Aus dem, was bisher gesagt worden, erhellet, daß derVorzug des- sen vor dem Handel im Kleinen. Grossohandel viel wichtiger und weitläuftiger sey, als der Handel im Kleinen. Er ist (1) wichtiger, wegen des ungleich wichtigern Nutzens (§. 248.). Er ist (2) weitläuftiger, weil er sich weiter, und bis in die entferntesten Länder verbreitet, (§. 241.), da hingegen der Handel im Kleinen mehrentheils in der Mauer der Stadt eingeschlossen ist, wo die, welche ihn treiben, wohnen. Ja er ist auch (3) rühmlicher, weil er in vielen Königreichen, Ländern und Städten, sowol von Edlen, als Unadlichen getrieben wird: da hingegen der Handel im Klei- nen diejenigen von Adel, welche sich demselben widmen sollten, ihres Adelsstandes beraubet, ob er wol sonst von allerley| Ar- ten von Leuten, sowol hohen, als niedrigen bürgerlichen Stan- des, getrieben werden kann.
§. 250.
Es gehöret aber zu der Grossohandlung gleich anfangs einNöthige Stücke zum Grossohan- del. (1) starkes Capital, sonderlich wenn der Großirer zugleich ein Manufacturier, oder ein Verleger der Manufacturiers mit ist: jedoch nach Beschaffenheit der Waaren, indem etliche gerin- ger sind, als die andern. Also gebrauchet z. E. ein Kaufmann, der mit baumwollenen Zeugen, oder Sarschen von geringem Preiße, im Ganzen handelt, bey weitem keinen so großen Ver- lag, und kein so großes Capital, als der, so mit goldenen, sil- bernen, seidenen etc. Waaren handelt. Nebst einem starken Capitale ist zu einer Grossohandlung nicht nur (2) großer Cre- dit nöthig, weil der Großirer alles in großen Parteyen ein- kaufet, und verschreibt; sondern es wird auch die (3) aller- möglichste Vorsichtigkeit, wegen der großen Gefahr (§. 247.) erfordert.
§. 251.
Anlangend die Hülfsmittel, die zu desto glücklicherer Be-Hülfsmittel zu desto glücklicherer Betreibung des Grosso- handels: 1) Beobach- tung der Re- geln des Ein- und Ver- kaufs. 2) Kenntniß der Manu- factur, da- fern er eine zu verlegen, treibung des Grossohandels dienen: so bestehen solche haupt- sächlich in folgenden: 1) Gebühret dem Großirer, diejenigen Lehrsätze zu beobachten, die überhaupt von dem Einkaufe und Verkaufe der Waaren gegeben werden können, und da- von wir die vornehmsten im 8 und 9 Capitel vorgetragen ha- ben. 2) Hat ein Großirer eine Manufactur zu verlegen, oder gar selbst eine Fabrik, und sollte es auch nur seyn, daß er z. E. die von den Tuchmachern gekauften rohen Lacken völlig ausarbeiten, färben und pressen ließe: so will schon eine ge- naue Manufacturenkenntniß zu dergleichen Ausfertigung er- fordert werden, daß er nämlich z. E. die rechte Farbe und de- ren Jngredienzien wohl verstehe, um dießfalls von den Fär- bern nicht gefährdet zu werden. Manchmal trägt es sich auch zu, daß ein Großirer, der gewisse Handwerker verleget, de- nenselben die Materialien zu ihrem Handwerke anschaffen, und
die
Kraͤmerey und Handwerkskrame.
§. 249.
