Wochen oder Monate Sicht lauten, siehe den 368 u. 369 §.), sind sofort nach deren Einhändigung an den Ort der Zahlung abzusenden, in Betracht, daß einem Traßirer, wie kurz vor- her gedacht, an der schleunigen Absendung der Tratten viel ge- legen. c) Jn Ansehung der Wechsel, die einen gewissen Zahlungs- termin in sich fassen, als bey den Wechseln a Dato (§. 367.), ingleichen auf einen gewissen Monat, oder auf die Mitte eines Monats etc. lauten, stimmen die Wechselordnungen nicht über- ein. Ueberhaupt thut ein Remittent wohl, und ist seine 3) Schuldig- keit des Re- mittentens, die Absen- dung zu be- schleunigen.(3) Schuldigkeit, die Absendung des Wechsels zu beschleunigen, nicht nur aus der obigen Ursache, weil ihm solche Nutzen brin- get, sondern auch weil alle und jede in ein Wechselgeschäffte ein- geflochtene Personen die genaueste Sorgfalt auszuüben verbun- den sind. Hat der Remittent von dem Traßirer die Tratte (4) zwey- und mehrfach, folglich Prima, Secunda etc. erhalten (§. 404.): so darf er solche verschiedene Tratten nicht zu einer Zeit fortschicken, sondern muß sie zu verschiedenen Zeiten ver- senden, damit eine wenigstens einlaufen möge, wenn ja die andern verloren gehen sollten.
§. 414.
Remesse.
Ein jeder Wechsel, welchen man seinen Correspondenten an einem andern Orte zu dem Ende zusendet, um Zahlung da- von zu besorgen, oder solchen weiter zu verhandeln; heißt bey den Kaufleuten insbesondere eine Remesse oder Remisse, welches Wort jedoch auch andere Bedeutungen hat, suche solches Wort in unserer Akad. der Kaufl.
§. 415.
Endliche Vollziehung des Wechsel- handels und Eintreibung der Tratte:
Wir reisen nunmehro mit der Remesse oder Tratte zugleich an den Ort ihrer Bestimmung, oder wo sie zahlbar lautet, zu denen, zur endlichen Vollziebung des Wechselhandels und Eintreibung der Tratte bevollmächtigten Personen, welche der Präsentant und Trassat sind (§. 401.), und betrachten beyder 1) Präsenta- tion der Tratte,Beschäfftigungen dabey. Wenn dem (1) Präsentanten eine Trat- te von fremden Orten zugeschickt wird: so hat dieser alle Sorg- falt anzuwenden, daß selbige dem Trassaten zur Acceptation gebührend präsentiret werde; auch dahin zu sehen, daß die Ac- a) was sie sey?ceptation, zu Recht beständig geleistet werde. Es besteht aber die Präsentation in der Vorzeigung der Tratte, so an denjenigen geschieht, auf den sie gezogen ist, mit der An- frage, ob er selbige acceptiren und zur gehörigen Zeit bezahlen b) wie sie ge- bührend ge- schehe?wolle. Soll nun die Präsentation gebührend geschehen, so wird erfordert: a) daß die Tratte im Original vorgezeiget werde. Dafern aber eine Tratte auf einen Trassaten gezogen ist, der nicht an dem Orte, wo die Zahlung geschehen soll, wohn- haft ist, welcher Fall sich insonderheit nur bey Nichtmeßwech- seln ereignet (immaßen Messenszeiten Fremde, die mit Tratten auf die Messe beleget sind, gegenwärtig zu seyn pflegen): so muß der Jnhaber der Tratte (a) entweder durch einen an dem Orte des Trassatens wohnenden Freund die Tratte im Ori-
ginale
1 Th. 18 Cap. Von der Wechſelhandlung
Wochen oder Monate Sicht lauten, ſiehe den 368 u. 369 §.), ſind ſofort nach deren Einhaͤndigung an den Ort der Zahlung abzuſenden, in Betracht, daß einem Traßirer, wie kurz vor- her gedacht, an der ſchleunigen Abſendung der Tratten viel ge- legen. c) Jn Anſehung der Wechſel, die einen gewiſſen Zahlungs- termin in ſich faſſen, als bey den Wechſeln a Dato (§. 367.), ingleichen auf einen gewiſſen Monat, oder auf die Mitte eines Monats ꝛc. lauten, ſtimmen die Wechſelordnungen nicht uͤber- ein. Ueberhaupt thut ein Remittent wohl, und iſt ſeine 3) Schuldig- keit des Re- mittentens, die Abſen- dung zu be- ſchleunigen.(3) Schuldigkeit, die Abſendung des Wechſels zu beſchleunigen, nicht nur aus der obigen Urſache, weil ihm ſolche Nutzen brin- get, ſondern auch weil alle und jede in ein Wechſelgeſchaͤffte ein- geflochtene Perſonen die genaueſte Sorgfalt auszuuͤben verbun- den ſind. Hat der Remittent von dem Traßirer die Tratte (4) zwey- und mehrfach, folglich Prima, Secunda ꝛc. erhalten (§. 404.): ſo darf er ſolche verſchiedene Tratten nicht zu einer Zeit fortſchicken, ſondern muß ſie zu verſchiedenen Zeiten ver- ſenden, damit eine wenigſtens einlaufen moͤge, wenn ja die andern verloren gehen ſollten.
