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Ludovici, Carl Günther: Eröffnete Akademie der Kaufleute, oder vollständiges Kaufmanns-Lexicon. Bd. 5. Leipzig, 1756.

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2 Th. 5 Cap. Von dem
(3) wegen des zu gebenden Kost- und Lehrgeldes etc. zu ge-
schehen.

§. 538.
Probezeit.

Bey solchen Verabredungen wird zuweilen aus bewegenden
Ursachen, sowol von Seiten der Aeltern oder des Vormundes,
als von Seiten des Handelspatrons, ehe man zur wirklichen
Schließung und Ausfertigung des Contracts schreitet, eine
viertel- oder halbjährige Probezeit ausbedungen, in welcher
man sehen könne, ob dem Patrone die Aufführung des Jungens,
und diesem hinwiederum die Handlung und das Haus, in wel-
chem er dienen soll, anstehe.

§. 539.
Dienst- und
Lehrcon-
tract.

Jst solche Zeit verflossen, wenn sie bedungen worden, und
es hat von beyden Theilen seine Richtigkeit: so wird alsdenn
erst die völlige Abhandlung des Dienst- und Lehrcontracts
vorgenommen, dessen wesentliche Stücken wir in unserer Akad.
der Kaufl.
unter Handelsjunge angegeben haben.

§. 540.
Pflichten
nach ge-
schlossenem
Contracte:
von Seiten

Nach geschlossenem Contracte kommen verschiedene Pflichten
sowol von Seiten der Aeltern| oder des Vormundes, als von Seiten
des Handelspatrons, und endlich auch von Seiten des Dienst- und
Lehrjungens selbsten, in Betrachtung. (1) Aeltern und Vormünder
des verdungenen Knabens haben (a) diesem, wie er sich gegen seinen
1) der Ael-
tern oder des
Vormundes
Herrn, die Handelsdiener, seine Nebenjungen, und andere Bediente
zu verhalten habe, was er zu thun und zu lassen habe etc. scharf
einzuprägen, und ihm die Treue gegen seinen Herrn bestens zu
empfehlen. Hiernächst wollen auch (b) solche in Dienst treten-
de Jungen mit Leinenzeug und Kleidern wohl versehen, und, so
ihnen solches nach der Zeit zu schaffen, ihre Herren im Con-
tracte nicht auf sich genommen haben, auch darinn wohl un-
terhalten seyn, indem die Profeßion eines Kaufmanns Rein-
lichkeit, obgleich keinen Ueberfluß oder Hoffart, in der Klei-
dung ihrer Bedienten erfordert: wozu denn noch dieses kömmt,
daß, wie ein Junge bey dem Eintritte in seines Herrn Haus
von den Seinigen ausgestattet worden; nachdem wird sich
auch ein jeder der Hausgenossen den ersten Begriff und Gemüths-
eindruck von demselben machen, so vor den Jungen von guter
oder übler Folge seyn kann.

§. 541.
2) des Han-
delspatrons,

Hingegen bestehen des (2) Kaufmanns Pflichten darin-
nen: a) daß er den Jungen zur Gottesfurcht, und allen christ-
lichen und sittlichen Tugenden mit Worten und Werken anhal-
te, und wenn er in seiner Aufführung etwas widriges bemerket,
solches bestrafe; b) daß er ihn lehre und unterweise, sonder-
lich in denen Handlungsgeschäfften, welche zu erlernen der Kna-
be ihm ist übergeben worden, siehe hiervon in unserer Akad.
der Kaufl.
den Artikel Handelsjunge S. 191 u. f. c) daß er
ihn beschütze und vertheidige, theils gegen Fremde, theils ge-
gen die Nachbarn, theils gegen seine eigene Hausgenossen, siehe
ebendaselbst S. 193; d) daß er ihn nothdürftiger und contract-

mäßiger

2 Th. 5 Cap. Von dem
(3) wegen des zu gebenden Koſt- und Lehrgeldes ꝛc. zu ge-
ſchehen.

§. 538.
Probezeit.

