Endlich giebt es noch zwey andere Gattungen von Asse-Andere Gat- tungen der Assecuranzen: 1) geheime oder unge- nannte, 2) Reassecu- ranzen. curanzen, nämlich, die man geheime oder ungenannte nennet, und welche durch Correspondenz bey den Ausländern, auch zur Kriegszeit, gemacht werden: Man setzet in die Versicherungs- schriften bey dergleichen Assecuranzen, daß sie für Rechnung eines Freundes sind, ohne jemanden zu nennen; und 2) die Reassecuranz, worunter man die Uebernehmung der schon von einem andern übernommenen Gefahr versteht, indem es oftmals ge- schieht, daß der Versicherer durch einen andern die Gefahr, die er übernommen hat, sich wieder versichern läßt; indessen bleibt jener seinem Versicherten nichts destoweniger nach wie vor verbunden.
§. 302.
Alle Assecuranzen müssen vor ordentlichen Richtern oderVollziebung der Assecu- ranzen. Notarien, oder andern öffentl. Personen, oder unter Privatunter- zeichnungen, durch klare Versicherungsschriften, vollzogen werden: nur allein die Assecuranzen zu Lande ausgenommen, welche zwischen den contrahirenden Theilen bloß durch mündliche Verabredun- gen, selten aber unter Privatunterzeichnungen, geschehen.
§. 303.
Dergleichen Versicherungsschriften werden Assecuranzpo-Assecuranz- polizen. lizen oder Assecuranzbriefe genennet; und diese sind es eben, die den Hauptgegenstand der Assecuranzhandlung (§. 295.) aus- machen, als welche ordentlich gegen eine gewisse Geldsumme be- handelt werden. Sie enthalten 1) den Namen und die Wohnung dessen, dem die Versicherung geschehen, ingleichen seinen Stand, er sey gleich Eigenthumsherr, oder Commißionär; 2) die versi- cherten Sachen, nebst ihrer klaren und deutlichen Beschreibung in Ansehung der Marken, oder wie sie gezeichnet, der Quantität, und Qualität, welche Beschreibung zur Vermeidung vieler Streitigkeiten dienlich ist, und zu beyder Contrahirenden Be- stem am sichersten vor Notarien und Zeugen geschieht: und zwar, was (a) die Qualität oder Menge betrifft, so sind selbige nach ihrer Zahl, Maaß und Gewicht zu specificiren, wie sie zur Zeit der Assecuration vorhanden gewesen. Denn wenn einer schon aller Waaren Gefahr, ohne weitere Bestimmung, über sich genommen hätte: so ist er doch zur Ersetzung derer, welche in berührter Zeit nicht in dem Schiffe gewesen, nicht verbunden. Was aber (b) die Quantität oder Beschaffenheit anlanget; so ist darauf zu sehen, daß keine fremde für eigene, oder ver- botene für zugelassene Waaren eingeschleppet werden. Hier- nächst enthalten die Assecuranpolizen 3) die Taxa der Sachen; 4) den Namen des Schiffes und des Schiffers; 5) den Ort, wo die Sachen hinkommen, oder eingenommen wer- den sollen; 6) den Hafen, von welchem das Schiff auslaufen soll, oder ausgelaufen seyn wird: ingleichen die Häfen, wo es beladen oder ausgeladen werden soll, und so auch alle die Hä- fen, wo es einlaufen soll; 7) die Zeit, wenn sich die Gefahr anfangen und endigen soll; 8) die Summen, welche man zu assecuriren gedenket, nebst den Geldsorten; 9) das bedungene
Geld
und Großavanturhandlung.
§. 301.