§. 414.
Remeſſe.
Ein jeder Wechſel, welchen man ſeinen Correſpondenten an einem andern Orte zu dem Ende zuſendet, um Zahlung da- von zu beſorgen, oder ſolchen weiter zu verhandeln; heißt bey den Kaufleuten insbeſondere eine Remeſſe oder Remiſſe, welches Wort jedoch auch andere Bedeutungen hat, ſuche ſolches Wort in unſerer Akad. der Kaufl.
§. 415.
Endliche Vollziehung des Wechſel- handels und Eintreibung der Tratte:
Wir reiſen nunmehro mit der Remeſſe oder Tratte zugleich an den Ort ihrer Beſtimmung, oder wo ſie zahlbar lautet, zu denen, zur endlichen Vollziebung des Wechſelhandels und Eintreibung der Tratte bevollmaͤchtigten Perſonen, welche der Praͤſentant und Traſſat ſind (§. 401.), und betrachten beyder 1) Praͤſenta- tion der Tratte,Beſchaͤfftigungen dabey. Wenn dem (1) Praͤſentanten eine Trat- te von fremden Orten zugeſchickt wird: ſo hat dieſer alle Sorg- falt anzuwenden, daß ſelbige dem Traſſaten zur Acceptation gebuͤhrend praͤſentiret werde; auch dahin zu ſehen, daß die Ac- a) was ſie ſey?ceptation, zu Recht beſtaͤndig geleiſtet werde. Es beſteht aber die Praͤſentation in der Vorzeigung der Tratte, ſo an denjenigen geſchieht, auf den ſie gezogen iſt, mit der An- frage, ob er ſelbige acceptiren und zur gehoͤrigen Zeit bezahlen b) wie ſie ge- buͤhrend ge- ſchehe?wolle. Soll nun die Praͤſentation gebuͤhrend geſchehen, ſo wird erfordert: a) daß die Tratte im Original vorgezeiget werde. Dafern aber eine Tratte auf einen Traſſaten gezogen iſt, der nicht an dem Orte, wo die Zahlung geſchehen ſoll, wohn- haft iſt, welcher Fall ſich inſonderheit nur bey Nichtmeßwech- ſeln ereignet (immaßen Meſſenszeiten Fremde, die mit Tratten auf die Meſſe beleget ſind, gegenwaͤrtig zu ſeyn pflegen): ſo muß der Jnhaber der Tratte (a) entweder durch einen an dem Orte des Traſſatens wohnenden Freund die Tratte im Ori-
ginale
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[204/0808]
1 Th. 18 Cap. Von der Wechſelhandlung
Wochen oder Monate Sicht lauten, ſiehe den 368 u. 369 §.),
ſind ſofort nach deren Einhaͤndigung an den Ort der Zahlung
abzuſenden, in Betracht, daß einem Traßirer, wie kurz vor-
her gedacht, an der ſchleunigen Abſendung der Tratten viel ge-
legen. c) Jn Anſehung der Wechſel, die einen gewiſſen Zahlungs-
termin in ſich faſſen, als bey den Wechſeln a Dato (§. 367.),
ingleichen auf einen gewiſſen Monat, oder auf die Mitte eines
Monats ꝛc. lauten, ſtimmen die Wechſelordnungen nicht uͤber-
ein. Ueberhaupt thut ein Remittent wohl, und iſt ſeine
(3) Schuldigkeit, die Abſendung des Wechſels zu beſchleunigen,
nicht nur aus der obigen Urſache, weil ihm ſolche Nutzen brin-
