Nutzen führen: denn es wird die Compagniehandlung, sie sey eine inländische oder ausländische, theils als eine Proprehand- lung, theils auch als eine Commißionshandlung tractiret, sie- he von ihr das 19 Capitel; d) die Speditionshandlung, dad) Spedi- tionshand- lung. man die Fortschaffung der von andern Kaufleuten gekauften, oder verkauften Waaren besorget: denn es gehöret diese Hand- lung zur Commißionshandlung, siehe von ihr das 19te Capitel; und e) die vermischte Handlung: Es werden nämlich von obi-e) vermisch- te Hand- lung. gen vier Gattungen der Handlung zuweilen auch zwey, drey, oder, in so fern die Compagniehandlung zugleich eine Propre- handlung ist, alle viere mit einander verbunden; und alsdann heißt eine solche mehrfache Handlung eine vermischte Handlung.
§. 16.
Da auch zuweilen ein Kaufmann nebst der Handlung, auf3) des Ge- genstands eines Kauf- manns, in die die er sich am meisten leget, annoch eine andere Handlung nur darneben treibt; so wird 3) in Ansehung dieses gedoppelten Gegenstandes des Kaufmannes die Handlung überhaupt in die Haupt- und Nebenhandlung eingetheilet. Und solchem- nach heißt eine (a) Haupthandlung diejenige, auf die sich eina) Haupt- handlung: Kaufmann vorzüglich geleget, und die er als sein Hauptwerk treibt; eine (b) Nebenhandlung aber die beyläufige Vertrei-b) Neben- handlung. bung solcher Waaren, welche ein Kaufmann in seiner Handlung, die er erlernet hat, ordentlicher Weise gar nicht führet, z. E. wenn ein Seidenhändler neben seinem Seidenhandel einen Schnupftabackshandel treibt, so ist der letztere eine Neben- handlung. Kann ein Nebenhandel ohne Schaden der Haupt- handlung geschehen, so darf er keinesweges an einem Kaufman- ne gemisbilliget werden; vielmehr hat man den Fleiß und die Geschicklichkeit desselben zu rühmen, daß er die müßigen Stun- den, welche ihm seine ordentliche Handlung gönnet, nicht nach dem Beyspiele anderer auf Ueppigkeit, sondern ebenfalls zum Dienste seines Nächsten und zur Vermehrung seines eigenen Vermögens anwendet.
§. 17.
Den Nutzen der Handlung empfindet zwar ein jeder, undNutzen der Handlung: er genießt auch wirklich die Früchte derselben: allein, es sind gleichwol wenige vermögend, ihre wichtige Dienste einzusehen. Es theilet sich aber der Nutzen der Handlung in einen allgemei- nen und in einen besondern: 1) der allgemeine Nutzen der1) allgemei- ner. Handlung geht alle und jede Leute eines Landes ohne Unter- schied, mithin das ganze Land an, und besteht erstlich in der Bequemlichkeit, daß ein jeder alles das auf eine leichtea) Bequem- lichkeit alles zu haben. Art erhalten kann, was sein Mangel erfordert, oder wozu ihn seine Eitelkeit, Pracht und Geschmack verleitet. Denn gleich- wie kein Land ist, welches nicht an einem oder mehrern Pro- ducten der Natur oder der Kunst einen Ueberfluß haben sollte: also ist hinwiederum kein Land zu finden, in welchem die Na- tur und Kunst alles hervorbrächte, welches zu der sämtlichen
Ein-
(C) 2
Handlung uͤberhaupt.
Nutzen fuͤhren: denn es wird die Compagniehandlung, ſie ſey eine inlaͤndiſche oder auslaͤndiſche, theils als eine Proprehand- lung, theils auch als eine Commißionshandlung tractiret, ſie- he von ihr das 19 Capitel; d) die Speditionshandlung, dad) Spedi- tionshand- lung. man die Fortſchaffung der von andern Kaufleuten gekauften, oder verkauften Waaren beſorget: denn es gehoͤret dieſe Hand- lung zur Commißionshandlung, ſiehe von ihr das 19te Capitel; und e) die vermiſchte Handlung: Es werden naͤmlich von obi-e) vermiſch- te Hand- lung. gen vier Gattungen der Handlung zuweilen auch zwey, drey, oder, in ſo fern die Compagniehandlung zugleich eine Propre- handlung iſt, alle viere mit einander verbunden; und alsdann heißt eine ſolche mehrfache Handlung eine vermiſchte Handlung.
§. 16.
Da auch zuweilen ein Kaufmann nebſt der Handlung, auf3) des Ge- genſtands eines Kauf- manns, in die die er ſich am meiſten leget, annoch eine andere Handlung nur darneben treibt; ſo wird 3) in Anſehung dieſes gedoppelten Gegenſtandes des Kaufmannes die Handlung uͤberhaupt in die Haupt- und Nebenhandlung eingetheilet. Und ſolchem- nach heißt eine (a) Haupthandlung diejenige, auf die ſich eina) Haupt- handlung: Kaufmann vorzuͤglich geleget, und die er als ſein Hauptwerk treibt; eine (b) Nebenhandlung aber die beylaͤufige Vertrei-b) Neben- handlung. bung ſolcher Waaren, welche ein Kaufmann in ſeiner Handlung, die er erlernet hat, ordentlicher Weiſe gar nicht fuͤhret, z. E. wenn ein Seidenhaͤndler neben ſeinem Seidenhandel einen Schnupftabackshandel treibt, ſo iſt der letztere eine Neben- handlung. Kann ein Nebenhandel ohne Schaden der Haupt- handlung geſchehen, ſo darf er keinesweges an einem Kaufman- ne gemisbilliget werden; vielmehr hat man den Fleiß und die Geſchicklichkeit deſſelben zu ruͤhmen, daß er die muͤßigen Stun- den, welche ihm ſeine ordentliche Handlung goͤnnet, nicht nach dem Beyſpiele anderer auf Ueppigkeit, ſondern ebenfalls zum Dienſte ſeines Naͤchſten und zur Vermehrung ſeines eigenen Vermoͤgens anwendet.