Endlich giebt es noch zwey andere Gattungen von Aſſe-Andere Gat- tungen der Aſſecuranzē: 1) geheime oder unge- nannte, 2) Reaſſecu- ranzen. curanzen, naͤmlich, die man geheime oder ungenannte nennet, und welche durch Correſpondenz bey den Auslaͤndern, auch zur Kriegszeit, gemacht werden: Man ſetzet in die Verſicherungs- ſchriften bey dergleichen Aſſecuranzen, daß ſie fuͤr Rechnung eines Freundes ſind, ohne jemanden zu nennen; und 2) die Reaſſecuranz, worunter man die Uebernehmung der ſchon von einem andern uͤbernommenen Gefahr verſteht, indem es oftmals ge- ſchieht, daß der Verſicherer durch einen andern die Gefahr, die er uͤbernommen hat, ſich wieder verſichern laͤßt; indeſſen bleibt jener ſeinem Verſicherten nichts deſtoweniger nach wie vor verbunden.
§. 302.
Alle Aſſecuranzen muͤſſen vor ordentlichen Richtern oderVollziebung der Aſſecu- ranzen. Notarien, oder andern oͤffentl. Perſonen, oder unter Privatunter- zeichnungen, durch klare Verſicherungsſchriften, vollzogen werden: nur allein die Aſſecuranzen zu Lande ausgenommen, welche zwiſchen den contrahirenden Theilen bloß durch muͤndliche Verabredun- gen, ſelten aber unter Privatunterzeichnungen, geſchehen.
§. 303.
Dergleichen Verſicherungsſchriften werden Aſſecuranzpo-Aſſecuranz- polizen. lizen oder Aſſecuranzbriefe genennet; und dieſe ſind es eben, die den Hauptgegenſtand der Aſſecuranzhandlung (§. 295.) aus- machen, als welche ordentlich gegen eine gewiſſe Geldſumme be- handelt werden. Sie enthalten 1) den Namen und die Wohnung deſſen, dem die Verſicherung geſchehen, ingleichen ſeinen Stand, er ſey gleich Eigenthumsherr, oder Commißionaͤr; 2) die verſi- cherten Sachen, nebſt ihrer klaren und deutlichen Beſchreibung in Anſehung der Marken, oder wie ſie gezeichnet, der Quantitaͤt, und Qualitaͤt, welche Beſchreibung zur Vermeidung vieler Streitigkeiten dienlich iſt, und zu beyder Contrahirenden Be- ſtem am ſicherſten vor Notarien und Zeugen geſchieht: und zwar, was (a) die Qualitaͤt oder Menge betrifft, ſo ſind ſelbige nach ihrer Zahl, Maaß und Gewicht zu ſpecificiren, wie ſie zur Zeit der Aſſecuration vorhanden geweſen. Denn wenn einer ſchon aller Waaren Gefahr, ohne weitere Beſtimmung, uͤber ſich genommen haͤtte: ſo iſt er doch zur Erſetzung derer, welche in beruͤhrter Zeit nicht in dem Schiffe geweſen, nicht verbunden. Was aber (b) die Quantitaͤt oder Beſchaffenheit anlanget; ſo iſt darauf zu ſehen, daß keine fremde fuͤr eigene, oder ver- botene fuͤr zugelaſſene Waaren eingeſchleppet werden. Hier- naͤchſt enthalten die Aſſecuranpolizen 3) die Taxa der Sachen; 4) den Namen des Schiffes und des Schiffers; 5) den Ort, wo die Sachen hinkommen, oder eingenommen wer- den ſollen; 6) den Hafen, von welchem das Schiff auslaufen ſoll, oder ausgelaufen ſeyn wird: ingleichen die Haͤfen, wo es beladen oder ausgeladen werden ſoll, und ſo auch alle die Haͤ- fen, wo es einlaufen ſoll; 7) die Zeit, wenn ſich die Gefahr anfangen und endigen ſoll; 8) die Summen, welche man zu aſſecuriren gedenket, nebſt den Geldſorten; 9) das bedungene
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und Großavanturhandlung.
§. 301.
