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Ludovici, Carl Günther: Eröffnete Akademie der Kaufleute, oder vollständiges Kaufmanns-Lexicon. Bd. 5. Leipzig, 1756.

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3 Th. 6 Cap. Von der
ten, aber nicht zu scharf eingeschränket werden. Besteht die
Ladung in Thieren, so müssen dieselben ebenfalls so versorget
und ernähret werden, daß sie in gutem Stande an den be-
stimmten Ort kommen. Unter die leblosen Sachen gehören alle
Kaufmannswaaren (§. 221. 222.): und werden bey der Ladung eines
Kauffahrteyschiffes insonderheit diejenigen Güter oder Waaren
Stückgüter
oder Stück-
ladung.
Stückgüter, oder Stückladung genennet, die der Schiffer, um
seine Ladung voll zu machen, von unterschiedenen Kaufleuten empfan-
gen hat. Was der Schiffer bey der Ein- und Ausladung der Güter
zu beobachten habe, findet man im 669 und 671 §. Hier geden-
ken wir nur noch, daß derjenige Ort, wo die auf einem Schiffe
befindlichen Waaren, nach geendigter Fahrt, zum letzten ab-
Ort der Be-
stimmung.
geladen werden, um daselbst zu bleiben, der Ort ihrer Be-
stimmung
genennet werde.

§. 661.
Gewerbe
mit den
Schiffen:
1) Verkauf
derselben,

Das Gewerbe, so mit den Schiffen getrieben wird,
besteht entweder in deren Verkaufe, oder in deren Verheurung.
Daß Schiffe (1) verkaufet werden können, lehret die tägliche
Erfahrung, indem sie den Kaufleuten sehr oft anstatt einer
Waare dienen, die sie ein- und wieder verkaufen; solche selbst
bauen lassen; und damit ihren Profit suchen, sonderlich wenn
solche Schiffe erst ein Paar Reisen gethan, und sich halb frey
gefahren haben, da denn vielmals noch ein Potentat, vornehm-
lich in Kriegszeiten, sich zum Käufer angiebt, und solche eben
so theuer bezahlet, als wenn sie erst vom Stapel gelaufen wä-
ren. Es kann aber nicht nur ein ganzes Schiff, sondern auch
nur ein gewisser Theil desselben, oder ein Schiffspart (§. 657.)
verkaufet werden. Ein Schiff in Verkauf anschlagen ge-
schieht entweder (a) aus freyer Hand; oder (b) bey brennender
Kerze
(§. 143.), da nämlich ein Licht angezündet, und öffent-
lich aufgestellet wird, mit der Bedingung, daß, so lange, als
dieses Licht brennet, noch jedermann die Freyheit hat, darauf
zu bieten; da hingegen, so bald solches ausgebrannt ist, das
Schiff demjenigen, der das höchste Geboth darauf gethan hat,
zugeschlagen wird. Jn dem ersten Falle muß dießfalls ein ei-
gener Kaufbrief aufgesetzet werden, welcher insbesondere ein
Schiffskaufcontract genennet wird: gleichwie auch über den
Kauf nur eines Schiffsparts ein Kaufbrief errichtet wird. Der
Kauf eines Schiffs ist geschlossen, so bald beyde Theile wegen
dessen Bedingungen einig geworden sind; und der Verkäufer
ist dem Käufer für die Lieferung gehalten; dieser hingegen muß
die versprochene Summe, und, wenn er damit verzögert hat,
auch die Zinsen, erlegen. Verliert der Verkäufer vor der Lie-
ferung ohne seine Schuld das Eigenthum des Schiffes; so kann
er zu weiter nichts gezwungen werden, als das Recht, es wie-
der zu fordern, dem Käufer abzutreten. Bey der Lieferung
muß der Verkäufer dem Käufer das Schiff frey auf alle Häfen
und Wasser halten, oder also überliefern, daß niemand einen
Anspruch darauf zu machen habe. Da nun die Schiffe vor die
Schulden ihrer Herren haften: so ist der Verkäufer gehalten,

