schen die Breter, womit das Schiff bekleidet ist, weil sie nicht durchgehends dicht genug an einander gehen, Werg, oder Hanf, (so vorher in Theer gekochet,) stopfen, oder in die Fugen, Ri- tze und Löcher Stoppers, (welche mit Pech oder Theer verschmie- ret sind,) mit eisernen Meißeln hinein treiben, und alsdann al- les solches mit heißen Jnschlitt, Harz und Pech überschmieren, damit das Seewasser nicht hinein dringe, auch sonsten alles, was am Schiffe schadhaft ist, in den gehörigen Stand setzen. Die Verrichtung des Kalfaterns heißt die Kalfaterung, und muß solche sowol bey alten, als neuen Schiffen geschehen. Derje- nige, welcher das Kalfatern verrichtet, wird der Kalfaterer genennet; und ist selbiger gemeiniglich ein eigener Bedienter bey der Equipage, dessen Verrichtung darinn besteht, daß er alle Morgen und Abende das Schiff besichtige, um zu sehen, ob es etwann mangelhaftig ist, oder ob es Wasser schöpfet, auf wel- chen Fall er es ausbessern lassen muß.
§. 660.
Was nun aber die Ueberbringung der Menschen, ThiereLadung ei- nes Schif- fes: und Sachen von einem Orte zum andern anbetrifft, als wozu die Schiffe eigentlich sind (§. 647.): so wird das, was ein Schiff führet, die Ladung desselben genennet. Von der La- dung der (1) Kriegsschiffe haben wir hier weiter nichts zu erin-1) Kriegs- schiffes, nern, als daß, da solche Schiffe zum Kriege bestimmet sind, (§. 649.), die Commandeurs nicht verstatten dürfen, daß sie mit Kaufmannswaaren beschweret werden. Hingegen müssen wir von der Ladung der (2) Kauffahrteyschiffe etwas umständ-2) Kauffahr- teyschiffes: licher reden. Solche nun besteht entweder in Personen, oder in Gütern. Die (a) Personen sind theils die Equipage, odera) Equipage das Schiffsvolk (§. 656.), theils die Passagiers, oder diejeni-b) Passa- giers, gen Personen, welche auf einem Schiffe fahren, aber nicht zur Equipage gehören, noch sonst einen Part im Schiffe haben, sondern| für die Ueberbringung ihrer Person und bey sich habenden Sachen ein bedungenes Fuhrgeld bezahlen. Von den Pflichten der Passagiers zu Schiffe und dessen Rechte siehe in unserer Akad. der Kaufl. den Artikel Passagier. Die (b) Güter sind:c) Ballast, a) der Ballast, so eine gewisse Menge Steine oder Sand sind, welche die Schiffer, wenn sie nicht die völlige Ladung haben, und also das Schiff nicht schwer genug ist, unten auf den Bo- den des Schiffes legen, damit es im Laufe gewiß und gerade gehen möge, siehe hiervon in unserer Akad. der Kaufl. unter Ballast ein mehrers; b) des Schiffers und des Schiffsvolks Gut; c) die Schiffsprovision; d) die Sachen der Passagiers; und endlich e) das Schiffgut; oder das, was auf die Schiffed) Schiffgut zur Fortbringung aufgedungen worden. Solches besteht ent- weder in lebendigen, oder leblosen Sachen. Die lebendigen sind entweder Menschen, oder Thiere. Wenn die Ladung eines Schiffes in Menschen besteht, so sind solches entweder Gefan- gene oder Sclaven: die ersten müssen gehörig versorget und be- wahret werden; die letztern aber, zu welchen auch die Negers gehören, müssen auf dem Schiffe mit schlechter Kost unterhal-
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(X) 2
Schifffahrt.