Bey ſolchen Verabredungen wird zuweilen aus bewegenden
Urſachen, ſowol von Seiten der Aeltern oder des Vormundes,
als von Seiten des Handelspatrons, ehe man zur wirklichen
Schließung und Ausfertigung des Contracts ſchreitet, eine
viertel- oder halbjaͤhrige Probezeit ausbedungen, in welcher
man ſehen koͤnne, ob dem Patrone die Auffuͤhrung des Jungens,
und dieſem hinwiederum die Handlung und das Haus, in wel-
chem er dienen ſoll, anſtehe.

§. 539.
Dienſt- und
Lehrcon-
tract.

Jſt ſolche Zeit verfloſſen, wenn ſie bedungen worden, und
es hat von beyden Theilen ſeine Richtigkeit: ſo wird alsdenn
erſt die voͤllige Abhandlung des Dienſt- und Lehrcontracts
vorgenommen, deſſen weſentliche Stuͤcken wir in unſerer Akad.
der Kaufl.
unter Handelsjunge angegeben haben.

§. 540.
Pflichten
nach ge-
ſchloſſenem
Contracte:
von Seiten

Nach geſchloſſenem Contracte kommen verſchiedene Pflichten
ſowol von Seiten der Aeltern| oder des Vormundes, als von Seiten
des Handelspatrons, und endlich auch von Seiten des Dienſt- und
Lehrjungens ſelbſten, in Betrachtung. (1) Aeltern und Vormuͤnder
des verdungenen Knabens haben (a) dieſem, wie er ſich gegen ſeinen
1) der Ael-
tern odeꝛ des
Vormundes
Herrn, die Handelsdiener, ſeine Nebenjungen, und andere Bediente
zu verhalten habe, was er zu thun und zu laſſen habe ꝛc. ſcharf
einzupraͤgen, und ihm die Treue gegen ſeinen Herrn beſtens zu
empfehlen. Hiernaͤchſt wollen auch (b) ſolche in Dienſt treten-
de Jungen mit Leinenzeug und Kleidern wohl verſehen, und, ſo
ihnen ſolches nach der Zeit zu ſchaffen, ihre Herren im Con-
tracte nicht auf ſich genommen haben, auch darinn wohl un-
terhalten ſeyn, indem die Profeßion eines Kaufmanns Rein-
lichkeit, obgleich keinen Ueberfluß oder Hoffart, in der Klei-
dung ihrer Bedienten erfordert: wozu denn noch dieſes koͤmmt,
daß, wie ein Junge bey dem Eintritte in ſeines Herrn Haus
von den Seinigen ausgeſtattet worden; nachdem wird ſich
auch ein jeder der Hausgenoſſen den erſten Begriff und Gemuͤths-
eindruck von demſelben machen, ſo vor den Jungen von guter
oder uͤbler Folge ſeyn kann.

§. 541.
2) des Han-
delspatrons,

Hingegen beſtehen des (2) Kaufmanns Pflichten darin-
nen: a) daß er den Jungen zur Gottesfurcht, und allen chriſt-
lichen und ſittlichen Tugenden mit Worten und Werken anhal-
te, und wenn er in ſeiner Auffuͤhrung etwas widriges bemerket,
ſolches beſtrafe; b) daß er ihn lehre und unterweiſe, ſonder-
lich in denen Handlungsgeſchaͤfften, welche zu erlernen der Kna-
be ihm iſt uͤbergeben worden, ſiehe hiervon in unſerer Akad.
der Kaufl.
den Artikel Handelsjunge S. 191 u. f. c) daß er
ihn beſchuͤtze und vertheidige, theils gegen Fremde, theils ge-
gen die Nachbarn, theils gegen ſeine eigene Hausgenoſſen, ſiehe
ebendaſelbſt S. 193; d) daß er ihn nothduͤrftiger und contract-

