americanischen und africanischen Küsten gefahren: allein es sind diese| Fahrten nicht von solcher Erheblichkeit gewesen, daß man sie zum Zeitpuncte der französischen Seehandlung und Schifffahrt annehmen könnte. Schon im Jahre 1504 entdeckten einige französische Seefahrer oder Fischer aus der Normandie die große Bank bey Terreneuf, einer großen Jnsel in Nord- america, auf dem Nordmeere, von welcher Zeit an, sie solche wegen des herrlichen Fischfanges jährlich besuchet, aber sich hier nicht eher niedergelassen haben, als nachdem bereits einige Engländer sich zu Anfange des 17 Jahrhunderts daselbst nieder- gelassen hatten, siehe in unserer Akademie der Kaufleute den Artikel Terreneuf. Jm Jahre 1534 seegelte Jacob Carthier von dem französischen Hafen St. Malo das Vorgebirge di Buona Vista vorbey, nach Canada, oder Neu-Frankreich, ebenfalls in Nordamerica, ward aber nachmals von einem Sturme ver- schlagen, und mußte seinen Lauf westwärts richten; doch stellte er im folgenden 1535 Jahre eine neue Reise an, und hatte das Glück dahin zu kommen.
§. 205.
Daß aber die Handlung und Schifffahrt der Franzosen schonFrankreichs Commerci- entractat mit der ot- tomannis. Pforte. 1535 müsse in Ansehen gewesen seyn, läßt sich daraus abnehmen, weil sie unter den europäischen christlichen Völkern die ersten gewesen sind, welche im gedachten Jahre unter der Regierung des Kö- niges Franzens des I in Frankreich mit der ottomannischen Pforte einen ordentlichen Commercientractat geschlossen, in wel- chem ihnen verschiedene sehr wichtige Vorzüge und Privilegien sind eingeräumet worden, nämlich 1) die Errichtung eines eige- nen Gerichts, unter dem Namen des Consulats, in allen Sta- pelstädten oder Orten, wo die französischen Kaufleute sich nie- derlassen würden, und vor welchen alle bürgerliche und pein- liche Fälle, so unter den Franzosen, sowol unter sich, als zwischen ihnen und den Türken vorfallen möchten, gerichtet und entschieden werden sollten; allen Officieren des Großsultans aber, wofern nicht der Franzose schriftlich darein willigte, die Erkenntniß in dergleichen Sachen untersaget worden: 2) das Privilegium für die Consuls und andere Beamte des Con- sulats, daß sie in peinlichen Fällen nicht für die Richter und Beamten des Orts gezogen, sondern die Sache entweder bey der Pforte selbst, oder dem nächsten Lieutenant des Großherrn ausgemacht werden sollte; 3) die völlige Religionsfreyheit für alle Franzosen; und 4) die den Franzosen allein zugestan- dene Erlaubniß, in alle Staaten des Großfultaus Handlung zu treiben, nebst dem Verbote an alle andere Nationen, anders als unter französischer Flagge dahin zu kommen. Jedoch ist die Freyheit nach der Levante zu handeln, nachmals auch den Venetianern, Engländern, Holländern, Genuesern, etc. nach und nach verstattet worden.
§. 206.
Wir wollen uns hier nicht erst dabey aufhalten, daß dieDes Cardin. Richelieu Sorgfalt Franzosen fernerweit im Jahre 1601 einen festen Fuß in Aden ge-
fasset,
franzoͤſiſchen Handlung.
americaniſchen und africaniſchen Kuͤſten gefahren: allein es ſind dieſe| Fahrten nicht von ſolcher Erheblichkeit geweſen, daß man ſie zum Zeitpuncte der franzoͤſiſchen Seehandlung und Schifffahrt annehmen koͤnnte. Schon im Jahre 1504 entdeckten einige franzoͤſiſche Seefahrer oder Fiſcher aus der Normandie die große Bank bey Terreneuf, einer großen Jnſel in Nord- america, auf dem Nordmeerè, von welcher Zeit an, ſie ſolche wegen des herrlichen Fiſchfanges jaͤhrlich beſuchet, aber ſich hier nicht eher niedergelaſſen haben, als nachdem bereits einige Englaͤnder ſich zu Anfange des 17 Jahrhunderts daſelbſt nieder- gelaſſen hatten, ſiehe in unſerer Akademie der Kaufleute den Artikel Terreneuf. Jm Jahre 1534 ſeegelte Jacob Carthier von dem franzoͤſiſchen Hafen St. Malo das Vorgebirge di Buona Viſta vorbey, nach Canada, oder Neu-Frankreich, ebenfalls in Nordamerica, ward aber nachmals von einem Sturme ver- ſchlagen, und mußte ſeinen Lauf weſtwaͤrts richten; doch ſtellte er im folgenden 1535 Jahre eine neue Reiſe an, und hatte das Gluͤck dahin zu kommen.