Aus dem, was bisher geſagt worden, erhellet, daß derVorzug deſ- ſen vor dem Handel im Kleinen. Groſſohandel viel wichtiger und weitlaͤuftiger ſey, als der Handel im Kleinen. Er iſt (1) wichtiger, wegen des ungleich wichtigern Nutzens (§. 248.). Er iſt (2) weitlaͤuftiger, weil er ſich weiter, und bis in die entfernteſten Laͤnder verbreitet, (§. 241.), da hingegen der Handel im Kleinen mehrentheils in der Mauer der Stadt eingeſchloſſen iſt, wo die, welche ihn treiben, wohnen. Ja er iſt auch (3) ruͤhmlicher, weil er in vielen Koͤnigreichen, Laͤndern und Staͤdten, ſowol von Edlen, als Unadlichen getrieben wird: da hingegen der Handel im Klei- nen diejenigen von Adel, welche ſich demſelben widmen ſollten, ihres Adelsſtandes beraubet, ob er wol ſonſt von allerley| Ar- ten von Leuten, ſowol hohen, als niedrigen buͤrgerlichen Stan- des, getrieben werden kann.
§. 250.
Es gehoͤret aber zu der Groſſohandlung gleich anfangs einNoͤthige Stuͤcke zum Groſſohan- del. (1) ſtarkes Capital, ſonderlich wenn der Großirer zugleich ein Manufacturier, oder ein Verleger der Manufacturiers mit iſt: jedoch nach Beſchaffenheit der Waaren, indem etliche gerin- ger ſind, als die andern. Alſo gebrauchet z. E. ein Kaufmann, der mit baumwollenen Zeugen, oder Sarſchen von geringem Preiße, im Ganzen handelt, bey weitem keinen ſo großen Ver- lag, und kein ſo großes Capital, als der, ſo mit goldenen, ſil- bernen, ſeidenen ꝛc. Waaren handelt. Nebſt einem ſtarken Capitale iſt zu einer Groſſohandlung nicht nur (2) großer Cre- dit noͤthig, weil der Großirer alles in großen Parteyen ein- kaufet, und verſchreibt; ſondern es wird auch die (3) aller- moͤglichſte Vorſichtigkeit, wegen der großen Gefahr (§. 247.) erfordert.
§. 251.
Anlangend die Huͤlfsmittel, die zu deſto gluͤcklicherer Be-Huͤlfsmittel zu deſto gluͤcklicherer Betreibung des Groſſo- handels: 1) Beobach- tung der Re- geln des Ein- und Ver- kaufs. 2) Kenntniß der Manu- factur, da- fern er eine zu verlegen, treibung des Groſſohandels dienen: ſo beſtehen ſolche haupt- ſaͤchlich in folgenden: 1) Gebuͤhret dem Großirer, diejenigen Lehrſaͤtze zu beobachten, die uͤberhaupt von dem Einkaufe und Verkaufe der Waaren gegeben werden koͤnnen, und da- von wir die vornehmſten im 8 und 9 Capitel vorgetragen ha- ben. 2) Hat ein Großirer eine Manufactur zu verlegen, oder gar ſelbſt eine Fabrik, und ſollte es auch nur ſeyn, daß er z. E. die von den Tuchmachern gekauften rohen Lacken voͤllig ausarbeiten, faͤrben und preſſen ließe: ſo will ſchon eine ge- naue Manufacturenkenntniß zu dergleichen Ausfertigung er- fordert werden, daß er naͤmlich z. E. die rechte Farbe und de- ren Jngredienzien wohl verſtehe, um dießfalls von den Faͤr- bern nicht gefaͤhrdet zu werden. Manchmal traͤgt es ſich auch zu, daß ein Großirer, der gewiſſe Handwerker verleget, de- nenſelben die Materialien zu ihrem Handwerke anſchaffen, und
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Kraͤmerey und Handwerkskrame.
§. 249.
