wöhnlich pfleget man nur diejenige Seehandlung also zu nen- nen, die auf den Küsten einerley Staats, oder in den Häfen fremder sehr nahe gelegener Reiche getrieben wird. Jm Ge- b) Handlung vermittelst weiter Rei- sen.gentheile die Handlung vermittelst weiter Reisen (langen Reisen, langen Fahrten, der Reisen von langer Fahrt) ist eine solche Handlung, die zur Ueberführung der Waaren weite Reisen erfordert. Sie scheint die ganze Handlung, welche zur See und in die entlegenen Länder geschieht, in sich zu begreifen: in diesem Verstande könnte die Handlung nach der Levante ge- wissermaßen für eine Handlung von dieser Art gerechnet wer- den. Gemeiniglich aber wird nur diejenige Handlung, da man die Linie paßiren muß, für eine Handlung vermittelst weiter Reisen gerechnet .
(*) Siehe in unserer Akademie der Kaufleute den Artikel: Handel.
§. 124.
7) Der Un- terthanen eines Staa- tes, in die
Ferner wird die Waarenhandlung 7) in Ansehung der Unterthanen eines Staats, ob sie nämlich von ihnen nur in- nerhalb des Landes, oder aber auch außerhalb des Landes, und a) in- undfolglich auch mit den Unterthanen anderer Staaten, getrieben b) ausländi- sche.wird, eingetheilet in die inländische, und in die ausländische. Von beyden siehe das 15te Capitel.
§. 125.
8) Des Ver- boths der Waaren, in die
Endlich wird noch die Waarenhandlung 8) in Ansehung des Verboths der Waaren eingetheilet, a) in die zugelassene, das ist, in die, welche zugelassene, erlaubte, oder nicht ver- a) zugelasse- ne,bothene Waaren führet; und b) in die verbothene Handlung, insgemein der Contrabandhandel genannt, worunter man eine b) Contra- bandhandel.solche Handlung versteht, so von einigen mit verbothenen oder Contrabandwaaren aus allzugroßer Gewinnsucht, der dießfalls ausgegangenen Verbothe ungeachtet, wo nicht öffentlich, doch in der Stille und heimlich wegschleichende getrieben wird, da Schleich- handel.sie denn in dem letztern Falle insbesondere der Schleichhandel heißt. Hierbey kömmt es auf einen rechten Begriff von ver- Contra- bandwaa- ren.bothenen, oder contrabanden Waaren an. Man versteht nämlich darunter solche Waaren, welche in ein Land ein- oder aus selbigem auszuführen, und überhaupt im Handel zu füh- ren, entweder beständig, oder auf eine Zeitlang untersaget ist. Dieses Verboth aber geschieht aus verschiedenen Ursachen: Es werden Waaren in ein Land (1) einzuführen verbothen, wenn das Land selber solche in Menge hat, und also fremde Zufuhr nicht leiden will, damit die Einwohner nicht mit ihren Waaren und Manufacturen sitzen bleiben, und Fremde hingegen mit ih- ren dergleichen Waaren das Geld dafür aus dem Lande ziehen. Es werden Waaren aus einem Lande (2) auszuführen verbo- then, a) weil dasselbe entweder von Natur, oder nur wegen erlittenen Miswachses und anderer Unglücksfälle, kaum selbst so viel hat, als zu seiner Einwohner Nothdurft erforderlich ist;
b) weil
1 Th. 6 Cap. Von der
woͤhnlich pfleget man nur diejenige Seehandlung alſo zu nen- nen, die auf den Kuͤſten einerley Staats, oder in den Haͤfen fremder ſehr nahe gelegener Reiche getrieben wird. Jm Ge- b) Handlung vermittelſt weiter Rei- ſen.gentheile die Handlung vermittelſt weiter Reiſen (langen Reiſen, langen Fahrten, der Reiſen von langer Fahrt) iſt eine ſolche Handlung, die zur Ueberfuͤhrung der Waaren weite Reiſen erfordert. Sie ſcheint die ganze Handlung, welche zur See und in die entlegenen Laͤnder geſchieht, in ſich zu begreifen: in dieſem Verſtande koͤnnte die Handlung nach der Levante ge- wiſſermaßen fuͤr eine Handlung von dieſer Art gerechnet wer- den. Gemeiniglich aber wird nur diejenige Handlung, da man die Linie paßiren muß, fuͤr eine Handlung vermittelſt weiter Reiſen gerechnet .
(*) Siehe in unſerer Akademie der Kaufleute den Artikel: Handel.
§. 124.
7) Der Un- terthanen eines Staa- tes, in die
Ferner wird die Waarenhandlung 7) in Anſehung der Unterthanen eines Staats, ob ſie naͤmlich von ihnen nur in- nerhalb des Landes, oder aber auch außerhalb des Landes, und a) in- undfolglich auch mit den Unterthanen anderer Staaten, getrieben b) auslaͤndi- ſche.wird, eingetheilet in die inlaͤndiſche, und in die auslaͤndiſche. Von beyden ſiehe das 15te Capitel.
§. 125.
