auf Credit ausnehmen will und muß, so folget von sich selbst, daß er nicht zu einzelnen Arbeitern, sondern nur zu Manufa- cturherren und in große Manufacturanstalten gehen müsse. Muß er aber (b) zu und nach solchen weit reisen, und indessen seinen Laden allein lassen, oder wenigstens sich die Waaren durch Commißionärs einkaufen lassen: so thut er allemal bes- ser, er wende sich zu denen in seiner Nachbarschaft befindlichen Großirern. Eben dieses gilt auch, wenn (c) einer ein großes Sortiment auf einmal gebrauchet, und er hätte nicht genug- same Manufacturanstalten und einzelne Arbeiter, die verschie- dene Sorten von einer Waare verfertigten, in der Nähe, oder in einer Gegend beysammen. Beyläufig erinnern wir, daß nicht alle Manufacturwaaren in den Manufacturanstalten ver- fertiget werden, und bey den Großirern zu bekommen sind; da- her man dergleichen von einzelnen Arbeitern kaufen muß: und dieses gilt insonderheit von solchen Waaren, die |nicht, denn nur von einzelnen Künstlern, verfertiget werden.
§. 260.
Kramerin- nung, was sie sey?
Jn vielen großen Städten hat man die sogenannte Kra- merinnung, Kramergilde, oder Kramerzunft, worunter man die ganze Gesellschaft der dasigen Kramer, oder derer, welche den Kramhandel treiben, und durch gewisse Ordnung unter einander verbunden sind, versteht. Wer in solcher nicht ist, darf, außer in Messen, keinen Kramhandel treiben, oder aus- hängen. Es wird aber in solche niemand aufgenommen, es sey denn 1) daß er seine ehrliche Geburt und Herkommen mit ei- nem beglaubten Geburtsbriefe deutlich darthut; 2) daß er zum wenigsten sechs Jahre für einen Handelsjungen, und zwey Jah- re für einen Handelsdiener gedienet, und solche Zeit vollkömm- lich und redlich ausgestanden habe. Alle diejenigen aber, wel- che in solche Jnnung gebührlich an- und aufgenommen worden Kramerin- nungsver- wandte,sind, werden Kramerinnungsverwandte genannt. Selbige erhalten dadurch das Recht, oder die Befugniß, nicht nur ei- nen öffentlichen Kramladen zu haben, sondern auch alle, den Kramern sonst noch zuständige Rechte und Freyheiten zu genies- sen: und dieses Recht, oder diese Befugniß, wird eigentlich das Kramer- recht,Kramerrecht genannt; daher saget man: er hat das Kra- merrecht erhalten. Derjenige, welchem solches Kramerrecht vergünstiget und zugestanden wird, muß dafür ein gewisses Kramer- geld,Stück Geld erlegen, welches das Kramergeld heißt. Die Häupter oder Vorsteher der Kramerinnung führen den Namen der Kramer- Kramermei- ster,meister; und diese bestehen aus den geschicktesten und renommirte- sten Kaufleuten der Kramerinnung. Der gesamten Kramerinnung gemeinschaftliche Rechtsconsulent und Sachwalter wird der Kramercon- sulent, Kramerbo- the,Kramerconsulent: gleichwie der gemeinschaftliche Bothe und Aufwärter, der Kramerbothe, oder Kramerknecht genennet. Dieser letztere muß nicht allein den Kramermeistern, so oft es von ihm verlanget wird, in Kramerinnungssachen zu Gebothe stehen; sondern auch nach Gelegenheit die Kramerinnungsver-
wand-
1 Th. 13 Cap. Vom Groſſo- und Kramhandel,
auf Credit ausnehmen will und muß, ſo folget von ſich ſelbſt, daß er nicht zu einzelnen Arbeitern, ſondern nur zu Manufa- cturherren und in große Manufacturanſtalten gehen muͤſſe. Muß er aber (b) zu und nach ſolchen weit reiſen, und indeſſen ſeinen Laden allein laſſen, oder wenigſtens ſich die Waaren durch Commißionaͤrs einkaufen laſſen: ſo thut er allemal beſ- ſer, er wende ſich zu denen in ſeiner Nachbarſchaft befindlichen Großirern. Eben dieſes gilt auch, wenn (c) einer ein großes Sortiment auf einmal gebrauchet, und er haͤtte nicht genug- ſame Manufacturanſtalten und einzelne Arbeiter, die verſchie- dene Sorten von einer Waare verfertigten, in der Naͤhe, oder in einer Gegend beyſammen. Beylaͤufig erinnern wir, daß nicht alle Manufacturwaaren in den Manufacturanſtalten ver- fertiget werden, und bey den Großirern zu bekommen ſind; da- her man dergleichen von einzelnen Arbeitern kaufen muß: und dieſes gilt inſonderheit von ſolchen Waaren, die |nicht, denn nur von einzelnen Kuͤnſtlern, verfertiget werden.
