dam werden die Waaren, so auf Ziel von 33 Monaten gegeben werden, mit 22 pro Cent Rabatt, die auf Ziel von 21 Mona- ten mit 14 pro Cent, die auf Ziel von 18 Monaten mit 12 pro Cent, und endlich die auf Ziel von 15 Monaten mit 10 pro Cent, ein- und verkaufet.
§. 204.
Rabattrech- nung.
Zur Erleichterung der Ausrechnungen des Rabatts sind in Hamburg und Amsterdam auf einiger Kaufleute Contoiren gewisse Tabellen im Gebrauche, auf welchen der Rabatt von 1 bis 100000 Mark oder Gulden, nach gewissen Monaten und Pro- centen, ausgerechnet zu finden ist. Jedoch, weil aus dergleichen Tabellen die Rabattrechnung zu formiren fast eben so viel Mü- he kostet, als wenn ein geübter Rechner solche aus freyem Ko- pfe ausrechnet: so thut man besser, man gewöhnet sich nicht an solche Tabellen.
§. 205.
Absicht des eingeführ- ten Rabatts.
Die Absicht des eingeführten Rabatts ist, damit der Verkäufer dadurch, daß er sich für baare Bezahlung gewisse Procente abkürzen läßt, die Käufer anlocken möge, mit baa- rem Gelde einzukaufen, und er also um so viel eher baares Geld vor seine Waaren bekommen könne: mithin ist der Rabatt zum Besten der Verkäufer erfunden worden.
§. 206.
Der Cre- bitsfrist der Rabattwaa- ren haben sich nicht alle zu er- freuen.
Daher denn nicht allezeit in des Käufers Willkühr steht, daß er Rabattwaaren auf die für sie gesetzte Creditsfristen ein- kaufe; sondern so ihm der Credit dazu ermangelt, muß er baar Geld geben, oder die Waaren liegen lassen. Wie es denn auch selbst eines Käufers seinen schlechten Handels- und Cassazu- stand andeutet, wenn er die Rabattwaaren nicht gleich bezah- let, sondern lieber den hohen Rabatt von so und so viel Pro- centen fahren läßt, um nur die Creditsfrist der Rabattwaaren zu gewinnen. Jndessen muß man im Gegentheile zugeben: a) daß mancher Kaufmann mit seinem Gelde, das er sonst vor die Waare gleich hingeben müßte, etwann mehr in der ihm gegebe- nen Creditsfrist gewinnen kann, als solcher Rabatt austrägt; und b) daß es dem Kaufmanne eben keine Schande ist, wenn er, im Mangel baaren Geldes, die Rabattwaare nicht gleich be- zahlet, von der er versichert ist, daß sie ihm dennoch schon so viel Profit abwerfe, daß er den Rabatt, den er bey baarer Bezahlung hätte genießen können, leicht vergessen, und seinen Gläubiger doch ehrlich vergnügen kann.
§. 207.
II. Thara, was sie sey?
II. Die Thara (§. 144.) wird der Abgang, oder Abzug genannt, der bey dem Verkaufe einiger Waaren für die Ein- ballirung, oder das Einpacken, (das ist, für die Gefäße oder Umschläge, worinnen die Waare enthalten, oder eingepacket ist),
von
1 Th. 10 Cap. Von dem Rabatte,
dam werden die Waaren, ſo auf Ziel von 33 Monaten gegeben werden, mit 22 pro Cent Rabatt, die auf Ziel von 21 Mona- ten mit 14 pro Cent, die auf Ziel von 18 Monaten mit 12 pro Cent, und endlich die auf Ziel von 15 Monaten mit 10 pro Cent, ein- und verkaufet.
§. 204.
Rabattrech- nung.
Zur Erleichterung der Ausrechnungen des Rabatts ſind in Hamburg und Amſterdam auf einiger Kaufleute Contoiren gewiſſe Tabellen im Gebrauche, auf welchen der Rabatt von 1 bis 100000 Mark oder Gulden, nach gewiſſen Monaten und Pro- centen, ausgerechnet zu finden iſt. Jedoch, weil aus dergleichen Tabellen die Rabattrechnung zu formiren faſt eben ſo viel Muͤ- he koſtet, als wenn ein geuͤbter Rechner ſolche aus freyem Ko- pfe ausrechnet: ſo thut man beſſer, man gewoͤhnet ſich nicht an ſolche Tabellen.
§. 205.
Abſicht des eingefuͤhr- ten Rabatts.
Die Abſicht des eingefuͤhrten Rabatts iſt, damit der Verkaͤufer dadurch, daß er ſich fuͤr baare Bezahlung gewiſſe Procente abkuͤrzen laͤßt, die Kaͤufer anlocken moͤge, mit baa- rem Gelde einzukaufen, und er alſo um ſo viel eher baares Geld vor ſeine Waaren bekommen koͤnne: mithin iſt der Rabatt zum Beſten der Verkaͤufer erfunden worden.
§. 206.
Der Cre- bitsfriſt der Rabattwaa- ren haben ſich nicht alle zu er- freuen.
