geben werden solle; falls aber das Schiff, oder die Waaren untergehen, oder genommen werden sollten, er weder das Geld, noch den bedungenen Profit wieder verlangen, sondern beydes als verloren achten wolle. Gleichwie man von dem sa- get, daß er (2) Güter, oder Waaren auf große Avanture mitgebe, welcher einem Schiffer oder Bootsmanne Waaren nach einem weiten und entlegenen Orte, als nach Archangel, Spanien, oder gar nach Jndien, unter der Bedingung mitgiebt, daß, wenn dieser dermaleinst wieder kömmt, er ihm die Waa- re wegen der Gefahr, die sie zu laufen hat, so und so theuer bezahlen solle; falls aber die Waare untergehen oder genom- men würde, er ihm keine Vergütung dafür geben solle. Es versteht sich aber von dem Verluste des Schiffes, oder der Waare, daß solche durch einen ungefähren Zufall geschehe; nicht aber durch den eigenen Fehler der Sache, oder durch die Thathandlung der Rheder, Schiffer oder Befrachter, immas- sen diese vor keinen ungefähren Zufall geachtet werden, wenn man sich nicht eines andern verglichen hat.
§. 320.
Die Person, welche Geld auf große Avanture giebt, oderGeber auf große Avan- ture. Nehmer auf große Avan- ture. Güter und Waaren auf große Avanture mitgiebt; wird der Geber auf große Avanture genennet: gleichwie die Person, welche Geld oder Güter und Waaren auf große Avanture em- pfängt, mit dem Namen des Nehmers auf große Avanture beleget wird.
§. 321.
Der Vergleich, den der Geber und Nehmer auf großeGroßavan- turcontract. Avanture mit einander schließen; heißt der Großavanturcon- tract. Diese Contracte können sowol (1) vor den Notarien, oder (2) von den Schreibern in den Assecuranzkammern (§. 314.) an den Orten, wo ihrer angeleget sind, und (3) in den frem- den Landen, wo sich Consuls befinden, in der Canzeley dieser Consuls, in Gegenwart zweyer Zeugen; als auch (4) unter Privatunterschriften, aufgerichtet werden.
§. 322.
Der zu Papier gebrachte Großavanturcontract, oder dieAvantur- brief. Schrift; worinnen die zwischen dem Geber und Nehmer auf große Avanture verabredeten Bedingungen beschrieben worden sind, führet den Namen eines Avanturbriefes.
§. 323.
Man kann zwar Geld auf das Gebäude und den Kiel ei-Einschran- kung der Geldsumme auf große Avanture. nes Schiffes, auf das darzu gehörige Geräthe, auf die darauf befindliche Rüstung und Lebensmittel, entweder auf alles zu- sammen, oder auf jegliches besonders, und auf die ganze La- dung, oder nur auf einen Theil derselben, vor eine ganze Rei- se, oder nur auf gewisse und bestimmte Zeit, auf große Avan- ture geben: allein, es ist dem Gegentheile nicht erlaubt, auf das Gebäude und den Kiel eines Schiffes, oder auf die Waa- ren seiner Ladung, mehr Geld, als sie werth sind; noch auch auf die Fracht, die vor das Schiff gegeben werden soll, und
auf
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und Großavanturhandlung.
geben werden ſolle; falls aber das Schiff, oder die Waaren untergehen, oder genommen werden ſollten, er weder das Geld, noch den bedungenen Profit wieder verlangen, ſondern beydes als verloren achten wolle. Gleichwie man von dem ſa- get, daß er (2) Guͤter, oder Waaren auf große Avanture mitgebe, welcher einem Schiffer oder Bootsmanne Waaren nach einem weiten und entlegenen Orte, als nach Archangel, Spanien, oder gar nach Jndien, unter der Bedingung mitgiebt, daß, wenn dieſer dermaleinſt wieder koͤmmt, er ihm die Waa- re wegen der Gefahr, die ſie zu laufen hat, ſo und ſo theuer bezahlen ſolle; falls aber die Waare untergehen oder genom- men wuͤrde, er ihm keine Verguͤtung dafuͤr geben ſolle. Es verſteht ſich aber von dem Verluſte des Schiffes, oder der Waare, daß ſolche durch einen ungefaͤhren Zufall geſchehe; nicht aber durch den eigenen Fehler der Sache, oder durch die Thathandlung der Rheder, Schiffer oder Befrachter, immaſ- ſen dieſe vor keinen ungefaͤhren Zufall geachtet werden, wenn man ſich nicht eines andern verglichen hat.
§. 320.
Die Perſon, welche Geld auf große Avanture giebt, oderGeber auf große Avan- ture. Nehmer auf große Avan- ture. Guͤter und Waaren auf große Avanture mitgiebt; wird der Geber auf große Avanture genennet: gleichwie die Perſon, welche Geld oder Guͤter und Waaren auf große Avanture em- pfaͤngt, mit dem Namen des Nehmers auf große Avanture beleget wird.
§. 321.
Der Vergleich, den der Geber und Nehmer auf großeGroßavan- turcontract. Avanture mit einander ſchließen; heißt der Großavanturcon- tract. Dieſe Contracte koͤnnen ſowol (1) vor den Notarien, oder (2) von den Schreibern in den Aſſecuranzkammern (§. 314.) an den Orten, wo ihrer angeleget ſind, und (3) in den frem- den Landen, wo ſich Conſuls befinden, in der Canzeley dieſer Conſuls, in Gegenwart zweyer Zeugen; als auch (4) unter Privatunterſchriften, aufgerichtet werden.
