mäßiger Weise versorge mit Speise und Getränke, mit Klei- dung und mit nöthiger Pflege und dienlichen Arztneymitteln in Krankheiten; e) daß er ihm vernünftig und kaufmännisch be- gegne, nicht tyrannisch mit ihm verfahre, ihn lieber mit Wor- ten als mit Schlägen tractire, ihn zu Sachen, welche die Hand- lung angehen, nicht aber zu andern knechtischen Haushaltungs- geschäfften gebrauche; f) daß er ihn, wenn er ehrlich und red- lich bey ihm ausgedienet, dafür belohne und befördere.
§. 542.
Endlich sind noch die Pflichten des (3) Dienst- und Lehr-3) des Dienst- und Lehr- jungens. jungens, während seiner Dienstjahre, übrig, und solche beste- hen kürzlich a) in der Liebe und Furcht Gottes b) in der Treue gegen seinen Lehrherrn, dessen Nutzen er auf alle Art zu beför- dern und seinen Schaden abzuwenden hat; c) in dem Gehorsame, den er seinem Patrone in Vollbringung seiner Befehle zu leisten schul- dig ist; d) in dem Respecte und der Ehrfurcht, die er ihm zu erweisen verpflichtet ist; e) in der Geheimhaltung aller von sei- nem Herrn ihm anvertrauten Sachen; f) in Führung eines ehr- baren und sittsamen Lebenswandels; g) in der Aufrichtigkeit bey dem Verkaufe; h) in der Leutseligkeit und Freundlichkeit gegen die Käufer; u. a. m.
§. 543.
Die Wissenschaften eines Handelsjungens sind von zweyer-Wissenschaf- ten eines Handels- jungens. ley Art: andere, die er schon erlernet haben muß, ehe er auf- gedungen wird; und andere, die er in seinen Jungenjahren zu begreifen hat. Diejenigen, die er (1) vorläufig schon gelernet haben muß, ehe er in eine Handlung gethan wird, sind a) das Schreiben, und auch b) das Rechnen, als ohne welche beyde Stücke er bey der Handlung ohnmöglich fortkommen kann; selbige aber erst währenden Dienstjahren zu lernen, Zeit und Geschäffte nur selten erlauben. Jm Gegentheil bestehen diejenigen, welche er (2) nach und nach in seinen Lehrjahren zu lernen hat, damit er sich zu seinem künftigen Glücke einen dauerhaften und festen Grund legen möge, hauptsächlich in folgenden: a) daß er sich die Maaße und Gewichte, sowol des Orts, wo er sich befindet, als auch anderer Städte und Länder, ingleichen deren Reduction wohl bekannt mache, siehe das 4 Capitel des 1 Theils; b) daß er die unterschiedlichen Münzsorten, nicht allein des Orts, wo sein Herr seine Hand- lung hat, sondern auch anderer Oerter, wohin sein Herr han- delt, oder wohin von andern Kaufleuten aus der Stadt gehan- delt oder gewechselt wird, nebst derer Wechsel Valuta, Pari und Course, kennen lerne, siehe das 3 Capitel des 1 Theils; c) daß er sich im Geldauszählen eine fertige Faust angewöhne; d) daß er sich im Buchhalten wohl übe (§. 518.); e) daß er sich bey Zeiten einer orthographischen und leserlichen, wohl stylisirten Schreibart befleißige, siehe den 10 und 15 §. der Einleit. zur Kaufm.f) daß er allerhand Waaren kennen lerne, sonderlich diejenigen, mit denen sein Principal handelt; ingleichen den Ort, wo sie herkommen und fabriciret werden; woraus und
wie
(S) 2
Handelsjungen.
maͤßiger Weiſe verſorge mit Speiſe und Getraͤnke, mit Klei- dung und mit noͤthiger Pflege und dienlichen Arztneymitteln in Krankheiten; e) daß er ihm vernuͤnftig und kaufmaͤnniſch be- gegne, nicht tyranniſch mit ihm verfahre, ihn lieber mit Wor- ten als mit Schlaͤgen tractire, ihn zu Sachen, welche die Hand- lung angehen, nicht aber zu andern knechtiſchen Haushaltungs- geſchaͤfften gebrauche; f) daß er ihn, wenn er ehrlich und red- lich bey ihm ausgedienet, dafuͤr belohne und befoͤrdere.