ſchen die Breter, womit das Schiff bekleidet iſt, weil ſie nicht durchgehends dicht genug an einander gehen, Werg, oder Hanf, (ſo vorher in Theer gekochet,) ſtopfen, oder in die Fugen, Ri- tze und Loͤcher Stoppers, (welche mit Pech oder Theer verſchmie- ret ſind,) mit eiſernen Meißeln hinein treiben, und alsdann al- les ſolches mit heißen Jnſchlitt, Harz und Pech uͤberſchmieren, damit das Seewaſſer nicht hinein dringe, auch ſonſten alles, was am Schiffe ſchadhaft iſt, in den gehoͤrigen Stand ſetzen. Die Verrichtung des Kalfaterns heißt die Kalfaterung, und muß ſolche ſowol bey alten, als neuen Schiffen geſchehen. Derje- nige, welcher das Kalfatern verrichtet, wird der Kalfaterer genennet; und iſt ſelbiger gemeiniglich ein eigener Bedienter bey der Equipage, deſſen Verrichtung darinn beſteht, daß er alle Morgen und Abende das Schiff beſichtige, um zu ſehen, ob es etwann mangelhaftig iſt, oder ob es Waſſer ſchoͤpfet, auf wel- chen Fall er es ausbeſſern laſſen muß.
§. 660.
Was nun aber die Ueberbringung der Menſchen, ThiereLadung ei- nes Schif- fes: und Sachen von einem Orte zum andern anbetrifft, als wozu die Schiffe eigentlich ſind (§. 647.): ſo wird das, was ein Schiff fuͤhret, die Ladung deſſelben genennet. Von der La- dung der (1) Kriegsſchiffe haben wir hier weiter nichts zu erin-1) Kriegs- ſchiffes, nern, als daß, da ſolche Schiffe zum Kriege beſtimmet ſind, (§. 649.), die Commandeurs nicht verſtatten duͤrfen, daß ſie mit Kaufmannswaaren beſchweret werden. Hingegen muͤſſen wir von der Ladung der (2) Kauffahrteyſchiffe etwas umſtaͤnd-2) Kauffahr- teyſchiffes: licher reden. Solche nun beſteht entweder in Perſonen, oder in Guͤtern. Die (a) Perſonen ſind theils die Equipage, odera) Equipage das Schiffsvolk (§. 656.), theils die Paſſagiers, oder diejeni-b) Paſſa- giers, gen Perſonen, welche auf einem Schiffe fahren, aber nicht zur Equipage gehoͤren, noch ſonſt einen Part im Schiffe haben, ſondern| fuͤr die Ueberbringung ihrer Perſon und bey ſich habenden Sachen ein bedungenes Fuhrgeld bezahlen. Von den Pflichten der Paſſagiers zu Schiffe und deſſen Rechte ſiehe in unſerer Akad. der Kaufl. den Artikel Paſſagier. Die (b) Guͤter ſind:c) Ballaſt, a) der Ballaſt, ſo eine gewiſſe Menge Steine oder Sand ſind, welche die Schiffer, wenn ſie nicht die voͤllige Ladung haben, und alſo das Schiff nicht ſchwer genug iſt, unten auf den Bo- den des Schiffes legen, damit es im Laufe gewiß und gerade gehen moͤge, ſiehe hiervon in unſerer Akad. der Kaufl. unter Ballaſt ein mehrers; b) des Schiffers und des Schiffsvolks Gut; c) die Schiffsproviſion; d) die Sachen der Paſſagiers; und endlich e) das Schiffgut; oder das, was auf die Schiffed) Schiffgut zur Fortbringung aufgedungen worden. Solches beſteht ent- weder in lebendigen, oder lebloſen Sachen. Die lebendigen ſind entweder Menſchen, oder Thiere. Wenn die Ladung eines Schiffes in Menſchen beſteht, ſo ſind ſolches entweder Gefan- gene oder Sclaven: die erſten muͤſſen gehoͤrig verſorget und be- wahret werden; die letztern aber, zu welchen auch die Negers gehoͤren, muͤſſen auf dem Schiffe mit ſchlechter Koſt unterhal-
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Schifffahrt.