Endlich giebt es noch zwey andere Gattungen von Aſſe-
curanzen, naͤmlich, die man geheime oder ungenannte nennet,
und welche durch Correſpondenz bey den Auslaͤndern, auch zur
Kriegszeit, gemacht werden: Man ſetzet in die Verſicherungs-
ſchriften bey dergleichen Aſſecuranzen, daß ſie fuͤr Rechnung
eines Freundes ſind, ohne jemanden zu nennen; und 2) die
Reaſſecuranz, worunter man die Uebernehmung der ſchon von
einem andern uͤbernommenen Gefahr verſteht, indem es oftmals ge-
ſchieht, daß der Verſicherer durch einen andern die Gefahr, die er
uͤbernommen hat, ſich wieder verſichern laͤßt; indeſſen bleibt jener
ſeinem Verſicherten nichts deſtoweniger nach wie vor verbunden.
Andere Gat-
tungen der
Aſſecuranzē:
1) geheime
oder unge-
nannte,
2) Reaſſecu-
ranzen.
§. 302.
Alle Aſſecuranzen muͤſſen vor ordentlichen Richtern oder
Notarien, oder andern oͤffentl. Perſonen, oder unter Privatunter-
zeichnungen, durch klare Verſicherungsſchriften, vollzogen werden:
nur allein die Aſſecuranzen zu Lande ausgenommen, welche zwiſchen
den contrahirenden Theilen bloß durch muͤndliche Verabredun-
gen, ſelten aber unter Privatunterzeichnungen, geſchehen.
Vollziebung
der Aſſecu-
ranzen.
§. 303.
Dergleichen Verſicherungsſchriften werden Aſſecuranzpo-
lizen oder Aſſecuranzbriefe genennet; und dieſe ſind es eben,
die den Hauptgegenſtand der Aſſecuranzhandlung (§. 295.) aus-
machen, als welche ordentlich gegen eine gewiſſe Geldſumme be-
handelt werden. Sie enthalten 1) den Namen und die Wohnung
deſſen, dem die Verſicherung geſchehen, ingleichen ſeinen Stand,
er ſey gleich Eigenthumsherr, oder Commißionaͤr; 2) die verſi-
cherten Sachen, nebſt ihrer klaren und deutlichen Beſchreibung
in Anſehung der Marken, oder wie ſie gezeichnet, der Quantitaͤt,
und Qualitaͤt, welche Beſchreibung zur Vermeidung vieler
Streitigkeiten dienlich iſt, und zu beyder Contrahirenden Be-
ſtem am ſicherſten vor Notarien und Zeugen geſchieht: und zwar,
was (a) die Qualitaͤt oder Menge betrifft, ſo ſind ſelbige nach
ihrer Zahl, Maaß und Gewicht zu ſpecificiren, wie ſie zur Zeit
der Aſſecuration vorhanden geweſen. Denn wenn einer ſchon
aller Waaren Gefahr, ohne weitere Beſtimmung, uͤber ſich
genommen haͤtte: ſo iſt er doch zur Erſetzung derer, welche in
beruͤhrter Zeit nicht in dem Schiffe geweſen, nicht verbunden.
Was aber (b) die Quantitaͤt oder Beſchaffenheit anlanget;
ſo iſt darauf zu ſehen, daß keine fremde fuͤr eigene, oder ver-
botene fuͤr zugelaſſene Waaren eingeſchleppet werden. Hier-
naͤchſt enthalten die Aſſecuranpolizen 3) die Taxa der Sachen;
4) den Namen des Schiffes und des Schiffers; 5) den
Ort, wo die Sachen hinkommen, oder eingenommen wer-
den ſollen; 6) den Hafen, von welchem das Schiff auslaufen
ſoll, oder ausgelaufen ſeyn wird: ingleichen die Haͤfen, wo es
beladen oder ausgeladen werden ſoll, und ſo auch alle die Haͤ-
fen, wo es einlaufen ſoll; 7) die Zeit, wenn ſich die Gefahr
anfangen und endigen ſoll; 8) die Summen, welche man zu
aſſecuriren gedenket, nebſt den Geldſorten; 9) das bedungene
Geld
Aſſecuranz-
polizen.
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Ludovici, Carl Günther: Eröffnete Akademie der Kaufleute, oder vollständiges Kaufmanns-Lexicon. Bd. 5. Leipzig, 1756, S. 159. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/ludovici_grundriss_1756/763>, abgerufen am 21.11.2024.
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