dafür sorgen, daß an gehörigen Orten, und in geziemender Ord- nung, Pfähle, geschlagen, und eiserne Ringe daran gehängt wer- den an welchen man die Tauen befestigen könne, 2) er muß dafür sorgen, daß die Schiffe sich in demselben ordentlich legen, und den Schiffern das Benöthigte anweisen. 3) Er muß die Tonnen, Backen, und Wachtfeuer an gehörige Orte legen las- sen: man versteht aber| durch Tonnen und Backen kegelför- mige mit Eisen schwer beschlagene Hölzer, welche mit Ankern auf die seichten Oerter der Seen und Flüsse geleget werden, die Schiffer dafür zu warnen; durch Wachtfeuer aber von Pech oder andern brennenden Materien verfertigte Feuer, welche des Nachts angesteckt werden, die herumliegende Gegend zu erleuch- ten. 4) Er muß, da die Schiffer ihren Lauf nach solchen Ton- nen und Wachtfeuern richten, und aber die Sände sich nach einiger Zeit in der See verändern, wegen ihrer Lage und Be- schaffenheit sorgsame und öftere Untersuchungen anstellen. Siehe Surlands Seerecht §. 484 u. f f.
§. 606.
Unter dieses Hafenmeisters Befehle stehen die oben §. 604.Hafen- wächter. gedachten Hafen- oder Schiffwächter, welche zur Wache und Sicherheit des Seemagazins, und der im Hafen befindlichen Schiffe commandirte Leute sind.
(*)Seemagazin, franz. Arsenal de Marine, heißt 1) ein Ha- fen, in welchem ein Potentat seine Schiffe, samt allen zur Ausrüstung und Verbesserung nöthigen Dingen, in Ver- wahrung | hat; und 2) ein besonderer verschlossener Ort, wo die Schiffe gebauet, und die zur Ausrüstung der Schif- fe benöthigten Sachen verfertiget werden.
§. 607.
Jn einigen ansehnlichen Häfen, wo ein Schiffarsenal ist,Hafen- capitain. hat man auch einen besonders bestellten Bedienten, welcher der Hafencapitain genennet wird, und die daselbst befindliche Wa- che commandirt, um besser an der See zu patroulliren, und welcher zugleich die Besorgung der Anker und Tauen über die Schiffe des Königs oder der Republik hat, und alle ankom- mende Schiffe dahin anhält, daß sie den gewöhnlichen Gruß geben.
§. 608.
Ein Hafen wird geschlossen, wenn die Bäume desselbenSchließung des Hafens. verriegelt werden. Man versteht aber durch den Baum etli- che starke Hölzer, die mit Ketten an einander gehängt sind, welche an dem Eingange eines Hafens oder über einen Strom vorgezogen werden, und die Fahrt dadurch gesperret wird. Der Bediente, der zur Bewahrung desselben bestellet ist, wird der Baumschließer genennet. Wenn man den Zugang zu demSperrung des Hafens. Hafen dergestalt einschließt, daß Niemand ohne des Verschlies- senden Willen hinein noch heraus kommen kann, heißt solches den Hafen sperren.
§. 609.
und Geſtaden.
dafuͤr ſorgen, daß an gehoͤrigen Orten, und in geziemender Ord- nung, Pfaͤhle, geſchlagen, und eiſerne Ringe daran gehaͤngt wer- den an welchen man die Tauen befeſtigen koͤnne, 2) er muß dafuͤr ſorgen, daß die Schiffe ſich in demſelben ordentlich legen, und den Schiffern das Benoͤthigte anweiſen. 3) Er muß die Tonnen, Backen, und Wachtfeuer an gehoͤrige Orte legen laſ- ſen: man verſteht aber| durch Tonnen und Backen kegelfoͤr- mige mit Eiſen ſchwer beſchlagene Hoͤlzer, welche mit Ankern auf die ſeichten Oerter der Seen und Fluͤſſe geleget werden, die Schiffer dafuͤr zu warnen; durch Wachtfeuer aber von Pech oder andern brennenden Materien verfertigte Feuer, welche des Nachts angeſteckt werden, die herumliegende Gegend zu erleuch- ten. 4) Er muß, da die Schiffer ihren Lauf nach ſolchen Ton- nen und Wachtfeuern richten, und aber die Saͤnde ſich nach einiger Zeit in der See veraͤndern, wegen ihrer Lage und Be- ſchaffenheit ſorgſame und oͤftere Unterſuchungen anſtellen. Siehe Surlands Seerecht §. 484 u. f f.
§. 606.
Unter dieſes Hafenmeiſters Befehle ſtehen die oben §. 604.Hafen- waͤchter. gedachten Hafen- oder Schiffwaͤchter, welche zur Wache und Sicherheit des Seemagazins, und der im Hafen befindlichen Schiffe commandirte Leute ſind.
(*)Seemagazin, franz. Arſenal de Marine, heißt 1) ein Ha- fen, in welchem ein Potentat ſeine Schiffe, ſamt allen zur Ausruͤſtung und Verbeſſerung noͤthigen Dingen, in Ver- wahrung | hat; und 2) ein beſonderer verſchloſſener Ort, wo die Schiffe gebauet, und die zur Ausruͤſtung der Schif- fe benoͤthigten Sachen verfertiget werden.