ſchen die Breter, womit das Schiff bekleidet iſt, weil ſie nicht
durchgehends dicht genug an einander gehen, Werg, oder Hanf,
(ſo vorher in Theer gekochet,) ſtopfen, oder in die Fugen, Ri-
tze und Loͤcher Stoppers, (welche mit Pech oder Theer verſchmie-
ret ſind,) mit eiſernen Meißeln hinein treiben, und alsdann al-
les ſolches mit heißen Jnſchlitt, Harz und Pech uͤberſchmieren, damit
das Seewaſſer nicht hinein dringe, auch ſonſten alles, was
am Schiffe ſchadhaft iſt, in den gehoͤrigen Stand ſetzen. Die
Verrichtung des Kalfaterns heißt die Kalfaterung, und muß
ſolche ſowol bey alten, als neuen Schiffen geſchehen. Derje-
nige, welcher das Kalfatern verrichtet, wird der Kalfaterer
genennet; und iſt ſelbiger gemeiniglich ein eigener Bedienter bey
der Equipage, deſſen Verrichtung darinn beſteht, daß er alle
Morgen und Abende das Schiff beſichtige, um zu ſehen, ob es
etwann mangelhaftig iſt, oder ob es Waſſer ſchoͤpfet, auf wel-
chen Fall er es ausbeſſern laſſen muß.
§. 660.
Was nun aber die Ueberbringung der Menſchen, Thiere
und Sachen von einem Orte zum andern anbetrifft, als wozu
die Schiffe eigentlich ſind (§. 647.): ſo wird das, was ein
Schiff fuͤhret, die Ladung deſſelben genennet. Von der La-
dung der (1) Kriegsſchiffe haben wir hier weiter nichts zu erin-
nern, als daß, da ſolche Schiffe zum Kriege beſtimmet ſind,
(§. 649.), die Commandeurs nicht verſtatten duͤrfen, daß ſie
mit Kaufmannswaaren beſchweret werden. Hingegen muͤſſen
wir von der Ladung der (2) Kauffahrteyſchiffe etwas umſtaͤnd-
licher reden. Solche nun beſteht entweder in Perſonen, oder
in Guͤtern. Die (a) Perſonen ſind theils die Equipage, oder
das Schiffsvolk (§. 656.), theils die Paſſagiers, oder diejeni-
gen Perſonen, welche auf einem Schiffe fahren, aber nicht zur
Equipage gehoͤren, noch ſonſt einen Part im Schiffe haben,
ſondern| fuͤr die Ueberbringung ihrer Perſon und bey ſich habenden
Sachen ein bedungenes Fuhrgeld bezahlen. Von den Pflichten
der Paſſagiers zu Schiffe und deſſen Rechte ſiehe in unſerer
Akad. der Kaufl. den Artikel Paſſagier. Die (b) Guͤter ſind:
a) der Ballaſt, ſo eine gewiſſe Menge Steine oder Sand ſind,
welche die Schiffer, wenn ſie nicht die voͤllige Ladung haben,
und alſo das Schiff nicht ſchwer genug iſt, unten auf den Bo-
den des Schiffes legen, damit es im Laufe gewiß und gerade
gehen moͤge, ſiehe hiervon in unſerer Akad. der Kaufl. unter
Ballaſt ein mehrers; b) des Schiffers und des Schiffsvolks
Gut; c) die Schiffsproviſion; d) die Sachen der Paſſagiers;
und endlich e) das Schiffgut; oder das, was auf die Schiffe
zur Fortbringung aufgedungen worden. Solches beſteht ent-
weder in lebendigen, oder lebloſen Sachen. Die lebendigen
ſind entweder Menſchen, oder Thiere. Wenn die Ladung eines
Schiffes in Menſchen beſteht, ſo ſind ſolches entweder Gefan-
gene oder Sclaven: die erſten muͤſſen gehoͤrig verſorget und be-
wahret werden; die letztern aber, zu welchen auch die Negers
gehoͤren, muͤſſen auf dem Schiffe mit ſchlechter Koſt unterhal-
ten,
Ladung ei-
nes Schif-
fes:
1) Kriegs-
ſchiffes,
2) Kauffahr-
teyſchiffes:
a) Equipage
b) Paſſa-
giers,
c) Ballaſt,
d) Schiffgut
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Ludovici, Carl Günther: Eröffnete Akademie der Kaufleute, oder vollständiges Kaufmanns-Lexicon. Bd. 5. Leipzig, 1756, S. 323. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/ludovici_grundriss_1756/927>, abgerufen am 21.11.2024.
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