die Thüre zu der Handlung zwischen Asien und Europa gleich- sam eröffnet worden.
§. 260.
Jn der kurzen Zeit, da Rußland den jungen Jwan den IIIBankerotier Reglement als seinen Monarchen verehrete, wurde ein Bankerotier Regle- ment unterm 15 Decemb. 1740 zu Petersburg, hauptsächlich zu desto besserem Aufnehmen der dasigen Handlung, im Namen des gedachten jungen Kaisers öffentlich bekannt gemacht.
§. 261.
Und was hat nicht die große noch anitzo mit unsterblichemVertreibung der Juden. Ruhme den russischen Scepter führende Elisabeth I für heilsa- me Anstalten zum Flore der Handlung, seit ihrer Besteigung des Throns, gemacht. Denn, damit wir nur einige anführen, so hat dieselbe, weil die Vielheit der Juden der Handlung eines Landes allemal mehr schädlich als nützlich ist, 1742 ihnen durch ein Manifest bey Lebensstrafe auferlegt, vor dem 1 März 1743 das ganze russische Reich zu räumen. Die Hauptursache dieses Manifests war, weil sich ihre Anzahl seit kurzer zeit allzustark vermehret hatte. Denn, da man 1730 ihrer nur 18 bis 20000 gezählet, so waren sie in dem gedachten 1743 Jahre schon bis auf 35000 angewachsen.
§. 262.
Weil hiernächst der Handel bey Kleinigkeiten, zum großenEinschrän- kung des Kleinhan- dels in Pe- tersburg. Schaden der Kaufleute zu Petersburg, daselbst sehr überhand genommen hatte, so ward 1752 durch eine gedruckte Ukase un- term 11 Novemb. allen in Petersburg (außer den dasigen wirk- lichen Kauf- und Handelslenten, denen als angesessenen Einwoh- nern, laut des Handlungsreglements und der Ukasen, ihre Waare in den Buden Stückweise zu verkaufen erlaubt ist) ihre Waa- ren Stückweise und bey Kleinigkeiten zu verkaufen, von neuem verboten: jedoch werden in solcher Ukase diejenigen ausgenom- men, denen laut der 1729 ergangenen Ukase mit nürnberger Krame zu handeln erlaubet worden; ingleichen laut des See- Zoll-Reglements die Schiffer und Matrosen, wie auch der kai- serliche Hoffactor, und zu Folge der 1750 ergangenen Ukase, die ausländischen Kaufleute, welchen allerley Weine, Fässer- und Kistenweise zu verkaufen frey steht.
§. 263.
Endlich ist auch im Jahre 1754 den 29 Junius, von demJngleichen der Lichter u. Lastschisse zu Transpor- tirung der Waaren. dirigirenden Senate eine kaiserliche Verordnung dieses Jnhalts bekannt gemacht worden, daß von dem 1755 Jahre an, allen Ausländern, ihren Handlungsbedienten und Arbeitern, desglei- chen auch den rußischen Unterthanen und Kaufleuten aus andern Städten, die nicht in der petersburgischen Kaufmannschaft oder Bürgerschaft eingeschrieben sind, ferner allen Bauern, gänzlich verboten seyn soll, eigene Lichter und Lastschiffe, zu Trauspor- tirung allerley, sowol Kron- als Particulierwaaren etc. von Pe- tersburg nach Cronstadt, und von Cronstadt nach Peters- burg, zu halten, und damit Nahrung zu treiben; daher ihnen auferlegt ward, ihre Lichter und Lastschiffe von 1755 an läng-
stens
(O o) 2
rußiſchen Handlung.
die Thuͤre zu der Handlung zwiſchen Aſien und Europa gleich- ſam eroͤffnet worden.
§. 260.
Jn der kurzen Zeit, da Rußland den jungen Jwan den IIIBankerotier Reglement als ſeinen Monarchen verehrete, wurde ein Bankerotier Regle- ment unterm 15 Decemb. 1740 zu Petersburg, hauptſaͤchlich zu deſto beſſerem Aufnehmen der daſigen Handlung, im Namen des gedachten jungen Kaiſers oͤffentlich bekannt gemacht.