§. 260.
Kramerin- nung, was ſie ſey?
Jn vielen großen Staͤdten hat man die ſogenannte Kra- merinnung, Kramergilde, oder Kramerzunft, worunter man die ganze Geſellſchaft der daſigen Kramer, oder derer, welche den Kramhandel treiben, und durch gewiſſe Ordnung unter einander verbunden ſind, verſteht. Wer in ſolcher nicht iſt, darf, außer in Meſſen, keinen Kramhandel treiben, oder aus- haͤngen. Es wird aber in ſolche niemand aufgenommen, es ſey denn 1) daß er ſeine ehrliche Geburt und Herkommen mit ei- nem beglaubten Geburtsbriefe deutlich darthut; 2) daß er zum wenigſten ſechs Jahre fuͤr einen Handelsjungen, und zwey Jah- re fuͤr einen Handelsdiener gedienet, und ſolche Zeit vollkoͤmm- lich und redlich ausgeſtanden habe. Alle diejenigen aber, wel- che in ſolche Jnnung gebuͤhrlich an- und aufgenommen worden Kramerin- nungsver- wandte,ſind, werden Kramerinnungsverwandte genannt. Selbige erhalten dadurch das Recht, oder die Befugniß, nicht nur ei- nen oͤffentlichen Kramladen zu haben, ſondern auch alle, den Kramern ſonſt noch zuſtaͤndige Rechte und Freyheiten zu genieſ- ſen: und dieſes Recht, oder dieſe Befugniß, wird eigentlich das Kramer- recht,Kramerrecht genannt; daher ſaget man: er hat das Kra- merrecht erhalten. Derjenige, welchem ſolches Kramerrecht verguͤnſtiget und zugeſtanden wird, muß dafuͤr ein gewiſſes Kramer- geld,Stuͤck Geld erlegen, welches das Kramergeld heißt. Die Haͤupter oder Vorſteher der Kramerinnung fuͤhren den Namen der Kramer- Kramermei- ſter,meiſter; und dieſe beſtehen aus den geſchickteſten und renommirte- ſten Kaufleuten der Kramerinnung. Der geſamten Kramerinnung gemeinſchaftliche Rechtsconſulent und Sachwalter wird der Kramercon- ſulent, Kramerbo- the,Kramerconſulent: gleichwie der gemeinſchaftliche Bothe und Aufwaͤrter, der Kramerbothe, oder Kramerknecht genennet. Dieſer letztere muß nicht allein den Kramermeiſtern, ſo oft es von ihm verlanget wird, in Kramerinnungsſachen zu Gebothe ſtehen; ſondern auch nach Gelegenheit die Kramerinnungsver-
wand-
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1 Th. 13 Cap. Vom Groſſo- und Kramhandel,
auf Credit ausnehmen will und muß, ſo folget von ſich ſelbſt,
daß er nicht zu einzelnen Arbeitern, ſondern nur zu Manufa-
cturherren und in große Manufacturanſtalten gehen muͤſſe.
