fast alle ausländische Waarenhandlung aufhören müssen, wenn die reale Wechselhandlung aufhören sollte. Diese bisher erzähl- ten Vorzüge haben sie vorlängst schon in das größte (5) Anse-5) Ansehen. hen gesetzet, so, daß man ihr nicht nur den Ehrentitel einer realen Handlung beygeleget; sondern daß auch in denen Städ- ten, wo Cambisten oder Wechsler wohnen, diese unter den dasigen Kaufleuten vor die größesten, angesehensten, vornehm- sten und reichsten geachtet werden.
§. 430.
Ja eben diese Vorzüge sind die Ursache, daß die reale Wech-Privilegien der realen Wechsel- handlung. selhandlung so sehr befreyet ist. Also ist (1) in manchen Rei- chen und Ländern, z. E. in Frankreich, es eben nicht nöthig, daß der, so eine reale Wechselhandlung treiben will, ein Kauf- mann seyn müsse, sondern diese Freyheit wird allen Arten von Leuten, auch sogar den Fremden, verstattet. Desgleichen zieht in manchen Reichen und Ländern, z. E. in Jtalien, be- sonders den freyen Republiken, als da sind Venedig, Genua etc. die reale Wechselhandlung (2) dem Adel keinen Nachtheil zu; daher geschieht es, daß der größte Theil der jüngstgebohrnen Herren von Stande, zu Unterhaltung ihres Hauses, kein Beden- ken tragen, eine reale Wechselhandlung zu treiben.
Das 19 Capitel. Von der Commißions- Compagnie- und Spedi- tions-Handlung.
§. 431.
I.Die Commißions- oder Factorey-Handlung (§. 15.), auchI. Commis- sionshand- lung. nur die Factorey- oder Commißions-Bedienung genannt, heißt diejenige Handlungsart, da ein Kaufmann an dem Orte seines Aufenthalts die Commißionen ausländischer Kaufleute, ge- gen Genießung einer ordentlichen Provision, besorget.
§. 432.
Da also bey der Commißionshandlung alles auf die Com-Commißion. mißionen ankömmt: so müssen wir von solchen zuförderst han- deln. Es heißt aber eine Commißion überhaupt eine jede ge- gebene oder empfangene Vollmacht, etwas zu thun.
§. 433.
Sie erstrecket sich bey der Handlung auf die EincaßirungAuf was sie sich erstrecke? und Auszahlung baarer Gelder, auf Banco- und Wechselnego- tien, auf den Ein- und Verkauf gewisser Waaren, oder deren Empfang und Spedirung, auf die Befrachtung der Schiffe, auf Assecuranzen, und überhaupt auf alle von der Handlung herkommende Verrichtungen, die einem Kaufmanne an einem andern Orte, als dem Orte seines Aufenthaltes, zu besorgen obliegen: mithin erstrecken sich die Commißionen beydes auf Wechsel als Waaren; und folglich auch die Commißions- handlung selbst sowol auf die Wechsel als Waarenhandlung.
§. 434.
(O) 5
im vorzuͤglichen Verſtande.
faſt alle auslaͤndiſche Waarenhandlung aufhoͤren muͤſſen, wenn die reale Wechſelhandlung aufhoͤren ſollte. Dieſe bisher erzaͤhl- ten Vorzuͤge haben ſie vorlaͤngſt ſchon in das groͤßte (5) Anſe-5) Anſehen. hen geſetzet, ſo, daß man ihr nicht nur den Ehrentitel einer realen Handlung beygeleget; ſondern daß auch in denen Staͤd- ten, wo Cambiſten oder Wechsler wohnen, dieſe unter den daſigen Kaufleuten vor die groͤßeſten, angeſehenſten, vornehm- ſten und reichſten geachtet werden.
§. 430.
Ja eben dieſe Vorzuͤge ſind die Urſache, daß die reale Wech-Privilegien der realen Wechſel- handlung. ſelhandlung ſo ſehr befreyet iſt. Alſo iſt (1) in manchen Rei- chen und Laͤndern, z. E. in Frankreich, es eben nicht noͤthig, daß der, ſo eine reale Wechſelhandlung treiben will, ein Kauf- mann ſeyn muͤſſe, ſondern dieſe Freyheit wird allen Arten von Leuten, auch ſogar den Fremden, verſtattet. Desgleichen zieht in manchen Reichen und Laͤndern, z. E. in Jtalien, be- ſonders den freyen Republiken, als da ſind Venedig, Genua ꝛc. die reale Wechſelhandlung (2) dem Adel keinen Nachtheil zu; daher geſchieht es, daß der groͤßte Theil der juͤngſtgebohrnen Herren von Stande, zu Unterhaltung ihres Hauſes, kein Beden- ken tragen, eine reale Wechſelhandlung zu treiben.
Das 19 Capitel. Von der Commißions- Compagnie- und Spedi- tions-Handlung.
§. 431.
I.Die Commißions- oder Factorey-Handlung (§. 15.), auchI. Commiſ- ſionshand- lung. nur die Factorey- oder Commißions-Bedienung genannt, heißt diejenige Handlungsart, da ein Kaufmann an dem Orte ſeines Aufenthalts die Commißionen auslaͤndiſcher Kaufleute, ge- gen Genießung einer ordentlichen Proviſion, beſorget.
