nicht mehr gehen: so wende man sich damit an den Ort, wo sie allererst Mode zu werden anfängt. c) Da fast eine jede Waare, ihrer Beschaffenheit halber, ihren besondern Ort, als die eine einen dunkeln, die andere einen hellen; jene einen feuch- ten, und diese einen trockenen haben will: so muß der Kauf- mann auch hierauf seine Absicht richten, und solchergestalt durch den Vortheil des Ortes seinen Gewinn bey dem Verkaufe der Waaren zu machen suchen, siehe den 620 §.
(*) Was ein Kaufmann bey dem Verkaufe auf Messen und Jahrmärkten insbesondere zu beobachten habe, das lehret der 632 §.
§. 183.
Endlich 7) in Ansehung des Preißes hat ein Kaufmann,7) des Preis- ses: außer dem, was im Vorhergehenden hin und wieder davon ge- dacht worden, noch folgendes zu merken: a) Ein Kaufmanna) nicht zu theuer ver- kaufen, muß sich wohl in Acht nehmen, daß er mit dem Preiße nie- manden beleidige, welches geschieht, wenn er eine Sache zu theuer verkaufet (§. 174). b) Ein Kaufmann muß sich beyb) sich nach der obrig- keitlichen Taxe rich- ten, dem Verkaufe solcher Waaren, deren Preiße von der Obrigkeit vorgeschrieben sind, nach solcher Taxe richten (§. 29). c) Ein Kaufmann muß diejenigen Waaren, die zur Nothdurft gehö- ren, einem Armen nicht eben so theuer, als einem Reichen,c) die Rei- chen und Ar- men unter- scheiden, verkaufen; und mag in Ansehung der letztern das Sprüchwort: Er kann es schon geben, gar wohl gelten, wenn man solchen Vortheil den Armen wieder zu gute kommen läßt. d) Eind) den be- dungenen Preiß ge- heim halten Kaufmann muß sich wohl in Acht nehmen, den Preiß, wovor er eine Waare diesem oder jenem verkaufet hat, denen, so um eben diese Waare handeln, zu sagen, oder aus den Büchern sehen zu lassen; und dieses hauptsächlich deswegen, weil, wenn er ihnen die Waare wohlfeiler als denen giebt, welchen er sie theuerer verkauft zu haben saget, solches diesem letztern einen ausnehmenden Verdruß machen würde, indem jene daher An- laß nehmen können, von dieser ihrem Betragen übel zu urthei- len, und hiernächst auch glauben können, es müßten diese nicht überall Credit haben, weil sie theuerer einkauften, als sie es anderwärts haben könnten. Jedoch wenn sich ein Käufer er- beut, eben den Preiß davor zu bezahlen, welchen ein anderer bezahlet hat: so kann der Kaufmann wol den Preiß zeigen, weil es alsdann eine Sache ohne Folge ist, die Zahlung mag gleich baar oder auf Zeit, die man darzu giebt, geschehen. e)e) die Waa- ren nicht verschleu- dern. Ein Kaufmann muß seine Waaren nicht verschleudern, das ist, sie unter dem gewöhnlichen Preiße, ja wol gar unter dem Preiße des Einkaufes, oder was sie ihn selbst gekostet, hinge- ben. Es geschieht aber solches gleichwol nicht selten, und zwar aus verschiedenen Ursachen. Selbige sind: 1) der Geldman- gel, welcher sich bey manchem Kaufmanne in der Casse ereig- net, da indessen die verfallenen Paßivschulden und acceptirten Wechselbriefe bezahlt seyn wollen, in welchem Falle freylich zu-
weilen
(H) 2
Verkaufe der Waaren.
nicht mehr gehen: ſo wende man ſich damit an den Ort, wo ſie allererſt Mode zu werden anfaͤngt. c) Da faſt eine jede Waare, ihrer Beſchaffenheit halber, ihren beſondern Ort, als die eine einen dunkeln, die andere einen hellen; jene einen feuch- ten, und dieſe einen trockenen haben will: ſo muß der Kauf- mann auch hierauf ſeine Abſicht richten, und ſolchergeſtalt durch den Vortheil des Ortes ſeinen Gewinn bey dem Verkaufe der Waaren zu machen ſuchen, ſiehe den 620 §.