Muß er aber (b) zu und nach ſolchen weit reiſen, und indeſſen
ſeinen Laden allein laſſen, oder wenigſtens ſich die Waaren
durch Commißionaͤrs einkaufen laſſen: ſo thut er allemal beſ-
ſer, er wende ſich zu denen in ſeiner Nachbarſchaft befindlichen
Großirern. Eben dieſes gilt auch, wenn (c) einer ein großes
Sortiment auf einmal gebrauchet, und er haͤtte nicht genug-
ſame Manufacturanſtalten und einzelne Arbeiter, die verſchie-
dene Sorten von einer Waare verfertigten, in der Naͤhe, oder
in einer Gegend beyſammen. Beylaͤufig erinnern wir, daß
nicht alle Manufacturwaaren in den Manufacturanſtalten ver-
fertiget werden, und bey den Großirern zu bekommen ſind; da-
her man dergleichen von einzelnen Arbeitern kaufen muß: und
dieſes gilt inſonderheit von ſolchen Waaren, die |nicht, denn
nur von einzelnen Kuͤnſtlern, verfertiget werden.
§. 260.
Jn vielen großen Staͤdten hat man die ſogenannte Kra-
merinnung, Kramergilde, oder Kramerzunft, worunter man
die ganze Geſellſchaft der daſigen Kramer, oder derer, welche
den Kramhandel treiben, und durch gewiſſe Ordnung unter
einander verbunden ſind, verſteht. Wer in ſolcher nicht iſt,
darf, außer in Meſſen, keinen Kramhandel treiben, oder aus-
haͤngen. Es wird aber in ſolche niemand aufgenommen, es
ſey denn 1) daß er ſeine ehrliche Geburt und Herkommen mit ei-
nem beglaubten Geburtsbriefe deutlich darthut; 2) daß er zum
wenigſten ſechs Jahre fuͤr einen Handelsjungen, und zwey Jah-
re fuͤr einen Handelsdiener gedienet, und ſolche Zeit vollkoͤmm-
lich und redlich ausgeſtanden habe. Alle diejenigen aber, wel-
che in ſolche Jnnung gebuͤhrlich an- und aufgenommen worden
ſind, werden Kramerinnungsverwandte genannt. Selbige
erhalten dadurch das Recht, oder die Befugniß, nicht nur ei-
nen oͤffentlichen Kramladen zu haben, ſondern auch alle, den
Kramern ſonſt noch zuſtaͤndige Rechte und Freyheiten zu genieſ-
ſen: und dieſes Recht, oder dieſe Befugniß, wird eigentlich das
Kramerrecht genannt; daher ſaget man: er hat das Kra-
merrecht erhalten. Derjenige, welchem ſolches Kramerrecht
verguͤnſtiget und zugeſtanden wird, muß dafuͤr ein gewiſſes
Stuͤck Geld erlegen, welches das Kramergeld heißt. Die Haͤupter
oder Vorſteher der Kramerinnung fuͤhren den Namen der Kramer-
meiſter; und dieſe beſtehen aus den geſchickteſten und renommirte-
ſten Kaufleuten der Kramerinnung. Der geſamten Kramerinnung
gemeinſchaftliche Rechtsconſulent und Sachwalter wird der
Kramerconſulent: gleichwie der gemeinſchaftliche Bothe und
Aufwaͤrter, der Kramerbothe, oder Kramerknecht genennet.
Dieſer letztere muß nicht allein den Kramermeiſtern, ſo oft es
von ihm verlanget wird, in Kramerinnungsſachen zu Gebothe
ſtehen; ſondern auch nach Gelegenheit die Kramerinnungsver-
wand-
Kramerin-
nungsver-
wandte,
Kramer-
recht,
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geld,
Kramermei-
ſter,
Kramercon-
ſulent,
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Ludovici, Carl Günther: Eröffnete Akademie der Kaufleute, oder vollständiges Kaufmanns-Lexicon. Bd. 5. Leipzig, 1756, S. 146. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/ludovici_grundriss_1756/750>, abgerufen am 21.11.2024.
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