§. 261.
Und was hat nicht die große noch anitzo mit unſterblichemVertꝛeibung der Juden. Ruhme den ruſſiſchen Scepter fuͤhrende Eliſabeth I fuͤr heilſa- me Anſtalten zum Flore der Handlung, ſeit ihrer Beſteigung des Throns, gemacht. Denn, damit wir nur einige anfuͤhren, ſo hat dieſelbe, weil die Vielheit der Juden der Handlung eines Landes allemal mehr ſchaͤdlich als nuͤtzlich iſt, 1742 ihnen durch ein Manifeſt bey Lebensſtrafe auferlegt, vor dem 1 Maͤrz 1743 das ganze ruſſiſche Reich zu raͤumen. Die Haupturſache dieſes Manifeſts war, weil ſich ihre Anzahl ſeit kurzer zeit allzuſtark vermehret hatte. Denn, da man 1730 ihrer nur 18 bis 20000 gezaͤhlet, ſo waren ſie in dem gedachten 1743 Jahre ſchon bis auf 35000 angewachſen.
§. 262.
Weil hiernaͤchſt der Handel bey Kleinigkeiten, zum großenEinſchraͤn- kung des Kleinhan- dels in Pe- tersburg. Schaden der Kaufleute zu Petersburg, daſelbſt ſehr uͤberhand genommen hatte, ſo ward 1752 durch eine gedruckte Ukaſe un- term 11 Novemb. allen in Petersburg (außer den daſigen wirk- lichen Kauf- und Handelslenten, denen als angeſeſſenen Einwoh- nern, laut des Handlungsreglements und der Ukaſen, ihre Waare in den Buden Stuͤckweiſe zu verkaufen erlaubt iſt) ihre Waa- ren Stuͤckweiſe und bey Kleinigkeiten zu verkaufen, von neuem verboten: jedoch werden in ſolcher Ukaſe diejenigen ausgenom- men, denen laut der 1729 ergangenen Ukaſe mit nuͤrnberger Krame zu handeln erlaubet worden; ingleichen laut des See- Zoll-Reglements die Schiffer und Matroſen, wie auch der kai- ſerliche Hoffactor, und zu Folge der 1750 ergangenen Ukaſe, die auslaͤndiſchen Kaufleute, welchen allerley Weine, Faͤſſer- und Kiſtenweiſe zu verkaufen frey ſteht.
§. 263.
Endlich iſt auch im Jahre 1754 den 29 Junius, von demJngleichen der Lichter u. Laſtſchiſſe zu Tranſpor- tirung der Waaren. dirigirenden Senate eine kaiſerliche Verordnung dieſes Jnhalts bekannt gemacht worden, daß von dem 1755 Jahre an, allen Auslaͤndern, ihren Handlungsbedienten und Arbeitern, desglei- chen auch den rußiſchen Unterthanen und Kaufleuten aus andern Staͤdten, die nicht in der petersburgiſchen Kaufmannſchaft oder Buͤrgerſchaft eingeſchrieben ſind, ferner allen Bauern, gaͤnzlich verboten ſeyn ſoll, eigene Lichter und Laſtſchiffe, zu Trauſpor- tirung allerley, ſowol Kron- als Particulierwaaren ꝛc. von Pe- tersburg nach Cronſtadt, und von Cronſtadt nach Peters- burg, zu halten, und damit Nahrung zu treiben; daher ihnen auferlegt ward, ihre Lichter und Laſtſchiffe von 1755 an laͤng-
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[579/1183]
rußiſchen Handlung.
die Thuͤre zu der Handlung zwiſchen Aſien und Europa gleich-
ſam eroͤffnet worden.
§. 260.
Jn der kurzen Zeit, da Rußland den jungen Jwan den III
als ſeinen Monarchen verehrete, wurde ein Bankerotier Regle-
ment unterm 15 Decemb. 1740 zu Petersburg, hauptſaͤchlich zu
deſto beſſerem Aufnehmen der daſigen Handlung, im Namen des
gedachten jungen Kaiſers oͤffentlich bekannt gemacht.
