Messe, und an einigen Orten, sonderlich in Niedersachsen und Hol- land, eine Kirchmesse oder Kerkmesse und Kirmesse nennet, ver- steht man diejenige bestimmte Zeit, die jährlich ein- oder mehrmal wiederkömmt, da verschiedene Kaufleute, Manufacturisten, Künstler, Handwerker, und andere Leute von allerhand Stan- de und Profeßion, sowol Landeseinwohner, als auch Fremde, an einem gewissen Orte, um eines theils ihre durch die Natur und Kunst hervorgebrachte Waaren zu verkaufen, anderntheils aber solche zu kaufen, unter besondern, dem Orte, der Zeit, den Personen und Gütern von der Landesobrigkeit verliehenen Freyheiten, zusammen kommen.
§. 624.
Eintheilung der Jahr- märkte, in Ansehung
Diese Jahrmärkte sind entweder solenne oder gemeine Jahrmärkte, indem 1) einige von den Jahrmärkten sowol in Ansehung der Menge der Kaufleute, als der Menge der Waaren, und der realen Handlung, die auf denselben geschieht, sehr so- 1) der Frey- heiten, in a) Messen, oder solenne Jahrmärktelenn, und mit stattlichen Privilegien versehen sind; und solche werden solenne Jahrmärkte und in ausnehmendem Verstande Messen, von einigen auch freye Märkte, oder freye Messen genennet. Hingegen sind 2) andere mehr eingeschränkt, oder b) Jahr- märkte schlechthin, oder gemeine Jahrmärktemit weniger Freyheit begnadiget, und werden daher von Frem- den wenig besucht; und diese behalten insgemein den Namen der Jahrmärkte, oder werden auch nur gemeine Jahrmärkte genennet.
§. 625.
2) der Waa- ren, in Sei- den-Wollen- Leinwand-u. Viehmärk- te etc.
Da nicht alle Jahrmärkte von der Art sind, daß daselbst in allerhand Waaren gehandelt, und solche häufig zu- und ab- geführet werden, sondern einige nur in gewissen Waaren, als Seide, Wolle, Leinwand, Safran, Oel, Kramwaaren, Vieh etc. ihren größten Handel haben: so entspringt daher eine ander- weitige Eintheilung und Benennung der Jahrmärkte nach den Waaren, mit welchen daselbst am meisten und hauptsächlich gehandelt wird, da sie nämlich Seiden- Wollen- Leinwand- Kram- und Viehmärkte etc. heißen.
§. 626.
Markt- und Meßörter,
Diejenigen Oerter, welche das Markt- oder Meßrecht haben, das ist, welche Jahrmärkte oder Messen halten dürfen, heißen Marktörter, und insbesondere Jahrmarkts- oder Meß- örter. Jst ein Ort, der Marktrecht hat, nur ein Flecken, das ist, weder ein Dorf, noch eine Stadt, er mag übrigens entweder mit Mauern umgeben, oder ohne Mauern seyn: so wird er nur Marktfleck.ein Marktfleck genennet. Manche Oerter haben: nebst einem solennen Jahrmarkte, auch noch ein oder mehrere gemeine Jahrmärkte. Ein Verzeichniß der berühmtesten und bekannte- sten Meßörter in Europa, Asien, Africa, und America, haben wir in unserer Akad. der Kaufl. unter Markt mitgetheilet.
§. 627.
Markt- oder Meßgut.
Eben so werden auch die Waaren, die nach einem gewis- sen Jahrmarkts- oder Meßorte bestimmet sind, um solche daselbst währendem Jahrmarkte oder währender Messe zu verkaufen,
oder
3 Th. 5 Cap. Von Meſſen
Meſſe, und an einigen Orten, ſonderlich in Niederſachſen und Hol- land, eine Kirchmeſſe oder Kerkmeſſe und Kirmeſſe nennet, ver- ſteht man diejenige beſtimmte Zeit, die jaͤhrlich ein- oder mehrmal wiederkoͤmmt, da verſchiedene Kaufleute, Manufacturiſten, Kuͤnſtler, Handwerker, und andere Leute von allerhand Stan- de und Profeßion, ſowol Landeseinwohner, als auch Fremde, an einem gewiſſen Orte, um eines theils ihre durch die Natur und Kunſt hervorgebrachte Waaren zu verkaufen, anderntheils aber ſolche zu kaufen, unter beſondern, dem Orte, der Zeit, den Perſonen und Guͤtern von der Landesobrigkeit verliehenen Freyheiten, zuſammen kommen.