§. 542.
Endlich ſind noch die Pflichten des (3) Dienſt- und Lehr-3) des Dienſt- und Lehr- jungens. jungens, waͤhrend ſeiner Dienſtjahre, uͤbrig, und ſolche beſte- hen kuͤrzlich a) in der Liebe und Furcht Gottes b) in der Treue gegen ſeinen Lehrherrn, deſſen Nutzen er auf alle Art zu befoͤr- dern und ſeinen Schaden abzuwenden hat; c) in dem Gehorſame, den er ſeinem Patrone in Vollbringung ſeiner Befehle zu leiſten ſchul- dig iſt; d) in dem Reſpecte und der Ehrfurcht, die er ihm zu erweiſen verpflichtet iſt; e) in der Geheimhaltung aller von ſei- nem Herrn ihm anvertrauten Sachen; f) in Fuͤhrung eines ehr- baren und ſittſamen Lebenswandels; g) in der Aufrichtigkeit bey dem Verkaufe; h) in der Leutſeligkeit und Freundlichkeit gegen die Kaͤufer; u. a. m.
§. 543.
Die Wiſſenſchaften eines Handelsjungens ſind von zweyer-Wiſſenſchaf- ten eines Handels- jungens. ley Art: andere, die er ſchon erlernet haben muß, ehe er auf- gedungen wird; und andere, die er in ſeinen Jungenjahren zu begreifen hat. Diejenigen, die er (1) vorlaͤufig ſchon gelernet haben muß, ehe er in eine Handlung gethan wird, ſind a) das Schreiben, und auch b) das Rechnen, als ohne welche beyde Stuͤcke er bey der Handlung ohnmoͤglich fortkommen kann; ſelbige aber erſt waͤhrenden Dienſtjahren zu lernen, Zeit und Geſchaͤffte nur ſelten erlauben. Jm Gegentheil beſtehen diejenigen, welche er (2) nach und nach in ſeinen Lehrjahren zu lernen hat, damit er ſich zu ſeinem kuͤnftigen Gluͤcke einen dauerhaften und feſten Grund legen moͤge, hauptſaͤchlich in folgenden: a) daß er ſich die Maaße und Gewichte, ſowol des Orts, wo er ſich befindet, als auch anderer Staͤdte und Laͤnder, ingleichen deren Reduction wohl bekannt mache, ſiehe das 4 Capitel des 1 Theils; b) daß er die unterſchiedlichen Muͤnzſorten, nicht allein des Orts, wo ſein Herr ſeine Hand- lung hat, ſondern auch anderer Oerter, wohin ſein Herr han- delt, oder wohin von andern Kaufleuten aus der Stadt gehan- delt oder gewechſelt wird, nebſt derer Wechſel Valuta, Pari und Courſe, kennen lerne, ſiehe das 3 Capitel des 1 Theils; c) daß er ſich im Geldauszaͤhlen eine fertige Fauſt angewoͤhne; d) daß er ſich im Buchhalten wohl uͤbe (§. 518.); e) daß er ſich bey Zeiten einer orthographiſchen und leſerlichen, wohl ſtyliſirten Schreibart befleißige, ſiehe den 10 und 15 §. der Einleit. zur Kaufm.f) daß er allerhand Waaren kennen lerne, ſonderlich diejenigen, mit denen ſein Principal handelt; ingleichen den Ort, wo ſie herkommen und fabriciret werden; woraus und
wie
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Handelsjungen.
maͤßiger Weiſe verſorge mit Speiſe und Getraͤnke, mit Klei-
dung und mit noͤthiger Pflege und dienlichen Arztneymitteln in
Krankheiten; e) daß er ihm vernuͤnftig und kaufmaͤnniſch be-
gegne, nicht tyranniſch mit ihm verfahre, ihn lieber mit Wor-
ten als mit Schlaͤgen tractire, ihn zu Sachen, welche die Hand-
lung angehen, nicht aber zu andern knechtiſchen Haushaltungs-
geſchaͤfften gebrauche; f) daß er ihn, wenn er ehrlich und red-
lich bey ihm ausgedienet, dafuͤr belohne und befoͤrdere.