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[274/0878] 2 Th. 5 Cap. Von dem (3) wegen des zu gebenden Koſt- und Lehrgeldes ꝛc. zu ge- ſchehen. §. 538. Bey ſolchen Verabredungen wird zuweilen aus bewegenden Urſachen, ſowol von Seiten der Aeltern oder des Vormundes, als von Seiten des Handelspatrons, ehe man zur wirklichen Schließung und Ausfertigung des Contracts ſchreitet, eine viertel- oder halbjaͤhrige Probezeit ausbedungen, in welcher man ſehen koͤnne, ob dem Patrone die Auffuͤhrung des Jungens, und dieſem hinwiederum die Handlung und das Haus, in wel- chem er dienen ſoll, anſtehe. §. 539. Jſt ſolche Zeit verfloſſen, wenn ſie bedungen worden, und es hat von beyden Theilen ſeine Richtigkeit: ſo wird alsdenn erſt die voͤllige Abhandlung des Dienſt- und Lehrcontracts vorgenommen, deſſen weſentliche Stuͤcken wir in unſerer Akad. der Kaufl. unter Handelsjunge angegeben haben. §. 540. Nach geſchloſſenem Contracte kommen verſchiedene Pflichten ſowol von Seiten der Aeltern| oder des Vormundes, als von Seiten des Handelspatrons, und endlich auch von Seiten des Dienſt- und Lehrjungens ſelbſten, in Betrachtung. (1) Aeltern und Vormuͤnder des verdungenen Knabens haben (a) dieſem, wie er ſich gegen ſeinen Herrn, die Handelsdiener, ſeine Nebenjungen, und andere Bediente zu verhalten habe, was er zu thun und zu laſſen habe ꝛc. ſcharf einzupraͤgen, und ihm die Treue gegen ſeinen Herrn beſtens zu empfehlen. Hiernaͤchſt wollen auch (b) ſolche in Dienſt treten- de Jungen mit Leinenzeug und Kleidern wohl verſehen, und, ſo ihnen ſolches nach der Zeit zu ſchaffen, ihre Herren im Con- tracte nicht auf ſich genommen haben, auch darinn wohl un- terhalten ſeyn, indem die Profeßion eines Kaufmanns Rein- lichkeit, obgleich keinen Ueberfluß oder Hoffart, in der Klei- dung ihrer Bedienten erfordert: wozu denn noch dieſes koͤmmt, daß, wie ein Junge bey dem Eintritte in ſeines Herrn Haus von den Seinigen ausgeſtattet worden; nachdem wird ſich auch ein jeder der Hausgenoſſen den erſten Begriff und Gemuͤths- eindruck von demſelben machen, ſo vor den Jungen von guter oder uͤbler Folge ſeyn kann. 1) der Ael- tern odeꝛ des Vormundes §. 541. Hingegen beſtehen des (2) Kaufmanns Pflichten darin- nen: a) daß er den Jungen zur Gottesfurcht, und allen chriſt- lichen und ſittlichen Tugenden mit Worten und Werken anhal- te, und wenn er in ſeiner Auffuͤhrung etwas widriges bemerket, ſolches beſtrafe; b) daß er ihn lehre und unterweiſe, ſonder- lich in denen Handlungsgeſchaͤfften, welche zu erlernen der Kna- be ihm iſt uͤbergeben worden, ſiehe hiervon in unſerer Akad. der Kaufl. den Artikel Handelsjunge S. 191 u. f. c) daß er ihn beſchuͤtze und vertheidige, theils gegen Fremde, theils ge- gen die Nachbarn, theils gegen ſeine eigene Hausgenoſſen, ſiehe ebendaſelbſt S. 193; d) daß er ihn nothduͤrftiger und contract- maͤßiger

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Zitationshilfe: Ludovici, Carl Günther: Eröffnete Akademie der Kaufleute, oder vollständiges Kaufmanns-Lexicon. Bd. 5. Leipzig, 1756, S. 274. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/ludovici_grundriss_1756/878>, abgerufen am 23.11.2024.