§. 624.
Eintheilung der Jahr- maͤrkte, in Anſehung
Dieſe Jahrmaͤrkte ſind entweder ſolenne oder gemeine Jahrmaͤrkte, indem 1) einige von den Jahrmaͤrkten ſowol in Anſehung der Menge der Kaufleute, als der Menge der Waaren, und der realen Handlung, die auf denſelben geſchieht, ſehr ſo- 1) der Frey- heiten, in a) Meſſen, oder ſolenne Jahrmaͤrktelenn, und mit ſtattlichen Privilegien verſehen ſind; und ſolche werden ſolenne Jahrmaͤrkte und in ausnehmendem Verſtande Meſſen, von einigen auch freye Maͤrkte, oder freye Meſſen genennet. Hingegen ſind 2) andere mehr eingeſchraͤnkt, oder b) Jahr- maͤrkte ſchlechthin, odeꝛ gemeine Jahrmaͤrktemit weniger Freyheit begnadiget, und werden daher von Frem- den wenig beſucht; und dieſe behalten insgemein den Namen der Jahrmaͤrkte, oder werden auch nur gemeine Jahrmaͤrkte genennet.
§. 625.
2) der Waa- ren, in Sei- den-Wollen- Leinwand-u. Viehmaͤrk- te ꝛc.
Da nicht alle Jahrmaͤrkte von der Art ſind, daß daſelbſt in allerhand Waaren gehandelt, und ſolche haͤufig zu- und ab- gefuͤhret werden, ſondern einige nur in gewiſſen Waaren, als Seide, Wolle, Leinwand, Safran, Oel, Kramwaaren, Vieh ꝛc. ihren groͤßten Handel haben: ſo entſpringt daher eine ander- weitige Eintheilung und Benennung der Jahrmaͤrkte nach den Waaren, mit welchen daſelbſt am meiſten und hauptſaͤchlich gehandelt wird, da ſie naͤmlich Seiden- Wollen- Leinwand- Kram- und Viehmaͤrkte ꝛc. heißen.
§. 626.
Markt- und Meßoͤrter,
Diejenigen Oerter, welche das Markt- oder Meßrecht haben, das iſt, welche Jahrmaͤrkte oder Meſſen halten duͤrfen, heißen Marktoͤrter, und insbeſondere Jahrmarkts- oder Meß- oͤrter. Jſt ein Ort, der Marktrecht hat, nur ein Flecken, das iſt, weder ein Dorf, noch eine Stadt, er mag uͤbrigens entweder mit Mauern umgeben, oder ohne Mauern ſeyn: ſo wird er nur Marktfleck.ein Marktfleck genennet. Manche Oerter haben: nebſt einem ſolennen Jahrmarkte, auch noch ein oder mehrere gemeine Jahrmaͤrkte. Ein Verzeichniß der beruͤhmteſten und bekannte- ſten Meßoͤrter in Europa, Aſien, Africa, und America, haben wir in unſerer Akad. der Kaufl. unter Markt mitgetheilet.
§. 627.
Markt- oder Meßgut.