§. 607.
Jn einigen anſehnlichen Haͤfen, wo ein Schiffarſenal iſt,Hafen- capitain. hat man auch einen beſonders beſtellten Bedienten, welcher der Hafencapitain genennet wird, und die daſelbſt befindliche Wa- che commandirt, um beſſer an der See zu patroulliren, und welcher zugleich die Beſorgung der Anker und Tauen uͤber die Schiffe des Koͤnigs oder der Republik hat, und alle ankom- mende Schiffe dahin anhaͤlt, daß ſie den gewoͤhnlichen Gruß geben.
§. 608.
Ein Hafen wird geſchloſſen, wenn die Baͤume deſſelbenSchließung des Hafens. verriegelt werden. Man verſteht aber durch den Baum etli- che ſtarke Hoͤlzer, die mit Ketten an einander gehaͤngt ſind, welche an dem Eingange eines Hafens oder uͤber einen Strom vorgezogen werden, und die Fahrt dadurch geſperret wird. Der Bediente, der zur Bewahrung deſſelben beſtellet iſt, wird der Baumſchließer genennet. Wenn man den Zugang zu demSperrung des Hafens. Hafen dergeſtalt einſchließt, daß Niemand ohne des Verſchlieſ- ſenden Willen hinein noch heraus kommen kann, heißt ſolches den Hafen ſperren.
§. 609.
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und Geſtaden.
dafuͤr ſorgen, daß an gehoͤrigen Orten, und in geziemender Ord-
nung, Pfaͤhle, geſchlagen, und eiſerne Ringe daran gehaͤngt wer-
den an welchen man die Tauen befeſtigen koͤnne, 2) er muß
dafuͤr ſorgen, daß die Schiffe ſich in demſelben ordentlich legen,
und den Schiffern das Benoͤthigte anweiſen. 3) Er muß die
Tonnen, Backen, und Wachtfeuer an gehoͤrige Orte legen laſ-
ſen: man verſteht aber| durch Tonnen und Backen kegelfoͤr-
mige mit Eiſen ſchwer beſchlagene Hoͤlzer, welche mit Ankern
auf die ſeichten Oerter der Seen und Fluͤſſe geleget werden, die
Schiffer dafuͤr zu warnen; durch Wachtfeuer aber von Pech
oder andern brennenden Materien verfertigte Feuer, welche des
Nachts angeſteckt werden, die herumliegende Gegend zu erleuch-
ten. 4) Er muß, da die Schiffer ihren Lauf nach ſolchen Ton-
nen und Wachtfeuern richten, und aber die Saͤnde ſich nach
einiger Zeit in der See veraͤndern, wegen ihrer Lage und Be-
ſchaffenheit ſorgſame und oͤftere Unterſuchungen anſtellen. Siehe
Surlands Seerecht §. 484 u. f f.
§. 606.
Unter dieſes Hafenmeiſters Befehle ſtehen die oben §. 604.
gedachten Hafen- oder Schiffwaͤchter, welche zur Wache und
Sicherheit des Seemagazins, und der im Hafen befindlichen
Schiffe commandirte Leute ſind.
Hafen-
waͤchter.
⁽*⁾ Seemagazin, franz. Arſenal de Marine, heißt 1) ein Ha-
fen, in welchem ein Potentat ſeine Schiffe, ſamt allen zur
Ausruͤſtung und Verbeſſerung noͤthigen Dingen, in Ver-
wahrung | hat; und 2) ein beſonderer verſchloſſener Ort,
wo die Schiffe gebauet, und die zur Ausruͤſtung der Schif-
fe benoͤthigten Sachen verfertiget werden.
§. 607.
Jn einigen anſehnlichen Haͤfen, wo ein Schiffarſenal iſt,
hat man auch einen beſonders beſtellten Bedienten, welcher der
Hafencapitain genennet wird, und die daſelbſt befindliche Wa-
che commandirt, um beſſer an der See zu patroulliren, und
welcher zugleich die Beſorgung der Anker und Tauen uͤber die
Schiffe des Koͤnigs oder der Republik hat, und alle ankom-
mende Schiffe dahin anhaͤlt, daß ſie den gewoͤhnlichen Gruß
geben.
Hafen-
capitain.
§. 608.
Ein Hafen wird geſchloſſen, wenn die Baͤume deſſelben
verriegelt werden. Man verſteht aber durch den Baum etli-
che ſtarke Hoͤlzer, die mit Ketten an einander gehaͤngt ſind,
welche an dem Eingange eines Hafens oder uͤber einen Strom
vorgezogen werden, und die Fahrt dadurch geſperret wird.
Der Bediente, der zur Bewahrung deſſelben beſtellet iſt, wird
der Baumſchließer genennet. Wenn man den Zugang zu dem
Hafen dergeſtalt einſchließt, daß Niemand ohne des Verſchlieſ-
ſenden Willen hinein noch heraus kommen kann, heißt ſolches
den Hafen ſperren.
Schließung
des Hafens.
Sperrung
des Hafens.
§. 609.
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Ludovici, Carl Günther: Eröffnete Akademie der Kaufleute, oder vollständiges Kaufmanns-Lexicon. Bd. 5. Leipzig, 1756, S. 301. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/ludovici_grundriss_1756/905>, abgerufen am 21.11.2024.
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