§. 432.
Da alſo bey der Commißionshandlung alles auf die Com-Com̄ißion. mißionen ankoͤmmt: ſo muͤſſen wir von ſolchen zufoͤrderſt han- deln. Es heißt aber eine Commißion uͤberhaupt eine jede ge- gebene oder empfangene Vollmacht, etwas zu thun.
§. 433.
Sie erſtrecket ſich bey der Handlung auf die EincaßirungAuf was ſie ſich erſtꝛecke? und Auszahlung baarer Gelder, auf Banco- und Wechſelnego- tien, auf den Ein- und Verkauf gewiſſer Waaren, oder deren Empfang und Spedirung, auf die Befrachtung der Schiffe, auf Aſſecuranzen, und uͤberhaupt auf alle von der Handlung herkommende Verrichtungen, die einem Kaufmanne an einem andern Orte, als dem Orte ſeines Aufenthaltes, zu beſorgen obliegen: mithin erſtrecken ſich die Commißionen beydes auf Wechſel als Waaren; und folglich auch die Commißions- handlung ſelbſt ſowol auf die Wechſel als Waarenhandlung.
§. 434.
(O) 5
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im vorzuͤglichen Verſtande.
faſt alle auslaͤndiſche Waarenhandlung aufhoͤren muͤſſen, wenn
die reale Wechſelhandlung aufhoͤren ſollte. Dieſe bisher erzaͤhl-
ten Vorzuͤge haben ſie vorlaͤngſt ſchon in das groͤßte (5) Anſe-
hen geſetzet, ſo, daß man ihr nicht nur den Ehrentitel einer
realen Handlung beygeleget; ſondern daß auch in denen Staͤd-
ten, wo Cambiſten oder Wechsler wohnen, dieſe unter den
daſigen Kaufleuten vor die groͤßeſten, angeſehenſten, vornehm-
ſten und reichſten geachtet werden.
5) Anſehen.
§. 430.
Ja eben dieſe Vorzuͤge ſind die Urſache, daß die reale Wech-
ſelhandlung ſo ſehr befreyet iſt. Alſo iſt (1) in manchen Rei-
chen und Laͤndern, z. E. in Frankreich, es eben nicht noͤthig,
daß der, ſo eine reale Wechſelhandlung treiben will, ein Kauf-
mann ſeyn muͤſſe, ſondern dieſe Freyheit wird allen Arten von
Leuten, auch ſogar den Fremden, verſtattet. Desgleichen
zieht in manchen Reichen und Laͤndern, z. E. in Jtalien, be-
ſonders den freyen Republiken, als da ſind Venedig, Genua ꝛc.
die reale Wechſelhandlung (2) dem Adel keinen Nachtheil zu;
daher geſchieht es, daß der groͤßte Theil der juͤngſtgebohrnen
Herren von Stande, zu Unterhaltung ihres Hauſes, kein Beden-
ken tragen, eine reale Wechſelhandlung zu treiben.
Privilegien
der realen
Wechſel-
handlung.
Das 19 Capitel.
Von der Commißions- Compagnie- und Spedi-
tions-Handlung.
§. 431.
I. Die Commißions- oder Factorey-Handlung (§. 15.), auch
nur die Factorey- oder Commißions-Bedienung genannt,
heißt diejenige Handlungsart, da ein Kaufmann an dem Orte
ſeines Aufenthalts die Commißionen auslaͤndiſcher Kaufleute, ge-
gen Genießung einer ordentlichen Proviſion, beſorget.
I. Commiſ-
ſionshand-
lung.
§. 432.
Da alſo bey der Commißionshandlung alles auf die Com-
mißionen ankoͤmmt: ſo muͤſſen wir von ſolchen zufoͤrderſt han-
deln. Es heißt aber eine Commißion uͤberhaupt eine jede ge-
gebene oder empfangene Vollmacht, etwas zu thun.
Com̄ißion.
§. 433.
Sie erſtrecket ſich bey der Handlung auf die Eincaßirung
und Auszahlung baarer Gelder, auf Banco- und Wechſelnego-
tien, auf den Ein- und Verkauf gewiſſer Waaren, oder deren
Empfang und Spedirung, auf die Befrachtung der Schiffe,
auf Aſſecuranzen, und uͤberhaupt auf alle von der Handlung
herkommende Verrichtungen, die einem Kaufmanne an einem
andern Orte, als dem Orte ſeines Aufenthaltes, zu beſorgen
obliegen: mithin erſtrecken ſich die Commißionen beydes auf
Wechſel als Waaren; und folglich auch die Commißions-
handlung ſelbſt ſowol auf die Wechſel als Waarenhandlung.
Auf was ſie
ſich erſtꝛecke?
§. 434.
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Ludovici, Carl Günther: Eröffnete Akademie der Kaufleute, oder vollständiges Kaufmanns-Lexicon. Bd. 5. Leipzig, 1756, S. 217. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/ludovici_grundriss_1756/821>, abgerufen am 21.11.2024.
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