So lange die Messe oder der Jahrmarkt an einem Orte währet, ruhen die ordentlichen Gerichte; und diese zur Meßzeit gewöhnliche Einstellung der ordentlichen Gerichte sowol, als die binnen solcher Zeit ausgesetzte Entscheidung der sonst abzuthuen- den Streitsachen heißen Marktferien oder Meßferien. Da Markt- oder Meßgerichtehingegen hat man zu solcher Zeit besondere Meß- oder Markt- gerichte, wenn nicht an solchem Orte ein beständiges Handels- gerichte ist (§. 559).
§. 636.
Recht, Mes- sen u. Märk- te anzulegen
Jn Ansehung des Rechts oder der Macht und Gewalt, Messen und Märkte anzulegen, hat man billig einen Unter- schied zu machen, ob es solenne Messen, oder gemeine Jahr- märkte sind. Die (1) Macht und Gewalt, solenne Messen an- zulegen, so das Meßrecht pflegt genennet zu werden, hat ein jeder König oder souverainer Herr, der keinen Obern über sich erkennet, in seinem Reiche oder Landen, indem das Anlegen der Messen zu den größeren Regalien, welche allein von der Majestät abhangen, gehöret. Daher in dem heil. römischen Reiche solches Recht dem Kaiser zusteht. (2) gemeine und nicht so solenne Messen oder Jahrmärkte kann in Deutschland ein jeder Reichs-Fürst und Landesherr, zum Nutzen und zur Be- quemlichkeit seiner Unterthanen, anlegen. Siehe in unserer Akad. der Kaufl. unter Markt davon ein mehrers.
§. 637.
Verlegung u. Caßirung des Meß-und Marktrechts
Von der Verlegung oder auch Caßirung des Meß- und Marktrechts ist zu merken, daß eine Messe, oder ein Jahrmarkt, so einmal einem Orte zugestanden worden, nicht an einen an- dern verleget, oder ihm die Jahrmarkts- oder Meßgerechtigkeit gar genommen werden könne; es sey denn, daß es der Fürst oder Landesherr aus gewissen rechtmäßigen Ursachen zu thun gewilliget.
§. 638.
Verlierung der Jahr- markts- und Meßgerech- tigkeit.
Jn folgenden Fällen aber geht die Jahrmarkts- oder Meß- gerechtigkeit verloren: 1) durch einen zehenjährigen unter- lassenen Gebrauch, wenn solchen keine Verhinderung gewähret; 2) wenn der Markt- oder Meßort sich gröblich versündiget; 3) wenn er die Gerechtigkeit gemisbrauchet; und 4) wenn er sich deren selbst ausdrücklich und förmlich begiebt, siehe in un- serer Akad. der Kaufl. unter Markt.
§. 639.
Unter die Privilegien, womit die Markt- und Meßörter, sonderlich diejenigen, wo solenne und freye Messen gehalten werden, in Ansehung ihrer Messen von den Kaisern und Lan- desherren pflegen begnadigt zu werden, gehöret vorzüglich; 1) Markt- oder Meß- freyheit.1) die Markt- oder Meßfreyheit, worunter man insgemein die denen an einem gewissen Meßorte sich befindenden Fremden, wie auch denen ab- und zureisenden, sowol als einheimischen Kauf- und Handelsleuten von der hohen Landesobrigkeit binnen solcher Zeit zugestandenen Rechte und Begnadigungen. Diese bestehen
nun
3 Th. 5 Cap. Von Meſſen
§. 635.
Markt- oder Meßferien.
So lange die Meſſe oder der Jahrmarkt an einem Orte waͤhret, ruhen die ordentlichen Gerichte; und dieſe zur Meßzeit gewoͤhnliche Einſtellung der ordentlichen Gerichte ſowol, als die binnen ſolcher Zeit ausgeſetzte Entſcheidung der ſonſt abzuthuen- den Streitſachen heißen Marktferien oder Meßferien. Da Markt- oder Meßgerichtehingegen hat man zu ſolcher Zeit beſondere Meß- oder Markt- gerichte, wenn nicht an ſolchem Orte ein beſtaͤndiges Handels- gerichte iſt (§. 559).
§. 636.
Recht, Meſ- ſen u. Maͤrk- te anzulegen
Jn Anſehung des Rechts oder der Macht und Gewalt, Meſſen und Maͤrkte anzulegen, hat man billig einen Unter- ſchied zu machen, ob es ſolenne Meſſen, oder gemeine Jahr- maͤrkte ſind. Die (1) Macht und Gewalt, ſolenne Meſſen an- zulegen, ſo das Meßrecht pflegt genennet zu werden, hat ein jeder Koͤnig oder ſouverainer Herr, der keinen Obern uͤber ſich erkennet, in ſeinem Reiche oder Landen, indem das Anlegen der Meſſen zu den groͤßeren Regalien, welche allein von der Majeſtaͤt abhangen, gehoͤret. Daher in dem heil. roͤmiſchen Reiche ſolches Recht dem Kaiſer zuſteht. (2) gemeine und nicht ſo ſolenne Meſſen oder Jahrmaͤrkte kann in Deutſchland ein jeder Reichs-Fuͤrſt und Landesherr, zum Nutzen und zur Be- quemlichkeit ſeiner Unterthanen, anlegen. Siehe in unſerer Akad. der Kaufl. unter Markt davon ein mehrers.
§. 637.
Verlegung u. Caßirung des Meß-und Marktrechts
Von der Verlegung oder auch Caßirung des Meß- und Marktrechts iſt zu merken, daß eine Meſſe, oder ein Jahrmarkt, ſo einmal einem Orte zugeſtanden worden, nicht an einen an- dern verleget, oder ihm die Jahrmarkts- oder Meßgerechtigkeit gar genommen werden koͤnne; es ſey denn, daß es der Fuͤrſt oder Landesherr aus gewiſſen rechtmaͤßigen Urſachen zu thun gewilliget.