Daher denn nicht allezeit in des Kaͤufers Willkuͤhr ſteht, daß er Rabattwaaren auf die fuͤr ſie geſetzte Creditsfriſten ein- kaufe; ſondern ſo ihm der Credit dazu ermangelt, muß er baar Geld geben, oder die Waaren liegen laſſen. Wie es denn auch ſelbſt eines Kaͤufers ſeinen ſchlechten Handels- und Caſſazu- ſtand andeutet, wenn er die Rabattwaaren nicht gleich bezah- let, ſondern lieber den hohen Rabatt von ſo und ſo viel Pro- centen fahren laͤßt, um nur die Creditsfriſt der Rabattwaaren zu gewinnen. Jndeſſen muß man im Gegentheile zugeben: a) daß mancher Kaufmann mit ſeinem Gelde, das er ſonſt vor die Waare gleich hingeben muͤßte, etwann mehr in der ihm gegebe- nen Creditsfriſt gewinnen kann, als ſolcher Rabatt austraͤgt; und b) daß es dem Kaufmanne eben keine Schande iſt, wenn er, im Mangel baaren Geldes, die Rabattwaare nicht gleich be- zahlet, von der er verſichert iſt, daß ſie ihm dennoch ſchon ſo viel Profit abwerfe, daß er den Rabatt, den er bey baarer Bezahlung haͤtte genießen koͤnnen, leicht vergeſſen, und ſeinen Glaͤubiger doch ehrlich vergnuͤgen kann.
§. 207.
II. Thara, was ſie ſey?
II. Die Thara (§. 144.) wird der Abgang, oder Abzug genannt, der bey dem Verkaufe einiger Waaren fuͤr die Ein- ballirung, oder das Einpacken, (das iſt, fuͤr die Gefaͤße oder Umſchlaͤge, worinnen die Waare enthalten, oder eingepacket iſt),
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1 Th. 10 Cap. Von dem Rabatte,
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werden, mit 22 pro Cent Rabatt, die auf Ziel von 21 Mona-
ten mit 14 pro Cent, die auf Ziel von 18 Monaten mit 12 pro
Cent, und endlich die auf Ziel von 15 Monaten mit 10 pro Cent,
ein- und verkaufet.
§. 204.
Zur Erleichterung der Ausrechnungen des Rabatts ſind
in Hamburg und Amſterdam auf einiger Kaufleute Contoiren
gewiſſe Tabellen im Gebrauche, auf welchen der Rabatt von 1
bis 100000 Mark oder Gulden, nach gewiſſen Monaten und Pro-
centen, ausgerechnet zu finden iſt. Jedoch, weil aus dergleichen
Tabellen die Rabattrechnung zu formiren faſt eben ſo viel Muͤ-
he koſtet, als wenn ein geuͤbter Rechner ſolche aus freyem Ko-
pfe ausrechnet: ſo thut man beſſer, man gewoͤhnet ſich nicht
an ſolche Tabellen.
§. 205.
Die Abſicht des eingefuͤhrten Rabatts iſt, damit der
Verkaͤufer dadurch, daß er ſich fuͤr baare Bezahlung gewiſſe
Procente abkuͤrzen laͤßt, die Kaͤufer anlocken moͤge, mit baa-
rem Gelde einzukaufen, und er alſo um ſo viel eher baares
Geld vor ſeine Waaren bekommen koͤnne: mithin iſt der Rabatt
zum Beſten der Verkaͤufer erfunden worden.
§. 206.
Daher denn nicht allezeit in des Kaͤufers Willkuͤhr ſteht,
daß er Rabattwaaren auf die fuͤr ſie geſetzte Creditsfriſten ein-
kaufe; ſondern ſo ihm der Credit dazu ermangelt, muß er baar
Geld geben, oder die Waaren liegen laſſen. Wie es denn auch
ſelbſt eines Kaͤufers ſeinen ſchlechten Handels- und Caſſazu-
ſtand andeutet, wenn er die Rabattwaaren nicht gleich bezah-
let, ſondern lieber den hohen Rabatt von ſo und ſo viel Pro-
centen fahren laͤßt, um nur die Creditsfriſt der Rabattwaaren
zu gewinnen. Jndeſſen muß man im Gegentheile zugeben: a)
daß mancher Kaufmann mit ſeinem Gelde, das er ſonſt vor die
Waare gleich hingeben muͤßte, etwann mehr in der ihm gegebe-
nen Creditsfriſt gewinnen kann, als ſolcher Rabatt austraͤgt;
und b) daß es dem Kaufmanne eben keine Schande iſt, wenn
er, im Mangel baaren Geldes, die Rabattwaare nicht gleich be-
zahlet, von der er verſichert iſt, daß ſie ihm dennoch ſchon ſo
viel Profit abwerfe, daß er den Rabatt, den er bey baarer
Bezahlung haͤtte genießen koͤnnen, leicht vergeſſen, und ſeinen
Glaͤubiger doch ehrlich vergnuͤgen kann.
§. 207.
II. Die Thara (§. 144.) wird der Abgang, oder Abzug
genannt, der bey dem Verkaufe einiger Waaren fuͤr die Ein-
ballirung, oder das Einpacken, (das iſt, fuͤr die Gefaͤße oder
Umſchlaͤge, worinnen die Waare enthalten, oder eingepacket iſt),
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Ludovici, Carl Günther: Eröffnete Akademie der Kaufleute, oder vollständiges Kaufmanns-Lexicon. Bd. 5. Leipzig, 1756, S. 122. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/ludovici_grundriss_1756/726>, abgerufen am 21.11.2024.
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