Eben ſo werden auch die Waaren, die nach einem gewiſ- ſen Jahrmarkts- oder Meßorte beſtimmet ſind, um ſolche daſelbſt waͤhrendem Jahrmarkte oder waͤhrender Meſſe zu verkaufen,
oder
<TEI><text><body><divn="1"><floatingText><body><divn="1"><divn="2"><divn="3"><divn="4"><p><pbfacs="#f0912"n="308"/><fwplace="top"type="header"><hirendition="#b">3 Th. 5 Cap. Von Meſſen</hi></fw><lb/><hirendition="#fr">Meſſe,</hi> und an einigen Orten, ſonderlich in Niederſachſen und Hol-<lb/>
land, eine <hirendition="#fr">Kirchmeſſe</hi> oder <hirendition="#fr">Kerkmeſſe</hi> und <hirendition="#fr">Kirmeſſe</hi> nennet, ver-<lb/>ſteht man diejenige beſtimmte Zeit, die jaͤhrlich ein- oder mehrmal<lb/>
wiederkoͤmmt, da verſchiedene Kaufleute, Manufacturiſten,<lb/>
Kuͤnſtler, Handwerker, und andere Leute von allerhand Stan-<lb/>
de und Profeßion, ſowol Landeseinwohner, als auch Fremde,<lb/>
an einem gewiſſen Orte, um eines theils ihre durch die Natur<lb/>
und Kunſt hervorgebrachte Waaren zu verkaufen, anderntheils<lb/>
aber ſolche zu kaufen, unter beſondern, dem Orte, der Zeit,<lb/>
den Perſonen und Guͤtern von der Landesobrigkeit verliehenen<lb/>
Freyheiten, zuſammen kommen.</p></div><lb/><divn="4"><head>§. 624.</head><lb/><noteplace="left">Eintheilung<lb/>
der Jahr-<lb/>
maͤrkte, in<lb/>
Anſehung</note><p>Dieſe Jahrmaͤrkte ſind entweder <hirendition="#fr">ſolenne</hi> oder <hirendition="#fr">gemeine</hi><lb/>
Jahrmaͤrkte, indem 1) einige von den Jahrmaͤrkten ſowol in<lb/>
Anſehung der Menge der Kaufleute, als der Menge der Waaren,<lb/>
und der realen Handlung, die auf denſelben geſchieht, ſehr ſo-<lb/><noteplace="left">1) der Frey-<lb/>
heiten, in<lb/><hirendition="#aq">a</hi>) Meſſen,<lb/>
oder ſolenne<lb/>
Jahrmaͤrkte</note>lenn, und mit ſtattlichen <hirendition="#fr">Privilegien</hi> verſehen ſind; und ſolche<lb/>
werden <hirendition="#fr">ſolenne Jahrmaͤrkte</hi> und in ausnehmendem Verſtande<lb/><hirendition="#fr">Meſſen,</hi> von einigen auch <hirendition="#fr">freye Maͤrkte,</hi> oder <hirendition="#fr">freye Meſſen</hi><lb/>
genennet. Hingegen ſind 2) andere mehr eingeſchraͤnkt, oder<lb/><noteplace="left"><hirendition="#aq">b</hi>) Jahr-<lb/>
maͤrkte<lb/>ſchlechthin,<lb/>
odeꝛ gemeine<lb/>
Jahrmaͤrkte</note>mit weniger Freyheit begnadiget, und werden daher von Frem-<lb/>
den wenig beſucht; und dieſe behalten insgemein den Namen<lb/>
der <hirendition="#fr">Jahrmaͤrkte,</hi> oder werden auch nur <hirendition="#fr">gemeine Jahrmaͤrkte</hi><lb/>
genennet.</p></div><lb/><divn="4"><head>§. 625.</head><lb/><noteplace="left">2) der Waa-<lb/>
ren, in Sei-<lb/>
den-Wollen-<lb/>
Leinwand-u.<lb/>
Viehmaͤrk-<lb/>
te ꝛc.</note><p>Da nicht alle Jahrmaͤrkte von der Art ſind, daß daſelbſt<lb/>
in allerhand <hirendition="#fr">Waaren</hi> gehandelt, und ſolche haͤufig zu- und ab-<lb/>
gefuͤhret werden, ſondern einige nur in gewiſſen Waaren, als<lb/>
Seide, Wolle, Leinwand, Safran, Oel, Kramwaaren, Vieh ꝛc.<lb/>
ihren groͤßten Handel haben: ſo entſpringt daher eine ander-<lb/>