a) sei-

3 Th. 6 Cap. Von der
ten, aber nicht zu ſcharf eingeſchraͤnket werden. Beſteht die
Ladung in Thieren, ſo muͤſſen dieſelben ebenfalls ſo verſorget
und ernaͤhret werden, daß ſie in gutem Stande an den be-
ſtimmten Ort kommen. Unter die lebloſen Sachen gehoͤren alle
Kaufmannswaaren (§. 221. 222.): und werden bey der Ladung eines
Kauffahrteyſchiffes inſonderheit diejenigen Guͤter oder Waaren
Stuͤckguͤter
oder Stuͤck-
ladung.
Stuͤckguͤter, oder Stuͤckladung genennet, die der Schiffer, um
ſeine Ladung voll zu machen, von unterſchiedenen Kaufleutē empfan-
gen hat. Was der Schiffer bey der Ein- und Ausladung der Guͤter
zu beobachten habe, findet man im 669 und 671 §. Hier geden-
ken wir nur noch, daß derjenige Ort, wo die auf einem Schiffe
befindlichen Waaren, nach geendigter Fahrt, zum letzten ab-
Ort der Be-
ſtimmung.
geladen werden, um daſelbſt zu bleiben, der Ort ihrer Be-
ſtimmung
genennet werde.

§. 661.
Gewerbe
mit den
Schiffen:
1) Verkauf
derſelben,

Das Gewerbe, ſo mit den Schiffen getrieben wird,
beſteht entweder in deren Verkaufe, oder in deren Verheurung.
Daß Schiffe (1) verkaufet werden koͤnnen, lehret die taͤgliche
Erfahrung, indem ſie den Kaufleuten ſehr oft anſtatt einer
Waare dienen, die ſie ein- und wieder verkaufen; ſolche ſelbſt
bauen laſſen; und damit ihren Profit ſuchen, ſonderlich wenn
ſolche Schiffe erſt ein Paar Reiſen gethan, und ſich halb frey
gefahren haben, da denn vielmals noch ein Potentat, vornehm-
lich in Kriegszeiten, ſich zum Kaͤufer angiebt, und ſolche eben
ſo theuer bezahlet, als wenn ſie erſt vom Stapel gelaufen waͤ-
ren. Es kann aber nicht nur ein ganzes Schiff, ſondern auch
nur ein gewiſſer Theil deſſelben, oder ein Schiffspart (§. 657.)
verkaufet werden. Ein Schiff in Verkauf anſchlagen ge-
ſchieht entweder (a) aus freyer Hand; oder (b) bey brennender
Kerze
(§. 143.), da naͤmlich ein Licht angezuͤndet, und oͤffent-
lich aufgeſtellet wird, mit der Bedingung, daß, ſo lange, als
dieſes Licht brennet, noch jedermann die Freyheit hat, darauf
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gener Kaufbrief aufgeſetzet werden, welcher insbeſondere ein
Schiffskaufcontract genennet wird: gleichwie auch uͤber den
Kauf nur eines Schiffsparts ein Kaufbrief errichtet wird. Der
Kauf eines Schiffs iſt geſchloſſen, ſo bald beyde Theile wegen
deſſen Bedingungen einig geworden ſind; und der Verkaͤufer
iſt dem Kaͤufer fuͤr die Lieferung gehalten; dieſer hingegen muß
die verſprochene Summe, und, wenn er damit verzoͤgert hat,
auch die Zinſen, erlegen. Verliert der Verkaͤufer vor der Lie-
ferung ohne ſeine Schuld das Eigenthum des Schiffes; ſo kann
er zu weiter nichts gezwungen werden, als das Recht, es wie-
der zu fordern, dem Kaͤufer abzutreten. Bey der Lieferung
muß der Verkaͤufer dem Kaͤufer das Schiff frey auf alle Haͤfen
und Waſſer halten, oder alſo uͤberliefern, daß niemand einen
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a) ſei-
