die Ströme, und aus diesen in die See befördert werden, wel- ches zur Aufnahme der Seehandlung nicht wenig beyträgt.
§. 647.
Ein (II.) Schiff, das nebst dem Wasser zur Schiff-II. Schiff. fahrt erfordert wird (§. 641.), ist ein bewegliches Gebäude, welches dazu dienet, Menschen, Thiere und Sachen durch das Wasser von einem Orte zu dem andern zu tragen, oder zu bringen.
§. 648.
Man gebrauchet aber die Schiffe insonderheit 1) zum Krie-Gebrauch der Schiffe. ge, 2) zur Handlung auf der See, und 3) zur Fischerey, welche eine von den Quellen der Waarenhandlung ist (§. 127).
§. 649.
Und von diesem Gebrauche werden die Schiffe, nachdemEintheilung derselben in sie entweder bloß zum Kriege, oder bloß zu Waaren, oder halb zu Waaren und halb zum Kriege, und endlich bloß zur Fische- rey bestimmet sind, in vier Classen oder Gattungen eingethei- let, nämlich in Kriegsschiffe, in Kauffahrteyschiffe, in zum Kriege und zur Kaufmannschaft ausgerüstete Schiffe, und in Fischereyschiffe. Die (1) Kriegsschiffe, oder Orlogsschif-1) Kriegs- schiffe, fe, das ist, welche bloß zum Kriege gewiedmet und ausgerüstet sind, werden nach der Verschiedenheit ihres Ranges unterschie- den, welche an der Größe der Schiffe und der Farbe der Flag- gen erkannt wird. Diejenigen Fahrzeuge, welche zu klein und zu rankigt sind, als daß sie zu einem | Range gebracht werden könnten, führen den Namen der Fregatten, Galeeren etc. und wenn sie gar keine Canonen haben, den Namen der Chalou- pen, Marquetenderschiffe, Proviantschiffe, Pontons, Bran- der etc. Es werden aber die Kriegsschiffe entweder von der Obrigkeit des Landes selbsten; oder, auf ihre Erlaubniß, von Kaufleuten und andern Privatpersonen, ausgerüstet. Jn dem ersten Falle werden sie entweder gesandt, den Feind anzugrei- fen, oder hauptsächlich die ihrigen zu beschützen. Die letzten führen den Namen einer Convoy, worunter man also bey derConvoy, Handlung zur See ein oder auch mehrere Kriegsschiffe versteht, welche Befehl haben, ein oder mehrere Kauffahrteyschiffe zu convoyiren, das ist, dieselben zu begleiten, und ihnen zur Be- deckung zu dienen. Diejenigen, welche sich unter den Schutz der Convoy begeben, schließen eine Admiralschaft, siehe weiter unten den 653 §. Jn dem zweyten Falle hingegen wird sol- ches entweder zu Kriegs- oder Friedenszeiten den Kaufleuten oder andern Privatpersonen erlaubet. Diejenigen Kriegsschiffe, welche zu Kriegszeiten von Kaufleuten und andern Privatperso- nen, nach erhaltener Erlaubniß und gestellter Bürgschaft, auf ihre eigene Kosten, wider die feindlichen Kriegs- oder Kauffahr- teyschiffe ausgerüstet werden, um Beute zu machen, führen den Namen der Caperschiffe, oder Caper, welchen letzten NamenCaper, man auch denen giebt, die ein solches Schiff commandiren. Eben diese werden desgleichen Armateurs genennet, jedochArmateur, mit diesem Unterschiede, daß ein Caper eigentlich nur derjenige
heißt,
Schifffahrt.
die Stroͤme, und aus dieſen in die See befoͤrdert werden, wel- ches zur Aufnahme der Seehandlung nicht wenig beytraͤgt.
§. 647.