get, ſondern auch weil alle und jede in ein Wechſelgeſchaͤffte ein-
geflochtene Perſonen die genaueſte Sorgfalt auszuuͤben verbun-
den ſind. Hat der Remittent von dem Traßirer die Tratte
(4) zwey- und mehrfach, folglich Prima, Secunda ꝛc. erhalten
(§. 404.): ſo darf er ſolche verſchiedene Tratten nicht zu einer
Zeit fortſchicken, ſondern muß ſie zu verſchiedenen Zeiten ver-
ſenden, damit eine wenigſtens einlaufen moͤge, wenn ja die
andern verloren gehen ſollten.
3) Schuldig-
keit des Re-
mittentens,
die Abſen-
dung zu be-
ſchleunigen.
§. 414.
Ein jeder Wechſel, welchen man ſeinen Correſpondenten
an einem andern Orte zu dem Ende zuſendet, um Zahlung da-
von zu beſorgen, oder ſolchen weiter zu verhandeln; heißt bey
den Kaufleuten insbeſondere eine Remeſſe oder Remiſſe,
welches Wort jedoch auch andere Bedeutungen hat, ſuche ſolches
Wort in unſerer Akad. der Kaufl.
§. 415.
Wir reiſen nunmehro mit der Remeſſe oder Tratte zugleich
an den Ort ihrer Beſtimmung, oder wo ſie zahlbar lautet, zu
denen, zur endlichen Vollziebung des Wechſelhandels und
Eintreibung der Tratte bevollmaͤchtigten Perſonen, welche der
Praͤſentant und Traſſat ſind (§. 401.), und betrachten beyder
Beſchaͤfftigungen dabey. Wenn dem (1) Praͤſentanten eine Trat-
te von fremden Orten zugeſchickt wird: ſo hat dieſer alle Sorg-
falt anzuwenden, daß ſelbige dem Traſſaten zur Acceptation
gebuͤhrend praͤſentiret werde; auch dahin zu ſehen, daß die Ac-
ceptation, zu Recht beſtaͤndig geleiſtet werde. Es beſteht aber
die Praͤſentation in der Vorzeigung der Tratte, ſo an
denjenigen geſchieht, auf den ſie gezogen iſt, mit der An-
frage, ob er ſelbige acceptiren und zur gehoͤrigen Zeit bezahlen
wolle. Soll nun die Praͤſentation gebuͤhrend geſchehen, ſo
wird erfordert: a) daß die Tratte im Original vorgezeiget
werde. Dafern aber eine Tratte auf einen Traſſaten gezogen iſt,
der nicht an dem Orte, wo die Zahlung geſchehen ſoll, wohn-
haft iſt, welcher Fall ſich inſonderheit nur bey Nichtmeßwech-
ſeln ereignet (immaßen Meſſenszeiten Fremde, die mit Tratten
auf die Meſſe beleget ſind, gegenwaͤrtig zu ſeyn pflegen): ſo
muß der Jnhaber der Tratte (a) entweder durch einen an dem
Orte des Traſſatens wohnenden Freund die Tratte im Ori-
ginale
1) Praͤſenta-
tion der
Tratte,
a) was ſie
ſey?
b) wie ſie ge-
buͤhrend ge-
ſchehe?
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Ludovici, Carl Günther: Eröffnete Akademie der Kaufleute, oder vollständiges Kaufmanns-Lexicon. Bd. 5. Leipzig, 1756, S. 204. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/ludovici_grundriss_1756/808>, abgerufen am 21.11.2024.
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