Beschaffenheit der Tratten und Remessen, welche zu thun noth- wendig, wissen. Alles dieses muß ein Kaufmann, der eine aus- ländische Handlung treibt, wohl inne haben, und darnach seine Maaßregeln nehmen, ehe und bevor er noch die Waaren in fremde Länder schicket, oder aus diesen kommen läßt.
§. 294.
Uebrigens ist die ausländische Handlung dem Staate, inNutzen der ausländischen Handlung. welchem sie getrieben wird, ungemein vortheilhaftig, denn sie verschaffet 1) durch die Einfuhre demselbigen nicht nur dasje- nige, was ihm fehlet, oder woran er Mangel hat, und vor sich selbst zur Consumtion verbrauchet; sondern auch die fehlenden Materialien zu solchen Manufacturen, worinnen die Einwohner ihren Fleiß auszuüben Fähigkeit genug besitzen. Auch ver- schaffet die ausländische Handlung 2) durch die Ausfuhre des Ueberflusses sowol an Naturgaben, als an Manufacturen, dem Staate Geld oder Geldeswerth, und insbesondere den Ma- nufacturisten mehrere Arbeit, indem sie solche vertreibt. Je- doch ist es dem Staate, in Ansehung der Ausfuhre der Natur- gaben, allezeit vortheilhafter, daß sie zuvor, ehe sie ausgefüh- ret werden, im Lande verarbeitet werden, wenn sie anders von der Art sind, daß sie Verarbeitung leiden.
Das 16 Capitel. Von der Assecuranz- und Großavanturhandlung.
§. 295.
I.Der Assecuranzhandel (§. 126 und 278.) ist derjenige, wel-I. Assecuranz- handel, cher mit Assecuranzen, und besonders mit Assecuranzpo- lizen, getrieben wird.
§. 296.
Es heißt aber eine Assecuranz, oder Assecuration, dieAssecuranz, Uebernehmung des Schadens und Verlusts, und überhaupt der Gefahr, so einer Sache zustoßen kann, gegen Empfang eines gewissen oder bedungenen Geldes, und mit dem Verspre- chen, daß man dafür, wenn die versicherte Sache verunglü- cken oder genommen werden sollte, den Eigenthümer auf so hoch schadlos halten wolle, als so hoch die Sache versichert worden. Z. E. wenn jemand einem andern dessen zu Lande oder zur See weggehende Güter und Schiffe wegen der Gefahr, die ihnen durch Feuer, Wegnehmung, Arrest, Unglücksfälle, auf dem Meere u. s. w. begegnen möchten, oder könnten, versichert, und folglich ihn, den Eigenthümer, schadlos zu halten, gegen eine Ergötzlichkeit auf sich nimmt: so heißt diese Versicherung eine Assecuranz. Daher ist assecuriren, oder den Assecuranzhandel treiben, nichts anders, als eines andern Gefahr, bey dieser oder jener Sache, nach gegenseitig ausgemachten Bedingungen, auf sich nehmen.
§. 297.
auslaͤndiſchen Handlung.
Beſchaffenheit der Tratten und Remeſſen, welche zu thun noth- wendig, wiſſen. Alles dieſes muß ein Kaufmann, der eine aus- laͤndiſche Handlung treibt, wohl inne haben, und darnach ſeine Maaßregeln nehmen, ehe und bevor er noch die Waaren in fremde Laͤnder ſchicket, oder aus dieſen kommen laͤßt.
§. 294.
Uebrigens iſt die auslaͤndiſche Handlung dem Staate, inNutzen der auslaͤndiſchē Handlung. welchem ſie getrieben wird, ungemein vortheilhaftig, denn ſie verſchaffet 1) durch die Einfuhre demſelbigen nicht nur dasje- nige, was ihm fehlet, oder woran er Mangel hat, und vor ſich ſelbſt zur Conſumtion verbrauchet; ſondern auch die fehlenden Materialien zu ſolchen Manufacturen, worinnen die Einwohner ihren Fleiß auszuuͤben Faͤhigkeit genug beſitzen. Auch ver- ſchaffet die auslaͤndiſche Handlung 2) durch die Ausfuhre des Ueberfluſſes ſowol an Naturgaben, als an Manufacturen, dem Staate Geld oder Geldeswerth, und insbeſondere den Ma- nufacturiſten mehrere Arbeit, indem ſie ſolche vertreibt. Je- doch iſt es dem Staate, in Anſehung der Ausfuhre der Natur- gaben, allezeit vortheilhafter, daß ſie zuvor, ehe ſie ausgefuͤh- ret werden, im Lande verarbeitet werden, wenn ſie anders von der Art ſind, daß ſie Verarbeitung leiden.
Das 16 Capitel. Von der Aſſecuranz- und Großavanturhandlung.
§. 295.
I.Der Aſſecuranzhandel (§. 126 und 278.) iſt derjenige, wel-I. Aſſecuranz- handel, cher mit Aſſecuranzen, und beſonders mit Aſſecuranzpo- lizen, getrieben wird.
§. 296.
