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Ludovici, Carl Günther: Eröffnete Akademie der Kaufleute, oder vollständiges Kaufmanns-Lexicon. Bd. 5. Leipzig, 1756.

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der Schuld, Zahlung und Bankerotte.
theils auf Personen, theils auf beydes zugleich. Die Sicher-
heit auf Sachen
sieht nicht nur auf das wirkliche zeitliche
Vermögen, es bestehe nun gleich solches in Grundstücken, oder
in Waaren, oder in Hausrathe, oder endlich in Capitalien;
sondern auch auf die Einkünfte dessen, dem man auf Credit geben
will. Die Sicherbeit auf Personen oder persönliche Sicher-
heiten sind: Geschicklichkeit, Klugheit, Fleiß, gute Wirthschaft,
richtige Ordnung im Borgen, und Redlichkeit dessen, dem man
Credit geben will. Und solchemnach können das zeitliche Ver-
mögen, die Einkünfte, und die genannten persönlichen Eigen-
schaften als die ursprünglichen Quellen, oder als die ersten
Grundsteine alles Credits
angesehen werden.

§. 87.

Diese verschiedene Sicherheiten haben verschiedene Wir-Verschiedene
Wirkungen
dieser Grun-
de.

kungen: Die Sicherheiten auf Sachen bewirken einen leichtern
und weniger kostbaren (das ist, mit Aufwand verknüpften)
Credit; der sich aber ordentlich genau nach der Größe dieser
Sicherheit richtet. Persönliche Sicherheiten haben hingegen
keine so geschwinde oder gleichweniger kostbare Wirkung, weil
sie sich leicht verlieren können, ohne daß der Creditgebende
solche in Erfahrung zu bringen vermag. Daher werden, um
solche Gefahr wieder zu ersetzen, bey persönlichen Sicherheiten
härtere Bedingungen erfordert.

§. 88.

Es verbieten aber die Rechte, gewissen Personen zu cre-Personen,
denen zu
creditiren
die Rechte
verbieten.

ditiren oder zu borgen. Dergleichen Personen sind z. E. nach
dem lübischen und andern Rechten, (1) alle Frauenspersonen,
es wäre denn, daß sie Kauffrauen, das ist, solche wären, die
da ver- und einkaufen, offene Läden und Fenster halten, mit
Gewichte, Maaße und Elle abwägen und ausmäßen, siehe den
475 §. Hiernächst verbieten auch die Rechte (2) den Kindern,
die noch unter väterlicher Gewalt stehen, zu borgen; es wäre
denn, daß der Vater oder Anherr darein willigte: widrigenfalls
sind diese nicht schuldig, das aufgeborgte Gut oder entlehnte
Geld zu bezahlen.

§. 89.

Die Wirkung des Credits besteht, von Seiten (1) desWirkung
des Credits.

Credithabendens, in der Anwendung fremder Reichthümer zu
seinem Nutzen; von Seiten (2) des Creditgebendens aber, in-
sonderheit bey der Waaren- und Wechselhandlung, in der Ueber-
lassung seiner Waaren oder Wechsel an den andern zu dessen
Gebrauche, ohne dagegen die nach bedungenem Preiße dafür ge-
bührende Kaufsumme sogleich zu empfangen, indem er dem
Käufer einige Wochen oder Monate Zeit giebt, solche Kauf-
summe zu bezahlen.

§. 90.
(E) 4

der Schuld, Zahlung und Bankerotte.
theils auf Perſonen, theils auf beydes zugleich. Die Sicher-
heit auf Sachen
ſieht nicht nur auf das wirkliche zeitliche
Vermoͤgen, es beſtehe nun gleich ſolches in Grundſtuͤcken, oder
in Waaren, oder in Hausrathe, oder endlich in Capitalien;
ſondern auch auf die Einkuͤnfte deſſen, dem man auf Credit geben
will. Die Sicherbeit auf Perſonen oder perſoͤnliche Sicher-
heiten ſind: Geſchicklichkeit, Klugheit, Fleiß, gute Wirthſchaft,
richtige Ordnung im Borgen, und Redlichkeit deſſen, dem man
Credit geben will. Und ſolchemnach koͤnnen das zeitliche Ver-
moͤgen, die Einkuͤnfte, und die genannten perſoͤnlichen Eigen-
ſchaften als die urſpruͤnglichen Quellen, oder als die erſten
Grundſteine alles Credits
angeſehen werden.

§. 87.

Dieſe verſchiedene Sicherheiten haben verſchiedene Wir-Veꝛſchiedene
Wirkungen
dieſer Grun-
de.

kungen: Die Sicherheiten auf Sachen bewirken einen leichtern
und weniger koſtbaren (das iſt, mit Aufwand verknuͤpften)
Credit; der ſich aber ordentlich genau nach der Groͤße dieſer
Sicherheit richtet. Perſoͤnliche Sicherheiten haben hingegen
keine ſo geſchwinde oder gleichweniger koſtbare Wirkung, weil
ſie ſich leicht verlieren koͤnnen, ohne daß der Creditgebende
ſolche in Erfahrung zu bringen vermag. Daher werden, um
ſolche Gefahr wieder zu erſetzen, bey perſoͤnlichen Sicherheiten
haͤrtere Bedingungen erfordert.

§. 88.