§. 638.
Verlierung der Jahr- markts- und Meßgerech- tigkeit.
Jn folgenden Faͤllen aber geht die Jahrmarkts- oder Meß- gerechtigkeit verloren: 1) durch einen zehenjaͤhrigen unter- laſſenen Gebrauch, wenn ſolchen keine Verhinderung gewaͤhret; 2) wenn der Markt- oder Meßort ſich groͤblich verſuͤndiget; 3) wenn er die Gerechtigkeit gemisbrauchet; und 4) wenn er ſich deren ſelbſt ausdruͤcklich und foͤrmlich begiebt, ſiehe in un- ſerer Akad. der Kaufl. unter Markt.
§. 639.
Unter die Privilegien, womit die Markt- und Meßoͤrter, ſonderlich diejenigen, wo ſolenne und freye Meſſen gehalten werden, in Anſehung ihrer Meſſen von den Kaiſern und Lan- desherren pflegen begnadigt zu werden, gehoͤret vorzuͤglich; 1) Markt- oder Meß- freyheit.1) die Markt- oder Meßfreyheit, worunter man insgemein die denen an einem gewiſſen Meßorte ſich befindenden Fremden, wie auch denen ab- und zureiſenden, ſowol als einheimiſchen Kauf- und Handelsleuten von der hohen Landesobrigkeit binnen ſolcher Zeit zugeſtandenen Rechte und Begnadigungen. Dieſe beſtehen
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[312/0916]
3 Th. 5 Cap. Von Meſſen
§. 635.
So lange die Meſſe oder der Jahrmarkt an einem Orte
waͤhret, ruhen die ordentlichen Gerichte; und dieſe zur Meßzeit
gewoͤhnliche Einſtellung der ordentlichen Gerichte ſowol, als die
binnen ſolcher Zeit ausgeſetzte Entſcheidung der ſonſt abzuthuen-
den Streitſachen heißen Marktferien oder Meßferien. Da
hingegen hat man zu ſolcher Zeit beſondere Meß- oder Markt-
gerichte, wenn nicht an ſolchem Orte ein beſtaͤndiges Handels-
gerichte iſt (§. 559).
Markt- oder
Meßgerichte
§. 636.
Jn Anſehung des Rechts oder der Macht und Gewalt,
Meſſen und Maͤrkte anzulegen, hat man billig einen Unter-
ſchied zu machen, ob es ſolenne Meſſen, oder gemeine Jahr-
maͤrkte ſind. Die (1) Macht und Gewalt, ſolenne Meſſen an-
zulegen, ſo das Meßrecht pflegt genennet zu werden, hat ein
jeder Koͤnig oder ſouverainer Herr, der keinen Obern uͤber ſich
erkennet, in ſeinem Reiche oder Landen, indem das Anlegen
der Meſſen zu den groͤßeren Regalien, welche allein von der
Majeſtaͤt abhangen, gehoͤret. Daher in dem heil. roͤmiſchen
Reiche ſolches Recht dem Kaiſer zuſteht. (2) gemeine und
nicht ſo ſolenne Meſſen oder Jahrmaͤrkte kann in Deutſchland
ein jeder Reichs-Fuͤrſt und Landesherr, zum Nutzen und zur Be-
quemlichkeit ſeiner Unterthanen, anlegen. Siehe in unſerer Akad.
der Kaufl. unter Markt davon ein mehrers.
§. 637.
Von der Verlegung oder auch Caßirung des Meß- und
Marktrechts iſt zu merken, daß eine Meſſe, oder ein Jahrmarkt,
ſo einmal einem Orte zugeſtanden worden, nicht an einen an-
dern verleget, oder ihm die Jahrmarkts- oder Meßgerechtigkeit
gar genommen werden koͤnne; es ſey denn, daß es der Fuͤrſt
oder Landesherr aus gewiſſen rechtmaͤßigen Urſachen zu thun
gewilliget.
§. 638.
Jn folgenden Faͤllen aber geht die Jahrmarkts- oder Meß-
gerechtigkeit verloren: 1) durch einen zehenjaͤhrigen unter-
laſſenen Gebrauch, wenn ſolchen keine Verhinderung gewaͤhret;
2) wenn der Markt- oder Meßort ſich groͤblich verſuͤndiget;
3) wenn er die Gerechtigkeit gemisbrauchet; und 4) wenn er
ſich deren ſelbſt ausdruͤcklich und foͤrmlich begiebt, ſiehe in un-
ſerer Akad. der Kaufl. unter Markt.
§. 639.
Unter die Privilegien, womit die Markt- und Meßoͤrter,
ſonderlich diejenigen, wo ſolenne und freye Meſſen gehalten
werden, in Anſehung ihrer Meſſen von den Kaiſern und Lan-
desherren pflegen begnadigt zu werden, gehoͤret vorzuͤglich;
1) die Markt- oder Meßfreyheit, worunter man insgemein die
denen an einem gewiſſen Meßorte ſich befindenden Fremden, wie
auch denen ab- und zureiſenden, ſowol als einheimiſchen Kauf-
und Handelsleuten von der hohen Landesobrigkeit binnen ſolcher
Zeit zugeſtandenen Rechte und Begnadigungen. Dieſe beſtehen
nun
1) Markt-
oder Meß-
freyheit.
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Ludovici, Carl Günther: Eröffnete Akademie der Kaufleute, oder vollständiges Kaufmanns-Lexicon. Bd. 5. Leipzig, 1756, S. 312. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/ludovici_grundriss_1756/916>, abgerufen am 21.11.2024.
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