§. 542.
Endlich ſind noch die Pflichten des (3) Dienſt- und Lehr-
jungens, waͤhrend ſeiner Dienſtjahre, uͤbrig, und ſolche beſte-
hen kuͤrzlich a) in der Liebe und Furcht Gottes b) in der Treue
gegen ſeinen Lehrherrn, deſſen Nutzen er auf alle Art zu befoͤr-
dern und ſeinen Schaden abzuwenden hat; c) in dem Gehorſame,
den er ſeinem Patrone in Vollbringung ſeiner Befehle zu leiſten ſchul-
dig iſt; d) in dem Reſpecte und der Ehrfurcht, die er ihm zu
erweiſen verpflichtet iſt; e) in der Geheimhaltung aller von ſei-
nem Herrn ihm anvertrauten Sachen; f) in Fuͤhrung eines ehr-
baren und ſittſamen Lebenswandels; g) in der Aufrichtigkeit bey
dem Verkaufe; h) in der Leutſeligkeit und Freundlichkeit gegen
die Kaͤufer; u. a. m.
3) des Dienſt-
und Lehr-
jungens.
§. 543.
Die Wiſſenſchaften eines Handelsjungens ſind von zweyer-
ley Art: andere, die er ſchon erlernet haben muß, ehe er auf-
gedungen wird; und andere, die er in ſeinen Jungenjahren zu
begreifen hat. Diejenigen, die er (1) vorlaͤufig ſchon gelernet
haben muß, ehe er in eine Handlung gethan wird, ſind
a) das Schreiben, und auch b) das Rechnen, als ohne welche
beyde Stuͤcke er bey der Handlung ohnmoͤglich fortkommen
kann; ſelbige aber erſt waͤhrenden Dienſtjahren zu lernen,
Zeit und Geſchaͤffte nur ſelten erlauben. Jm Gegentheil beſtehen
diejenigen, welche er (2) nach und nach in ſeinen Lehrjahren
zu lernen hat, damit er ſich zu ſeinem kuͤnftigen Gluͤcke einen
dauerhaften und feſten Grund legen moͤge, hauptſaͤchlich
in folgenden: a) daß er ſich die Maaße und Gewichte, ſowol
des Orts, wo er ſich befindet, als auch anderer Staͤdte und
Laͤnder, ingleichen deren Reduction wohl bekannt mache, ſiehe
das 4 Capitel des 1 Theils; b) daß er die unterſchiedlichen
Muͤnzſorten, nicht allein des Orts, wo ſein Herr ſeine Hand-
lung hat, ſondern auch anderer Oerter, wohin ſein Herr han-
delt, oder wohin von andern Kaufleuten aus der Stadt gehan-
delt oder gewechſelt wird, nebſt derer Wechſel Valuta, Pari und
Courſe, kennen lerne, ſiehe das 3 Capitel des 1 Theils; c) daß
er ſich im Geldauszaͤhlen eine fertige Fauſt angewoͤhne; d) daß
er ſich im Buchhalten wohl uͤbe (§. 518.); e) daß er ſich bey
Zeiten einer orthographiſchen und leſerlichen, wohl ſtyliſirten
Schreibart befleißige, ſiehe den 10 und 15 §. der Einleit. zur
Kaufm. f) daß er allerhand Waaren kennen lerne, ſonderlich
diejenigen, mit denen ſein Principal handelt; ingleichen den
Ort, wo ſie herkommen und fabriciret werden; woraus und
wie
Wiſſenſchaf-
ten eines
Handels-
jungens.
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Ludovici, Carl Günther: Eröffnete Akademie der Kaufleute, oder vollständiges Kaufmanns-Lexicon. Bd. 5. Leipzig, 1756, S. 275. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/ludovici_grundriss_1756/879>, abgerufen am 21.11.2024.
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