Aus dem, was bisher geſagt worden, erhellet, daß der
Groſſohandel viel wichtiger und weitlaͤuftiger ſey, als der
Handel im Kleinen. Er iſt (1) wichtiger, wegen des ungleich
wichtigern Nutzens (§. 248.). Er iſt (2) weitlaͤuftiger, weil
er ſich weiter, und bis in die entfernteſten Laͤnder verbreitet,
(§. 241.), da hingegen der Handel im Kleinen mehrentheils in
der Mauer der Stadt eingeſchloſſen iſt, wo die, welche ihn
treiben, wohnen. Ja er iſt auch (3) ruͤhmlicher, weil er in
vielen Koͤnigreichen, Laͤndern und Staͤdten, ſowol von Edlen,
als Unadlichen getrieben wird: da hingegen der Handel im Klei-
nen diejenigen von Adel, welche ſich demſelben widmen ſollten,
ihres Adelsſtandes beraubet, ob er wol ſonſt von allerley| Ar-
ten von Leuten, ſowol hohen, als niedrigen buͤrgerlichen Stan-
des, getrieben werden kann.
Vorzug deſ-
ſen vor dem
Handel im
Kleinen.
§. 250.
Es gehoͤret aber zu der Groſſohandlung gleich anfangs ein
(1) ſtarkes Capital, ſonderlich wenn der Großirer zugleich ein
Manufacturier, oder ein Verleger der Manufacturiers mit iſt:
jedoch nach Beſchaffenheit der Waaren, indem etliche gerin-
ger ſind, als die andern. Alſo gebrauchet z. E. ein Kaufmann,
der mit baumwollenen Zeugen, oder Sarſchen von geringem
Preiße, im Ganzen handelt, bey weitem keinen ſo großen Ver-
lag, und kein ſo großes Capital, als der, ſo mit goldenen, ſil-
bernen, ſeidenen ꝛc. Waaren handelt. Nebſt einem ſtarken
Capitale iſt zu einer Groſſohandlung nicht nur (2) großer Cre-
dit noͤthig, weil der Großirer alles in großen Parteyen ein-
kaufet, und verſchreibt; ſondern es wird auch die (3) aller-
moͤglichſte Vorſichtigkeit, wegen der großen Gefahr (§. 247.)
erfordert.
Noͤthige
Stuͤcke zum
Groſſohan-
del.
§. 251.
Anlangend die Huͤlfsmittel, die zu deſto gluͤcklicherer Be-
treibung des Groſſohandels dienen: ſo beſtehen ſolche haupt-
ſaͤchlich in folgenden: 1) Gebuͤhret dem Großirer, diejenigen
Lehrſaͤtze zu beobachten, die uͤberhaupt von dem Einkaufe
und Verkaufe der Waaren gegeben werden koͤnnen, und da-
von wir die vornehmſten im 8 und 9 Capitel vorgetragen ha-
ben. 2) Hat ein Großirer eine Manufactur zu verlegen, oder
gar ſelbſt eine Fabrik, und ſollte es auch nur ſeyn, daß er
z. E. die von den Tuchmachern gekauften rohen Lacken voͤllig
ausarbeiten, faͤrben und preſſen ließe: ſo will ſchon eine ge-
naue Manufacturenkenntniß zu dergleichen Ausfertigung er-
fordert werden, daß er naͤmlich z. E. die rechte Farbe und de-
ren Jngredienzien wohl verſtehe, um dießfalls von den Faͤr-
bern nicht gefaͤhrdet zu werden. Manchmal traͤgt es ſich auch
zu, daß ein Großirer, der gewiſſe Handwerker verleget, de-
nenſelben die Materialien zu ihrem Handwerke anſchaffen, und
die
Huͤlfsmittel
zu deſto
gluͤcklicherer
Betreibung
des Groſſo-
handels:
1) Beobach-
tung der Re-
geln des Ein-
und Ver-
kaufs.
2) Kenntniß
der Manu-
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fern er eine
zu verlegen,
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Ludovici, Carl Günther: Eröffnete Akademie der Kaufleute, oder vollständiges Kaufmanns-Lexicon. Bd. 5. Leipzig, 1756, S. 139. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/ludovici_grundriss_1756/743>, abgerufen am 30.12.2024.
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