(*) Was ein Kaufmann bey dem Verkaufe auf Meſſen und Jahrmaͤrkten insbeſondere zu beobachten habe, das lehret der 632 §.
§. 183.
Endlich 7) in Anſehung des Preißes hat ein Kaufmann,7) des Preiſ- ſes: außer dem, was im Vorhergehenden hin und wieder davon ge- dacht worden, noch folgendes zu merken: a) Ein Kaufmanna) nicht zu theuer ver- kaufen, muß ſich wohl in Acht nehmen, daß er mit dem Preiße nie- manden beleidige, welches geſchieht, wenn er eine Sache zu theuer verkaufet (§. 174). b) Ein Kaufmann muß ſich beyb) ſich nach der obrig- keitlichen Taxe rich- ten, dem Verkaufe ſolcher Waaren, deren Preiße von der Obrigkeit vorgeſchrieben ſind, nach ſolcher Taxe richten (§. 29). c) Ein Kaufmann muß diejenigen Waaren, die zur Nothdurft gehoͤ- ren, einem Armen nicht eben ſo theuer, als einem Reichen,c) die Rei- chen und Ar- men unter- ſcheiden, verkaufen; und mag in Anſehung der letztern das Spruͤchwort: Er kann es ſchon geben, gar wohl gelten, wenn man ſolchen Vortheil den Armen wieder zu gute kommen laͤßt. d) Eind) den be- dungenen Preiß ge- heim halten Kaufmann muß ſich wohl in Acht nehmen, den Preiß, wovor er eine Waare dieſem oder jenem verkaufet hat, denen, ſo um eben dieſe Waare handeln, zu ſagen, oder aus den Buͤchern ſehen zu laſſen; und dieſes hauptſaͤchlich deswegen, weil, wenn er ihnen die Waare wohlfeiler als denen giebt, welchen er ſie theuerer verkauft zu haben ſaget, ſolches dieſem letztern einen ausnehmenden Verdruß machen wuͤrde, indem jene daher An- laß nehmen koͤnnen, von dieſer ihrem Betragen uͤbel zu urthei- len, und hiernaͤchſt auch glauben koͤnnen, es muͤßten dieſe nicht uͤberall Credit haben, weil ſie theuerer einkauften, als ſie es anderwaͤrts haben koͤnnten. Jedoch wenn ſich ein Kaͤufer er- beut, eben den Preiß davor zu bezahlen, welchen ein anderer bezahlet hat: ſo kann der Kaufmann wol den Preiß zeigen, weil es alsdann eine Sache ohne Folge iſt, die Zahlung mag gleich baar oder auf Zeit, die man darzu giebt, geſchehen. e)e) die Waa- ren nicht verſchleu- dern. Ein Kaufmann muß ſeine Waaren nicht verſchleudern, das iſt, ſie unter dem gewoͤhnlichen Preiße, ja wol gar unter dem Preiße des Einkaufes, oder was ſie ihn ſelbſt gekoſtet, hinge- ben. Es geſchieht aber ſolches gleichwol nicht ſelten, und zwar aus verſchiedenen Urſachen. Selbige ſind: 1) der Geldman- gel, welcher ſich bey manchem Kaufmanne in der Caſſe ereig- net, da indeſſen die verfallenen Paßivſchulden und acceptirten Wechſelbriefe bezahlt ſeyn wollen, in welchem Falle freylich zu-
weilen
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[115/0719]
Verkaufe der Waaren.
nicht mehr gehen: ſo wende man ſich damit an den Ort, wo
ſie allererſt Mode zu werden anfaͤngt. c) Da faſt eine jede
Waare, ihrer Beſchaffenheit halber, ihren beſondern Ort, als
die eine einen dunkeln, die andere einen hellen; jene einen feuch-
ten, und dieſe einen trockenen haben will: ſo muß der Kauf-
mann auch hierauf ſeine Abſicht richten, und ſolchergeſtalt durch
den Vortheil des Ortes ſeinen Gewinn bey dem Verkaufe der
Waaren zu machen ſuchen, ſiehe den 620 §.