Ein (II.) Schiff, das nebſt dem Waſſer zur Schiff-II. Schiff. fahrt erfordert wird (§. 641.), iſt ein bewegliches Gebaͤude, welches dazu dienet, Menſchen, Thiere und Sachen durch das Waſſer von einem Orte zu dem andern zu tragen, oder zu bringen.
§. 648.
Man gebrauchet aber die Schiffe inſonderheit 1) zum Krie-Gebrauch der Schiffe. ge, 2) zur Handlung auf der See, und 3) zur Fiſcherey, welche eine von den Quellen der Waarenhandlung iſt (§. 127).
§. 649.
Und von dieſem Gebrauche werden die Schiffe, nachdemEintheilung derſelben in ſie entweder bloß zum Kriege, oder bloß zu Waaren, oder halb zu Waaren und halb zum Kriege, und endlich bloß zur Fiſche- rey beſtimmet ſind, in vier Claſſen oder Gattungen eingethei- let, naͤmlich in Kriegsſchiffe, in Kauffahrteyſchiffe, in zum Kriege und zur Kaufmannſchaft ausgeruͤſtete Schiffe, und in Fiſchereyſchiffe. Die (1) Kriegsſchiffe, oder Orlogsſchif-1) Kriegs- ſchiffe, fe, das iſt, welche bloß zum Kriege gewiedmet und ausgeruͤſtet ſind, werden nach der Verſchiedenheit ihres Ranges unterſchie- den, welche an der Groͤße der Schiffe und der Farbe der Flag- gen erkannt wird. Diejenigen Fahrzeuge, welche zu klein und zu rankigt ſind, als daß ſie zu einem | Range gebracht werden koͤnnten, fuͤhren den Namen der Fregatten, Galeeren ꝛc. und wenn ſie gar keine Canonen haben, den Namen der Chalou- pen, Marquetenderſchiffe, Proviantſchiffe, Pontons, Bran- der ꝛc. Es werden aber die Kriegsſchiffe entweder von der Obrigkeit des Landes ſelbſten; oder, auf ihre Erlaubniß, von Kaufleuten und andern Privatperſonen, ausgeruͤſtet. Jn dem erſten Falle werden ſie entweder geſandt, den Feind anzugrei- fen, oder hauptſaͤchlich die ihrigen zu beſchuͤtzen. Die letzten fuͤhren den Namen einer Convoy, worunter man alſo bey derConvoy, Handlung zur See ein oder auch mehrere Kriegsſchiffe verſteht, welche Befehl haben, ein oder mehrere Kauffahrteyſchiffe zu convoyiren, das iſt, dieſelben zu begleiten, und ihnen zur Be- deckung zu dienen. Diejenigen, welche ſich unter den Schutz der Convoy begeben, ſchließen eine Admiralſchaft, ſiehe weiter unten den 653 §. Jn dem zweyten Falle hingegen wird ſol- ches entweder zu Kriegs- oder Friedenszeiten den Kaufleuten oder andern Privatperſonen erlaubet. Diejenigen Kriegsſchiffe, welche zu Kriegszeiten von Kaufleuten und andern Privatperſo- nen, nach erhaltener Erlaubniß und geſtellter Buͤrgſchaft, auf ihre eigene Koſten, wider die feindlichen Kriegs- oder Kauffahr- teyſchiffe ausgeruͤſtet werden, um Beute zu machen, fuͤhren den Namen der Caperſchiffe, oder Caper, welchen letzten NamenCaper, man auch denen giebt, die ein ſolches Schiff commandiren. Eben dieſe werden desgleichen Armateurs genennet, jedochArmateur, mit dieſem Unterſchiede, daß ein Caper eigentlich nur derjenige
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Schifffahrt.
die Stroͤme, und aus dieſen in die See befoͤrdert werden, wel-
ches zur Aufnahme der Seehandlung nicht wenig beytraͤgt.
§. 647.