weitige Eintheilung und Benennung der Jahrmaͤrkte nach den<lb/>
Waaren, mit welchen daſelbſt am meiſten und hauptſaͤchlich<lb/>
gehandelt wird, da ſie naͤmlich <hirendition="#fr">Seiden- Wollen- Leinwand-<lb/>
Kram-</hi> und <hirendition="#fr">Viehmaͤrkte</hi>ꝛc. heißen.</p></div><lb/><divn="4"><head>§. 626.</head><lb/><noteplace="left">Markt- und<lb/>
Meßoͤrter,</note><p>Diejenigen Oerter, welche das Markt- oder Meßrecht<lb/>
haben, das iſt, welche Jahrmaͤrkte oder Meſſen halten duͤrfen,<lb/>
heißen <hirendition="#fr">Marktoͤrter,</hi> und insbeſondere <hirendition="#fr">Jahrmarkts-</hi> oder <hirendition="#fr">Meß-<lb/>
oͤrter.</hi> Jſt ein Ort, der Marktrecht hat, nur ein Flecken, das<lb/>
iſt, weder ein Dorf, noch eine Stadt, er mag uͤbrigens entweder<lb/>
mit Mauern umgeben, oder ohne Mauern ſeyn: ſo wird er nur<lb/><noteplace="left">Marktfleck.</note>ein <hirendition="#fr">Marktfleck</hi> genennet. Manche Oerter haben: nebſt einem<lb/>ſolennen Jahrmarkte, auch noch ein oder mehrere gemeine<lb/>
Jahrmaͤrkte. Ein Verzeichniß der beruͤhmteſten und bekannte-<lb/>ſten <hirendition="#fr">Meßoͤrter</hi> in Europa, Aſien, Africa, und America, haben<lb/>
wir in unſerer <hirendition="#fr">Akad. der Kaufl.</hi> unter <hirendition="#fr">Markt</hi> mitgetheilet.</p></div><lb/><divn="4"><head>§. 627.</head><lb/><noteplace="left">Markt- oder<lb/>
Meßgut.</note><p>Eben ſo werden auch die Waaren, die nach einem gewiſ-<lb/>ſen Jahrmarkts- oder Meßorte beſtimmet ſind, um ſolche daſelbſt<lb/>
waͤhrendem Jahrmarkte oder waͤhrender Meſſe zu verkaufen,<lb/><fwplace="bottom"type="catch">oder</fw><lb/></p></div></div></div></div></body></floatingText></div></body></text></TEI>
[308/0912]
3 Th. 5 Cap. Von Meſſen
Meſſe, und an einigen Orten, ſonderlich in Niederſachſen und Hol-
land, eine Kirchmeſſe oder Kerkmeſſe und Kirmeſſe nennet, ver-
ſteht man diejenige beſtimmte Zeit, die jaͤhrlich ein- oder mehrmal
wiederkoͤmmt, da verſchiedene Kaufleute, Manufacturiſten,
Kuͤnſtler, Handwerker, und andere Leute von allerhand Stan-
de und Profeßion, ſowol Landeseinwohner, als auch Fremde,
an einem gewiſſen Orte, um eines theils ihre durch die Natur
und Kunſt hervorgebrachte Waaren zu verkaufen, anderntheils
aber ſolche zu kaufen, unter beſondern, dem Orte, der Zeit,
den Perſonen und Guͤtern von der Landesobrigkeit verliehenen
Freyheiten, zuſammen kommen.
§. 624.
Dieſe Jahrmaͤrkte ſind entweder ſolenne oder gemeine
Jahrmaͤrkte, indem 1) einige von den Jahrmaͤrkten ſowol in
Anſehung der Menge der Kaufleute, als der Menge der Waaren,
und der realen Handlung, die auf denſelben geſchieht, ſehr ſo-
lenn, und mit ſtattlichen Privilegien verſehen ſind; und ſolche
werden ſolenne Jahrmaͤrkte und in ausnehmendem Verſtande
Meſſen, von einigen auch freye Maͤrkte, oder freye Meſſen
genennet. Hingegen ſind 2) andere mehr eingeſchraͤnkt, oder
mit weniger Freyheit begnadiget, und werden daher von Frem-
den wenig beſucht; und dieſe behalten insgemein den Namen
der Jahrmaͤrkte, oder werden auch nur gemeine Jahrmaͤrkte
genennet.