⁽*⁾ Was ein Kaufmann bey dem Verkaufe auf Meſſen und
Jahrmaͤrkten insbeſondere zu beobachten habe, das lehret
der 632 §.
§. 183.
Endlich 7) in Anſehung des Preißes hat ein Kaufmann,
außer dem, was im Vorhergehenden hin und wieder davon ge-
dacht worden, noch folgendes zu merken: a) Ein Kaufmann
muß ſich wohl in Acht nehmen, daß er mit dem Preiße nie-
manden beleidige, welches geſchieht, wenn er eine Sache zu
theuer verkaufet (§. 174). b) Ein Kaufmann muß ſich bey
dem Verkaufe ſolcher Waaren, deren Preiße von der Obrigkeit
vorgeſchrieben ſind, nach ſolcher Taxe richten (§. 29). c) Ein
Kaufmann muß diejenigen Waaren, die zur Nothdurft gehoͤ-
ren, einem Armen nicht eben ſo theuer, als einem Reichen,
verkaufen; und mag in Anſehung der letztern das Spruͤchwort:
Er kann es ſchon geben, gar wohl gelten, wenn man ſolchen
Vortheil den Armen wieder zu gute kommen laͤßt. d) Ein
Kaufmann muß ſich wohl in Acht nehmen, den Preiß, wovor
er eine Waare dieſem oder jenem verkaufet hat, denen, ſo um
eben dieſe Waare handeln, zu ſagen, oder aus den Buͤchern
ſehen zu laſſen; und dieſes hauptſaͤchlich deswegen, weil, wenn
er ihnen die Waare wohlfeiler als denen giebt, welchen er
ſie theuerer verkauft zu haben ſaget, ſolches dieſem letztern einen
ausnehmenden Verdruß machen wuͤrde, indem jene daher An-
laß nehmen koͤnnen, von dieſer ihrem Betragen uͤbel zu urthei-
len, und hiernaͤchſt auch glauben koͤnnen, es muͤßten dieſe nicht
uͤberall Credit haben, weil ſie theuerer einkauften, als ſie es
anderwaͤrts haben koͤnnten. Jedoch wenn ſich ein Kaͤufer er-
beut, eben den Preiß davor zu bezahlen, welchen ein anderer
bezahlet hat: ſo kann der Kaufmann wol den Preiß zeigen,
weil es alsdann eine Sache ohne Folge iſt, die Zahlung mag
gleich baar oder auf Zeit, die man darzu giebt, geſchehen. e)
Ein Kaufmann muß ſeine Waaren nicht verſchleudern, das
iſt, ſie unter dem gewoͤhnlichen Preiße, ja wol gar unter dem
Preiße des Einkaufes, oder was ſie ihn ſelbſt gekoſtet, hinge-
ben. Es geſchieht aber ſolches gleichwol nicht ſelten, und zwar
aus verſchiedenen Urſachen. Selbige ſind: 1) der Geldman-
gel, welcher ſich bey manchem Kaufmanne in der Caſſe ereig-
net, da indeſſen die verfallenen Paßivſchulden und acceptirten
Wechſelbriefe bezahlt ſeyn wollen, in welchem Falle freylich zu-
weilen
7) des Preiſ-
ſes:
a) nicht zu
theuer ver-
kaufen,
b) ſich nach
der obrig-
keitlichen
Taxe rich-
ten,
c) die Rei-
chen und Ar-
men unter-
ſcheiden,
d) den be-
dungenen
Preiß ge-
heim halten
e) die Waa-
ren nicht
verſchleu-
dern.
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Ludovici, Carl Günther: Eröffnete Akademie der Kaufleute, oder vollständiges Kaufmanns-Lexicon. Bd. 5. Leipzig, 1756, S. 115. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/ludovici_grundriss_1756/719>, abgerufen am 21.11.2024.
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