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[324/0928] 3 Th. 6 Cap. Von der ten, aber nicht zu ſcharf eingeſchraͤnket werden. Beſteht die Ladung in Thieren, ſo muͤſſen dieſelben ebenfalls ſo verſorget und ernaͤhret werden, daß ſie in gutem Stande an den be- ſtimmten Ort kommen. Unter die lebloſen Sachen gehoͤren alle Kaufmannswaaren (§. 221. 222.): und werden bey der Ladung eines Kauffahrteyſchiffes inſonderheit diejenigen Guͤter oder Waaren Stuͤckguͤter, oder Stuͤckladung genennet, die der Schiffer, um ſeine Ladung voll zu machen, von unterſchiedenen Kaufleutē empfan- gen hat. Was der Schiffer bey der Ein- und Ausladung der Guͤter zu beobachten habe, findet man im 669 und 671 §. Hier geden- ken wir nur noch, daß derjenige Ort, wo die auf einem Schiffe befindlichen Waaren, nach geendigter Fahrt, zum letzten ab- geladen werden, um daſelbſt zu bleiben, der Ort ihrer Be- ſtimmung genennet werde. Stuͤckguͤter oder Stuͤck- ladung. Ort der Be- ſtimmung. §. 661. Das Gewerbe, ſo mit den Schiffen getrieben wird, beſteht entweder in deren Verkaufe, oder in deren Verheurung. Daß Schiffe (1) verkaufet werden koͤnnen, lehret die taͤgliche Erfahrung, indem ſie den Kaufleuten ſehr oft anſtatt einer Waare dienen, die ſie ein- und wieder verkaufen; ſolche ſelbſt bauen laſſen; und damit ihren Profit ſuchen, ſonderlich wenn ſolche Schiffe erſt ein Paar Reiſen gethan, und ſich halb frey gefahren haben, da denn vielmals noch ein Potentat, vornehm- lich in Kriegszeiten, ſich zum Kaͤufer angiebt, und ſolche eben ſo theuer bezahlet, als wenn ſie erſt vom Stapel gelaufen waͤ- ren. Es kann aber nicht nur ein ganzes Schiff, ſondern auch nur ein gewiſſer Theil deſſelben, oder ein Schiffspart (§. 657.) verkaufet werden. Ein Schiff in Verkauf anſchlagen ge- ſchieht entweder (a) aus freyer Hand; oder (b) bey brennender Kerze (§. 143.), da naͤmlich ein Licht angezuͤndet, und oͤffent- lich aufgeſtellet wird, mit der Bedingung, daß, ſo lange, als dieſes Licht brennet, noch jedermann die Freyheit hat, darauf zu bieten; da hingegen, ſo bald ſolches ausgebrannt iſt, das Schiff demjenigen, der das hoͤchſte Geboth darauf gethan hat, zugeſchlagen wird. Jn dem erſten Falle muß dießfalls ein ei- gener Kaufbrief aufgeſetzet werden, welcher insbeſondere ein Schiffskaufcontract genennet wird: gleichwie auch uͤber den Kauf nur eines Schiffsparts ein Kaufbrief errichtet wird. Der Kauf eines Schiffs iſt geſchloſſen, ſo bald beyde Theile wegen deſſen Bedingungen einig geworden ſind; und der Verkaͤufer iſt dem Kaͤufer fuͤr die Lieferung gehalten; dieſer hingegen muß die verſprochene Summe, und, wenn er damit verzoͤgert hat, auch die Zinſen, erlegen. Verliert der Verkaͤufer vor der Lie- ferung ohne ſeine Schuld das Eigenthum des Schiffes; ſo kann er zu weiter nichts gezwungen werden, als das Recht, es wie- der zu fordern, dem Kaͤufer abzutreten. Bey der Lieferung muß der Verkaͤufer dem Kaͤufer das Schiff frey auf alle Haͤfen und Waſſer halten, oder alſo uͤberliefern, daß niemand einen Anſpruch darauf zu machen habe. Da nun die Schiffe vor die Schulden ihrer Herren haften: ſo iſt der Verkaͤufer gehalten, a) ſei-

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Zitationshilfe: Ludovici, Carl Günther: Eröffnete Akademie der Kaufleute, oder vollständiges Kaufmanns-Lexicon. Bd. 5. Leipzig, 1756, S. 324. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/ludovici_grundriss_1756/928>, abgerufen am 21.11.2024.