Es heißt aber eine Aſſecuranz, oder Aſſecuration, dieAſſecuranz, Uebernehmung des Schadens und Verluſts, und uͤberhaupt der Gefahr, ſo einer Sache zuſtoßen kann, gegen Empfang eines gewiſſen oder bedungenen Geldes, und mit dem Verſpre- chen, daß man dafuͤr, wenn die verſicherte Sache verungluͤ- cken oder genommen werden ſollte, den Eigenthuͤmer auf ſo hoch ſchadlos halten wolle, als ſo hoch die Sache verſichert worden. Z. E. wenn jemand einem andern deſſen zu Lande oder zur See weggehende Guͤter und Schiffe wegen der Gefahr, die ihnen durch Feuer, Wegnehmung, Arreſt, Ungluͤcksfaͤlle, auf dem Meere u. ſ. w. begegnen moͤchten, oder koͤnnten, verſichert, und folglich ihn, den Eigenthuͤmer, ſchadlos zu halten, gegen eine Ergoͤtzlichkeit auf ſich nimmt: ſo heißt dieſe Verſicherung eine Aſſecuranz. Daher iſt aſſecuriren, oder den Aſſecuranzhandel treiben, nichts anders, als eines andern Gefahr, bey dieſer oder jener Sache, nach gegenſeitig ausgemachten Bedingungen, auf ſich nehmen.
§. 297.
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auslaͤndiſchen Handlung.
Beſchaffenheit der Tratten und Remeſſen, welche zu thun noth-
wendig, wiſſen. Alles dieſes muß ein Kaufmann, der eine aus-
laͤndiſche Handlung treibt, wohl inne haben, und darnach ſeine
Maaßregeln nehmen, ehe und bevor er noch die Waaren in
fremde Laͤnder ſchicket, oder aus dieſen kommen laͤßt.
§. 294.
Uebrigens iſt die auslaͤndiſche Handlung dem Staate, in
welchem ſie getrieben wird, ungemein vortheilhaftig, denn ſie
verſchaffet 1) durch die Einfuhre demſelbigen nicht nur dasje-
nige, was ihm fehlet, oder woran er Mangel hat, und vor ſich
ſelbſt zur Conſumtion verbrauchet; ſondern auch die fehlenden
Materialien zu ſolchen Manufacturen, worinnen die Einwohner
ihren Fleiß auszuuͤben Faͤhigkeit genug beſitzen. Auch ver-
ſchaffet die auslaͤndiſche Handlung 2) durch die Ausfuhre des
Ueberfluſſes ſowol an Naturgaben, als an Manufacturen, dem
Staate Geld oder Geldeswerth, und insbeſondere den Ma-
nufacturiſten mehrere Arbeit, indem ſie ſolche vertreibt. Je-
doch iſt es dem Staate, in Anſehung der Ausfuhre der Natur-
gaben, allezeit vortheilhafter, daß ſie zuvor, ehe ſie ausgefuͤh-
ret werden, im Lande verarbeitet werden, wenn ſie anders von
der Art ſind, daß ſie Verarbeitung leiden.
Nutzen der
auslaͤndiſchē
Handlung.
Das 16 Capitel.
Von der Aſſecuranz- und Großavanturhandlung.
§. 295.
I. Der Aſſecuranzhandel (§. 126 und 278.) iſt derjenige, wel-
cher mit Aſſecuranzen, und beſonders mit Aſſecuranzpo-
lizen, getrieben wird.
I.
Aſſecuranz-
handel,
§. 296.
Es heißt aber eine Aſſecuranz, oder Aſſecuration, die
Uebernehmung des Schadens und Verluſts, und uͤberhaupt
der Gefahr, ſo einer Sache zuſtoßen kann, gegen Empfang
eines gewiſſen oder bedungenen Geldes, und mit dem Verſpre-
chen, daß man dafuͤr, wenn die verſicherte Sache verungluͤ-
cken oder genommen werden ſollte, den Eigenthuͤmer auf ſo hoch
ſchadlos halten wolle, als ſo hoch die Sache verſichert worden.
Z. E. wenn jemand einem andern deſſen zu Lande oder zur See
weggehende Guͤter und Schiffe wegen der Gefahr, die ihnen
durch Feuer, Wegnehmung, Arreſt, Ungluͤcksfaͤlle, auf dem
Meere u. ſ. w. begegnen moͤchten, oder koͤnnten, verſichert, und
folglich ihn, den Eigenthuͤmer, ſchadlos zu halten, gegen eine
Ergoͤtzlichkeit auf ſich nimmt: ſo heißt dieſe Verſicherung eine
Aſſecuranz. Daher iſt aſſecuriren, oder den Aſſecuranzhandel
treiben, nichts anders, als eines andern Gefahr, bey dieſer
oder jener Sache, nach gegenſeitig ausgemachten Bedingungen,
auf ſich nehmen.
Aſſecuranz,
§. 297.
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Ludovici, Carl Günther: Eröffnete Akademie der Kaufleute, oder vollständiges Kaufmanns-Lexicon. Bd. 5. Leipzig, 1756, S. 157. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/ludovici_grundriss_1756/761>, abgerufen am 30.12.2024.
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