8) Des Ver- boths der Waaren, in die
Endlich wird noch die Waarenhandlung 8) in Anſehung des Verboths der Waaren eingetheilet, a) in die zugelaſſene, das iſt, in die, welche zugelaſſene, erlaubte, oder nicht ver- a) zugelaſſe- ne,bothene Waaren fuͤhret; und b) in die verbothene Handlung, insgemein der Contrabandhandel genannt, worunter man eine b) Contra- bandhandel.ſolche Handlung verſteht, ſo von einigen mit verbothenen oder Contrabandwaaren aus allzugroßer Gewinnſucht, der dießfalls ausgegangenen Verbothe ungeachtet, wo nicht oͤffentlich, doch in der Stille und heimlich wegſchleichende getrieben wird, da Schleich- handel.ſie denn in dem letztern Falle insbeſondere der Schleichhandel heißt. Hierbey koͤmmt es auf einen rechten Begriff von ver- Contra- bandwaa- ren.bothenen, oder contrabanden Waaren an. Man verſteht naͤmlich darunter ſolche Waaren, welche in ein Land ein- oder aus ſelbigem auszufuͤhren, und uͤberhaupt im Handel zu fuͤh- ren, entweder beſtaͤndig, oder auf eine Zeitlang unterſaget iſt. Dieſes Verboth aber geſchieht aus verſchiedenen Urſachen: Es werden Waaren in ein Land (1) einzufuͤhren verbothen, wenn das Land ſelber ſolche in Menge hat, und alſo fremde Zufuhr nicht leiden will, damit die Einwohner nicht mit ihren Waaren und Manufacturen ſitzen bleiben, und Fremde hingegen mit ih- ren dergleichen Waaren das Geld dafuͤr aus dem Lande ziehen. Es werden Waaren aus einem Lande (2) auszufuͤhren verbo- then, a) weil daſſelbe entweder von Natur, oder nur wegen erlittenen Miswachſes und anderer Ungluͤcksfaͤlle, kaum ſelbſt ſo viel hat, als zu ſeiner Einwohner Nothdurft erforderlich iſt;
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1 Th. 6 Cap. Von der
woͤhnlich pfleget man nur diejenige Seehandlung alſo zu nen-
nen, die auf den Kuͤſten einerley Staats, oder in den Haͤfen
fremder ſehr nahe gelegener Reiche getrieben wird. Jm Ge-
gentheile die Handlung vermittelſt weiter Reiſen (langen
Reiſen, langen Fahrten, der Reiſen von langer Fahrt) iſt
eine ſolche Handlung, die zur Ueberfuͤhrung der Waaren weite
Reiſen erfordert. Sie ſcheint die ganze Handlung, welche zur
See und in die entlegenen Laͤnder geſchieht, in ſich zu begreifen:
in dieſem Verſtande koͤnnte die Handlung nach der Levante ge-
wiſſermaßen fuͤr eine Handlung von dieſer Art gerechnet wer-
den. Gemeiniglich aber wird nur diejenige Handlung, da man
die Linie paßiren muß, fuͤr eine Handlung vermittelſt weiter
Reiſen gerechnet .
b) Handlung
vermittelſt
weiter Rei-
ſen.
⁽*⁾ Siehe in unſerer Akademie der Kaufleute den Artikel:
Handel.
§. 124.
Ferner wird die Waarenhandlung 7) in Anſehung der
Unterthanen eines Staats, ob ſie naͤmlich von ihnen nur in-
nerhalb des Landes, oder aber auch außerhalb des Landes, und
folglich auch mit den Unterthanen anderer Staaten, getrieben
wird, eingetheilet in die inlaͤndiſche, und in die auslaͤndiſche.
Von beyden ſiehe das 15te Capitel.
a) in- und
b) auslaͤndi-
ſche.
§. 125.
Endlich wird noch die Waarenhandlung 8) in Anſehung
des Verboths der Waaren eingetheilet, a) in die zugelaſſene,
das iſt, in die, welche zugelaſſene, erlaubte, oder nicht ver-
bothene Waaren fuͤhret; und b) in die verbothene Handlung,
insgemein der Contrabandhandel genannt, worunter man eine
ſolche Handlung verſteht, ſo von einigen mit verbothenen oder
Contrabandwaaren aus allzugroßer Gewinnſucht, der dießfalls
ausgegangenen Verbothe ungeachtet, wo nicht oͤffentlich, doch
in der Stille und heimlich wegſchleichende getrieben wird, da
ſie denn in dem letztern Falle insbeſondere der Schleichhandel
heißt. Hierbey koͤmmt es auf einen rechten Begriff von ver-
bothenen, oder contrabanden Waaren an. Man verſteht
naͤmlich darunter ſolche Waaren, welche in ein Land ein- oder
aus ſelbigem auszufuͤhren, und uͤberhaupt im Handel zu fuͤh-
ren, entweder beſtaͤndig, oder auf eine Zeitlang unterſaget iſt.
Dieſes Verboth aber geſchieht aus verſchiedenen Urſachen: Es
werden Waaren in ein Land (1) einzufuͤhren verbothen, wenn
das Land ſelber ſolche in Menge hat, und alſo fremde Zufuhr
nicht leiden will, damit die Einwohner nicht mit ihren Waaren
und Manufacturen ſitzen bleiben, und Fremde hingegen mit ih-
ren dergleichen Waaren das Geld dafuͤr aus dem Lande ziehen.
Es werden Waaren aus einem Lande (2) auszufuͤhren verbo-
then, a) weil daſſelbe entweder von Natur, oder nur wegen
erlittenen Miswachſes und anderer Ungluͤcksfaͤlle, kaum ſelbſt
ſo viel hat, als zu ſeiner Einwohner Nothdurft erforderlich iſt;
b) weil
a) zugelaſſe-
ne,
b) Contra-
bandhandel.
Schleich-
handel.
Contra-
bandwaa-
ren.
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Ludovici, Carl Günther: Eröffnete Akademie der Kaufleute, oder vollständiges Kaufmanns-Lexicon. Bd. 5. Leipzig, 1756, S. 88. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/ludovici_grundriss_1756/692>, abgerufen am 21.11.2024.
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