Bankerotier
Reglement
§. 261.
Und was hat nicht die große noch anitzo mit unſterblichem
Ruhme den ruſſiſchen Scepter fuͤhrende Eliſabeth I fuͤr heilſa-
me Anſtalten zum Flore der Handlung, ſeit ihrer Beſteigung des
Throns, gemacht. Denn, damit wir nur einige anfuͤhren, ſo
hat dieſelbe, weil die Vielheit der Juden der Handlung eines
Landes allemal mehr ſchaͤdlich als nuͤtzlich iſt, 1742 ihnen durch
ein Manifeſt bey Lebensſtrafe auferlegt, vor dem 1 Maͤrz 1743
das ganze ruſſiſche Reich zu raͤumen. Die Haupturſache dieſes
Manifeſts war, weil ſich ihre Anzahl ſeit kurzer zeit allzuſtark
vermehret hatte. Denn, da man 1730 ihrer nur 18 bis 20000
gezaͤhlet, ſo waren ſie in dem gedachten 1743 Jahre ſchon bis
auf 35000 angewachſen.
Vertꝛeibung
der Juden.
§. 262.
Weil hiernaͤchſt der Handel bey Kleinigkeiten, zum großen
Schaden der Kaufleute zu Petersburg, daſelbſt ſehr uͤberhand
genommen hatte, ſo ward 1752 durch eine gedruckte Ukaſe un-
term 11 Novemb. allen in Petersburg (außer den daſigen wirk-
lichen Kauf- und Handelslenten, denen als angeſeſſenen Einwoh-
nern, laut des Handlungsreglements und der Ukaſen, ihre Waare
in den Buden Stuͤckweiſe zu verkaufen erlaubt iſt) ihre Waa-
ren Stuͤckweiſe und bey Kleinigkeiten zu verkaufen, von neuem
verboten: jedoch werden in ſolcher Ukaſe diejenigen ausgenom-
men, denen laut der 1729 ergangenen Ukaſe mit nuͤrnberger
Krame zu handeln erlaubet worden; ingleichen laut des See-
Zoll-Reglements die Schiffer und Matroſen, wie auch der kai-
ſerliche Hoffactor, und zu Folge der 1750 ergangenen Ukaſe, die
auslaͤndiſchen Kaufleute, welchen allerley Weine, Faͤſſer- und
Kiſtenweiſe zu verkaufen frey ſteht.
Einſchraͤn-
kung des
Kleinhan-
dels in Pe-
tersburg.
§. 263.
Endlich iſt auch im Jahre 1754 den 29 Junius, von dem
dirigirenden Senate eine kaiſerliche Verordnung dieſes Jnhalts
bekannt gemacht worden, daß von dem 1755 Jahre an, allen
Auslaͤndern, ihren Handlungsbedienten und Arbeitern, desglei-
chen auch den rußiſchen Unterthanen und Kaufleuten aus andern
Staͤdten, die nicht in der petersburgiſchen Kaufmannſchaft oder
Buͤrgerſchaft eingeſchrieben ſind, ferner allen Bauern, gaͤnzlich
verboten ſeyn ſoll, eigene Lichter und Laſtſchiffe, zu Trauſpor-
tirung allerley, ſowol Kron- als Particulierwaaren ꝛc. von Pe-
tersburg nach Cronſtadt, und von Cronſtadt nach Peters-
burg, zu halten, und damit Nahrung zu treiben; daher ihnen
auferlegt ward, ihre Lichter und Laſtſchiffe von 1755 an laͤng-
ſtens
Jngleichen
der Lichter
u. Laſtſchiſſe
zu Tranſpor-
tirung der
Waaren.
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Ludovici, Carl Günther: Eröffnete Akademie der Kaufleute, oder vollständiges Kaufmanns-Lexicon. Bd. 5. Leipzig, 1756, S. 579. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/ludovici_grundriss_1756/1183>, abgerufen am 21.11.2024.
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