§. 322.
Der zu Papier gebrachte Großavanturcontract, oder dieAvantur- brief. Schrift; worinnen die zwiſchen dem Geber und Nehmer auf große Avanture verabredeten Bedingungen beſchrieben worden ſind, fuͤhret den Namen eines Avanturbriefes.
§. 323.
Man kann zwar Geld auf das Gebaͤude und den Kiel ei-Einſchran- kung der Geldſumme auf große Avanture. nes Schiffes, auf das darzu gehoͤrige Geraͤthe, auf die darauf befindliche Ruͤſtung und Lebensmittel, entweder auf alles zu- ſammen, oder auf jegliches beſonders, und auf die ganze La- dung, oder nur auf einen Theil derſelben, vor eine ganze Rei- ſe, oder nur auf gewiſſe und beſtimmte Zeit, auf große Avan- ture geben: allein, es iſt dem Gegentheile nicht erlaubt, auf das Gebaͤude und den Kiel eines Schiffes, oder auf die Waa- ren ſeiner Ladung, mehr Geld, als ſie werth ſind; noch auch auf die Fracht, die vor das Schiff gegeben werden ſoll, und
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geben werden ſolle; falls aber das Schiff, oder die Waaren
untergehen, oder genommen werden ſollten, er weder das
Geld, noch den bedungenen Profit wieder verlangen, ſondern
beydes als verloren achten wolle. Gleichwie man von dem ſa-
get, daß er (2) Guͤter, oder Waaren auf große Avanture
mitgebe, welcher einem Schiffer oder Bootsmanne Waaren
nach einem weiten und entlegenen Orte, als nach Archangel,
Spanien, oder gar nach Jndien, unter der Bedingung mitgiebt,
daß, wenn dieſer dermaleinſt wieder koͤmmt, er ihm die Waa-
re wegen der Gefahr, die ſie zu laufen hat, ſo und ſo theuer
bezahlen ſolle; falls aber die Waare untergehen oder genom-
men wuͤrde, er ihm keine Verguͤtung dafuͤr geben ſolle. Es
verſteht ſich aber von dem Verluſte des Schiffes, oder der
Waare, daß ſolche durch einen ungefaͤhren Zufall geſchehe;
nicht aber durch den eigenen Fehler der Sache, oder durch die
Thathandlung der Rheder, Schiffer oder Befrachter, immaſ-
ſen dieſe vor keinen ungefaͤhren Zufall geachtet werden, wenn
man ſich nicht eines andern verglichen hat.
§. 320.
Die Perſon, welche Geld auf große Avanture giebt, oder
Guͤter und Waaren auf große Avanture mitgiebt; wird der
Geber auf große Avanture genennet: gleichwie die Perſon,
welche Geld oder Guͤter und Waaren auf große Avanture em-
pfaͤngt, mit dem Namen des Nehmers auf große Avanture
beleget wird.
Geber auf
große Avan-
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Nehmer auf
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§. 321.
Der Vergleich, den der Geber und Nehmer auf große
Avanture mit einander ſchließen; heißt der Großavanturcon-
tract. Dieſe Contracte koͤnnen ſowol (1) vor den Notarien,
oder (2) von den Schreibern in den Aſſecuranzkammern (§. 314.)
an den Orten, wo ihrer angeleget ſind, und (3) in den frem-
den Landen, wo ſich Conſuls befinden, in der Canzeley dieſer
Conſuls, in Gegenwart zweyer Zeugen; als auch (4) unter
Privatunterſchriften, aufgerichtet werden.
Großavan-
turcontract.
§. 322.
Der zu Papier gebrachte Großavanturcontract, oder die
Schrift; worinnen die zwiſchen dem Geber und Nehmer auf
große Avanture verabredeten Bedingungen beſchrieben worden
ſind, fuͤhret den Namen eines Avanturbriefes.
Avantur-
brief.
§. 323.
Man kann zwar Geld auf das Gebaͤude und den Kiel ei-
nes Schiffes, auf das darzu gehoͤrige Geraͤthe, auf die darauf
befindliche Ruͤſtung und Lebensmittel, entweder auf alles zu-
ſammen, oder auf jegliches beſonders, und auf die ganze La-
dung, oder nur auf einen Theil derſelben, vor eine ganze Rei-
ſe, oder nur auf gewiſſe und beſtimmte Zeit, auf große Avan-
ture geben: allein, es iſt dem Gegentheile nicht erlaubt, auf
das Gebaͤude und den Kiel eines Schiffes, oder auf die Waa-
ren ſeiner Ladung, mehr Geld, als ſie werth ſind; noch auch
auf die Fracht, die vor das Schiff gegeben werden ſoll, und
auf
Einſchran-
kung der
Geldſumme
auf große
Avanture.
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Ludovici, Carl Günther: Eröffnete Akademie der Kaufleute, oder vollständiges Kaufmanns-Lexicon. Bd. 5. Leipzig, 1756, S. 165. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/ludovici_grundriss_1756/769>, abgerufen am 21.11.2024.
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