§. 17.
Den Nutzen der Handlung empfindet zwar ein jeder, undNutzen der Handlung: er genießt auch wirklich die Fruͤchte derſelben: allein, es ſind gleichwol wenige vermoͤgend, ihre wichtige Dienſte einzuſehen. Es theilet ſich aber der Nutzen der Handlung in einen allgemei- nen und in einen beſondern: 1) der allgemeine Nutzen der1) allgemei- ner. Handlung geht alle und jede Leute eines Landes ohne Unter- ſchied, mithin das ganze Land an, und beſteht erſtlich in der Bequemlichkeit, daß ein jeder alles das auf eine leichtea) Bequem- lichkeit alles zu haben. Art erhalten kann, was ſein Mangel erfordert, oder wozu ihn ſeine Eitelkeit, Pracht und Geſchmack verleitet. Denn gleich- wie kein Land iſt, welches nicht an einem oder mehrern Pro- ducten der Natur oder der Kunſt einen Ueberfluß haben ſollte: alſo iſt hinwiederum kein Land zu finden, in welchem die Na- tur und Kunſt alles hervorbraͤchte, welches zu der ſaͤmtlichen
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[35/0639]
Handlung uͤberhaupt.
Nutzen fuͤhren: denn es wird die Compagniehandlung, ſie ſey
eine inlaͤndiſche oder auslaͤndiſche, theils als eine Proprehand-
lung, theils auch als eine Commißionshandlung tractiret, ſie-
he von ihr das 19 Capitel; d) die Speditionshandlung, da
man die Fortſchaffung der von andern Kaufleuten gekauften,
oder verkauften Waaren beſorget: denn es gehoͤret dieſe Hand-
lung zur Commißionshandlung, ſiehe von ihr das 19te Capitel;
und e) die vermiſchte Handlung: Es werden naͤmlich von obi-
gen vier Gattungen der Handlung zuweilen auch zwey, drey,
oder, in ſo fern die Compagniehandlung zugleich eine Propre-
handlung iſt, alle viere mit einander verbunden; und alsdann
heißt eine ſolche mehrfache Handlung eine vermiſchte Handlung.
d) Spedi-
tionshand-
lung.
e) vermiſch-
te Hand-
lung.
§. 16.
Da auch zuweilen ein Kaufmann nebſt der Handlung, auf
die er ſich am meiſten leget, annoch eine andere Handlung nur
darneben treibt; ſo wird 3) in Anſehung dieſes gedoppelten
Gegenſtandes des Kaufmannes die Handlung uͤberhaupt in
die Haupt- und Nebenhandlung eingetheilet. Und ſolchem-
nach heißt eine (a) Haupthandlung diejenige, auf die ſich ein
Kaufmann vorzuͤglich geleget, und die er als ſein Hauptwerk
treibt; eine (b) Nebenhandlung aber die beylaͤufige Vertrei-
bung ſolcher Waaren, welche ein Kaufmann in ſeiner Handlung,
die er erlernet hat, ordentlicher Weiſe gar nicht fuͤhret, z. E.
wenn ein Seidenhaͤndler neben ſeinem Seidenhandel einen
Schnupftabackshandel treibt, ſo iſt der letztere eine Neben-
handlung. Kann ein Nebenhandel ohne Schaden der Haupt-
handlung geſchehen, ſo darf er keinesweges an einem Kaufman-
ne gemisbilliget werden; vielmehr hat man den Fleiß und die
Geſchicklichkeit deſſelben zu ruͤhmen, daß er die muͤßigen Stun-
den, welche ihm ſeine ordentliche Handlung goͤnnet, nicht nach
dem Beyſpiele anderer auf Ueppigkeit, ſondern ebenfalls zum
Dienſte ſeines Naͤchſten und zur Vermehrung ſeines eigenen
Vermoͤgens anwendet.
3) des Ge-
genſtands
eines Kauf-
manns, in
die
a) Haupt-
handlung:
b) Neben-
handlung.
§. 17.
Den Nutzen der Handlung empfindet zwar ein jeder, und
er genießt auch wirklich die Fruͤchte derſelben: allein, es ſind
gleichwol wenige vermoͤgend, ihre wichtige Dienſte einzuſehen.
Es theilet ſich aber der Nutzen der Handlung in einen allgemei-
nen und in einen beſondern: 1) der allgemeine Nutzen der
Handlung geht alle und jede Leute eines Landes ohne Unter-
ſchied, mithin das ganze Land an, und beſteht erſtlich in
der Bequemlichkeit, daß ein jeder alles das auf eine leichte
Art erhalten kann, was ſein Mangel erfordert, oder wozu ihn
ſeine Eitelkeit, Pracht und Geſchmack verleitet. Denn gleich-
wie kein Land iſt, welches nicht an einem oder mehrern Pro-
ducten der Natur oder der Kunſt einen Ueberfluß haben ſollte:
alſo iſt hinwiederum kein Land zu finden, in welchem die Na-
tur und Kunſt alles hervorbraͤchte, welches zu der ſaͤmtlichen
Ein-
Nutzen der
Handlung:
1) allgemei-
ner.
a) Bequem-
lichkeit alles
zu haben.
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Ludovici, Carl Günther: Eröffnete Akademie der Kaufleute, oder vollständiges Kaufmanns-Lexicon. Bd. 5. Leipzig, 1756, S. 35. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/ludovici_grundriss_1756/639>, abgerufen am 21.11.2024.
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