Es verbieten aber die Rechte, gewiſſen Perſonen zu cre-Perſonen,
denen zu
creditiren
die Rechte
verbieten.

ditiren oder zu borgen. Dergleichen Perſonen ſind z. E. nach
dem luͤbiſchen und andern Rechten, (1) alle Frauensperſonen,
es waͤre denn, daß ſie Kauffrauen, das iſt, ſolche waͤren, die
da ver- und einkaufen, offene Laͤden und Fenſter halten, mit
Gewichte, Maaße und Elle abwaͤgen und ausmaͤßen, ſiehe den
475 §. Hiernaͤchſt verbieten auch die Rechte (2) den Kindern,
die noch unter vaͤterlicher Gewalt ſtehen, zu borgen; es waͤre
denn, daß der Vater oder Anherr darein willigte: widrigenfalls
ſind dieſe nicht ſchuldig, das aufgeborgte Gut oder entlehnte
Geld zu bezahlen.

§. 89.

Die Wirkung des Credits beſteht, von Seiten (1) desWirkung
des Credits.

Credithabendens, in der Anwendung fremder Reichthuͤmer zu
ſeinem Nutzen; von Seiten (2) des Creditgebendens aber, in-
ſonderheit bey der Waaren- und Wechſelhandlung, in der Ueber-
laſſung ſeiner Waaren oder Wechſel an den andern zu deſſen
Gebrauche, ohne dagegen die nach bedungenem Preiße dafuͤr ge-
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ſumme zu bezahlen.

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[71/0675] der Schuld, Zahlung und Bankerotte. theils auf Perſonen, theils auf beydes zugleich. Die Sicher- heit auf Sachen ſieht nicht nur auf das wirkliche zeitliche Vermoͤgen, es beſtehe nun gleich ſolches in Grundſtuͤcken, oder in Waaren, oder in Hausrathe, oder endlich in Capitalien; ſondern auch auf die Einkuͤnfte deſſen, dem man auf Credit geben will. Die Sicherbeit auf Perſonen oder perſoͤnliche Sicher- heiten ſind: Geſchicklichkeit, Klugheit, Fleiß, gute Wirthſchaft, richtige Ordnung im Borgen, und Redlichkeit deſſen, dem man Credit geben will. Und ſolchemnach koͤnnen das zeitliche Ver- moͤgen, die Einkuͤnfte, und die genannten perſoͤnlichen Eigen- ſchaften als die urſpruͤnglichen Quellen, oder als die erſten Grundſteine alles Credits angeſehen werden. §. 87. Dieſe verſchiedene Sicherheiten haben verſchiedene Wir- kungen: Die Sicherheiten auf Sachen bewirken einen leichtern und weniger koſtbaren (das iſt, mit Aufwand verknuͤpften) Credit; der ſich aber ordentlich genau nach der Groͤße dieſer Sicherheit richtet. Perſoͤnliche Sicherheiten haben hingegen keine ſo geſchwinde oder gleichweniger koſtbare Wirkung, weil ſie ſich leicht verlieren koͤnnen, ohne daß der Creditgebende ſolche in Erfahrung zu bringen vermag. Daher werden, um ſolche Gefahr wieder zu erſetzen, bey perſoͤnlichen Sicherheiten haͤrtere Bedingungen erfordert. Veꝛſchiedene Wirkungen dieſer Grun- de. §. 88. Es verbieten aber die Rechte, gewiſſen Perſonen zu cre- ditiren oder zu borgen. Dergleichen Perſonen ſind z. E. nach dem luͤbiſchen und andern Rechten, (1) alle Frauensperſonen, es waͤre denn, daß ſie Kauffrauen, das iſt, ſolche waͤren, die da ver- und einkaufen, offene Laͤden und Fenſter halten, mit Gewichte, Maaße und Elle abwaͤgen und ausmaͤßen, ſiehe den 475 §. Hiernaͤchſt verbieten auch die Rechte (2) den Kindern, die noch unter vaͤterlicher Gewalt ſtehen, zu borgen; es waͤre denn, daß der Vater oder Anherr darein willigte: widrigenfalls ſind dieſe nicht ſchuldig, das aufgeborgte Gut oder entlehnte Geld zu bezahlen. Perſonen, denen zu creditiren die Rechte verbieten. §. 89. Die Wirkung des Credits beſteht, von Seiten (1) des Credithabendens, in der Anwendung fremder Reichthuͤmer zu ſeinem Nutzen; von Seiten (2) des Creditgebendens aber, in- ſonderheit bey der Waaren- und Wechſelhandlung, in der Ueber- laſſung ſeiner Waaren oder Wechſel an den andern zu deſſen Gebrauche, ohne dagegen die nach bedungenem Preiße dafuͤr ge- buͤhrende Kaufſumme ſogleich zu empfangen, indem er dem Kaͤufer einige Wochen oder Monate Zeit giebt, ſolche Kauf- ſumme zu bezahlen. Wirkung des Credits. §. 90. (E) 4

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Zitationshilfe: Ludovici, Carl Günther: Eröffnete Akademie der Kaufleute, oder vollständiges Kaufmanns-Lexicon. Bd. 5. Leipzig, 1756, S. 71. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/ludovici_grundriss_1756/675>, abgerufen am 21.11.2024.