informationen finden Sie in den DTA-Nutzungsbedingungen.
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf
diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken
dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder
nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der
Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden.
Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des
§ 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen
Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung
der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu
vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
Zitierempfehlung: Deutsches Textarchiv. Grundlage für ein Referenzkorpus der neuhochdeutschen Sprache. Herausgegeben von der Berlin-Brandenburgischen Akademie der Wissenschaften, Berlin 2024. URL: https://www.deutschestextarchiv.de/.