1) der Frey-
heiten, in
a) Meſſen,
oder ſolenne
Jahrmaͤrkte
b) Jahr-
maͤrkte
ſchlechthin,
odeꝛ gemeine
Jahrmaͤrkte
§. 625.
Da nicht alle Jahrmaͤrkte von der Art ſind, daß daſelbſt
in allerhand Waaren gehandelt, und ſolche haͤufig zu- und ab-
gefuͤhret werden, ſondern einige nur in gewiſſen Waaren, als
Seide, Wolle, Leinwand, Safran, Oel, Kramwaaren, Vieh ꝛc.
ihren groͤßten Handel haben: ſo entſpringt daher eine ander-
weitige Eintheilung und Benennung der Jahrmaͤrkte nach den
Waaren, mit welchen daſelbſt am meiſten und hauptſaͤchlich
gehandelt wird, da ſie naͤmlich Seiden- Wollen- Leinwand-
Kram- und Viehmaͤrkte ꝛc. heißen.
§. 626.
Diejenigen Oerter, welche das Markt- oder Meßrecht
haben, das iſt, welche Jahrmaͤrkte oder Meſſen halten duͤrfen,
heißen Marktoͤrter, und insbeſondere Jahrmarkts- oder Meß-
oͤrter. Jſt ein Ort, der Marktrecht hat, nur ein Flecken, das
iſt, weder ein Dorf, noch eine Stadt, er mag uͤbrigens entweder
mit Mauern umgeben, oder ohne Mauern ſeyn: ſo wird er nur
ein Marktfleck genennet. Manche Oerter haben: nebſt einem
ſolennen Jahrmarkte, auch noch ein oder mehrere gemeine
Jahrmaͤrkte. Ein Verzeichniß der beruͤhmteſten und bekannte-
ſten Meßoͤrter in Europa, Aſien, Africa, und America, haben
wir in unſerer Akad. der Kaufl. unter Markt mitgetheilet.
Marktfleck.
§. 627.
Eben ſo werden auch die Waaren, die nach einem gewiſ-
ſen Jahrmarkts- oder Meßorte beſtimmet ſind, um ſolche daſelbſt
waͤhrendem Jahrmarkte oder waͤhrender Meſſe zu verkaufen,
oder
Informationen zur CAB-Ansicht
Diese Ansicht bietet Ihnen die Darstellung des Textes in normalisierter Orthographie.
Diese Textvariante wird vollautomatisch erstellt und kann aufgrund dessen auch Fehler enthalten.
Alle veränderten Wortformen sind grau hinterlegt. Als fremdsprachliches Material erkannte
Textteile sind ausgegraut dargestellt.
Ludovici, Carl Günther: Eröffnete Akademie der Kaufleute, oder vollständiges Kaufmanns-Lexicon. Bd. 5. Leipzig, 1756, S. 308. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/ludovici_grundriss_1756/912>, abgerufen am 21.11.2024.
Alle Inhalte dieser Seite unterstehen, soweit nicht anders gekennzeichnet, einer
Creative-Commons-Lizenz.
Die Rechte an den angezeigten Bilddigitalisaten, soweit nicht anders gekennzeichnet, liegen bei den besitzenden Bibliotheken.
Weitere Informationen finden Sie in den DTA-Nutzungsbedingungen.
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf
diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken
dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder
nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der
Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden.
Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des
§ 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen
Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung
der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu
vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
Zitierempfehlung: Deutsches Textarchiv. Grundlage für ein Referenzkorpus der neuhochdeutschen Sprache. Herausgegeben von der Berlin-Brandenburgischen Akademie der Wissenschaften, Berlin 2024. URL: https://www.deutschestextarchiv.de/.