Ein (II.) Schiff, das nebſt dem Waſſer zur Schiff-
fahrt erfordert wird (§. 641.), iſt ein bewegliches Gebaͤude,
welches dazu dienet, Menſchen, Thiere und Sachen durch das
Waſſer von einem Orte zu dem andern zu tragen, oder zu
bringen.
II. Schiff.
§. 648.
Man gebrauchet aber die Schiffe inſonderheit 1) zum Krie-
ge, 2) zur Handlung auf der See, und 3) zur Fiſcherey,
welche eine von den Quellen der Waarenhandlung iſt (§. 127).
Gebrauch
der Schiffe.
§. 649.
Und von dieſem Gebrauche werden die Schiffe, nachdem
ſie entweder bloß zum Kriege, oder bloß zu Waaren, oder halb
zu Waaren und halb zum Kriege, und endlich bloß zur Fiſche-
rey beſtimmet ſind, in vier Claſſen oder Gattungen eingethei-
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Kriege und zur Kaufmannſchaft ausgeruͤſtete Schiffe, und
in Fiſchereyſchiffe. Die (1) Kriegsſchiffe, oder Orlogsſchif-
fe, das iſt, welche bloß zum Kriege gewiedmet und ausgeruͤſtet
ſind, werden nach der Verſchiedenheit ihres Ranges unterſchie-
den, welche an der Groͤße der Schiffe und der Farbe der Flag-
gen erkannt wird. Diejenigen Fahrzeuge, welche zu klein und
zu rankigt ſind, als daß ſie zu einem | Range gebracht werden
koͤnnten, fuͤhren den Namen der Fregatten, Galeeren ꝛc. und
wenn ſie gar keine Canonen haben, den Namen der Chalou-
pen, Marquetenderſchiffe, Proviantſchiffe, Pontons, Bran-
der ꝛc. Es werden aber die Kriegsſchiffe entweder von der
Obrigkeit des Landes ſelbſten; oder, auf ihre Erlaubniß, von
Kaufleuten und andern Privatperſonen, ausgeruͤſtet. Jn dem
erſten Falle werden ſie entweder geſandt, den Feind anzugrei-
fen, oder hauptſaͤchlich die ihrigen zu beſchuͤtzen. Die letzten
fuͤhren den Namen einer Convoy, worunter man alſo bey der
Handlung zur See ein oder auch mehrere Kriegsſchiffe verſteht,
welche Befehl haben, ein oder mehrere Kauffahrteyſchiffe zu
convoyiren, das iſt, dieſelben zu begleiten, und ihnen zur Be-
deckung zu dienen. Diejenigen, welche ſich unter den Schutz
der Convoy begeben, ſchließen eine Admiralſchaft, ſiehe weiter
unten den 653 §. Jn dem zweyten Falle hingegen wird ſol-
ches entweder zu Kriegs- oder Friedenszeiten den Kaufleuten
oder andern Privatperſonen erlaubet. Diejenigen Kriegsſchiffe,
welche zu Kriegszeiten von Kaufleuten und andern Privatperſo-
nen, nach erhaltener Erlaubniß und geſtellter Buͤrgſchaft, auf
ihre eigene Koſten, wider die feindlichen Kriegs- oder Kauffahr-
teyſchiffe ausgeruͤſtet werden, um Beute zu machen, fuͤhren den
Namen der Caperſchiffe, oder Caper, welchen letzten Namen
man auch denen giebt, die ein ſolches Schiff commandiren.
Eben dieſe werden desgleichen Armateurs genennet, jedoch
mit dieſem Unterſchiede, daß ein Caper eigentlich nur derjenige
heißt,
Eintheilung
derſelben in
1) Kriegs-
ſchiffe,
Convoy,
Caper,
Armateur,
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Ludovici, Carl Günther: Eröffnete Akademie der Kaufleute, oder vollständiges Kaufmanns-Lexicon. Bd. 5. Leipzig, 1756, S. 317. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/ludovici_grundriss_1756/921>, abgerufen am 21.11.2024.
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