§. 205.
Daß aber die Handlung und Schifffahrt der Franzoſen ſchonFrankreichs Commerci- entractat mit der ot- tomanniſ. Pforte. 1535 muͤſſe in Anſehen geweſen ſeyn, laͤßt ſich daraus abnehmen, weil ſie unter den europaͤiſchen chriſtlichen Voͤlkern die erſten geweſen ſind, welche im gedachten Jahre unter der Regierung des Koͤ- niges Franzens des I in Frankreich mit der ottomanniſchen Pforte einen ordentlichen Commercientractat geſchloſſen, in wel- chem ihnen verſchiedene ſehr wichtige Vorzuͤge und Privilegien ſind eingeraͤumet worden, naͤmlich 1) die Errichtung eines eige- nen Gerichts, unter dem Namen des Conſulats, in allen Sta- pelſtaͤdten oder Orten, wo die franzoͤſiſchen Kaufleute ſich nie- derlaſſen wuͤrden, und vor welchen alle buͤrgerliche und pein- liche Faͤlle, ſo unter den Franzoſen, ſowol unter ſich, als zwiſchen ihnen und den Tuͤrken vorfallen moͤchten, gerichtet und entſchieden werden ſollten; allen Officieren des Großſultans aber, wofern nicht der Franzoſe ſchriftlich darein willigte, die Erkenntniß in dergleichen Sachen unterſaget worden: 2) das Privilegium fuͤr die Conſuls und andere Beamte des Con- ſulats, daß ſie in peinlichen Faͤllen nicht fuͤr die Richter und Beamten des Orts gezogen, ſondern die Sache entweder bey der Pforte ſelbſt, oder dem naͤchſten Lieutenant des Großherrn ausgemacht werden ſollte; 3) die voͤllige Religionsfreyheit fuͤr alle Franzoſen; und 4) die den Franzoſen allein zugeſtan- dene Erlaubniß, in alle Staaten des Großfultaus Handlung zu treiben, nebſt dem Verbote an alle andere Nationen, anders als unter franzoͤſiſcher Flagge dahin zu kommen. Jedoch iſt die Freyheit nach der Levante zu handeln, nachmals auch den Venetianern, Englaͤndern, Hollaͤndern, Genueſern, ꝛc. nach und nach verſtattet worden.
§. 206.
Wir wollen uns hier nicht erſt dabey aufhalten, daß dieDes Cardin. Richelieu Sorgfalt Franzoſen fernerweit im Jahre 1601 einen feſten Fuß in Aden ge-
faſſet,
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franzoͤſiſchen Handlung.
americaniſchen und africaniſchen Kuͤſten gefahren: allein es
ſind dieſe| Fahrten nicht von ſolcher Erheblichkeit geweſen, daß
man ſie zum Zeitpuncte der franzoͤſiſchen Seehandlung und
Schifffahrt annehmen koͤnnte. Schon im Jahre 1504 entdeckten
einige franzoͤſiſche Seefahrer oder Fiſcher aus der Normandie
die große Bank bey Terreneuf, einer großen Jnſel in Nord-
america, auf dem Nordmeerè, von welcher Zeit an, ſie ſolche
wegen des herrlichen Fiſchfanges jaͤhrlich beſuchet, aber ſich
hier nicht eher niedergelaſſen haben, als nachdem bereits einige
Englaͤnder ſich zu Anfange des 17 Jahrhunderts daſelbſt nieder-
gelaſſen hatten, ſiehe in unſerer Akademie der Kaufleute den
Artikel Terreneuf. Jm Jahre 1534 ſeegelte Jacob Carthier von
dem franzoͤſiſchen Hafen St. Malo das Vorgebirge di Buona
Viſta vorbey, nach Canada, oder Neu-Frankreich, ebenfalls
in Nordamerica, ward aber nachmals von einem Sturme ver-
ſchlagen, und mußte ſeinen Lauf weſtwaͤrts richten; doch ſtellte
er im folgenden 1535 Jahre eine neue Reiſe an, und hatte das
Gluͤck dahin zu kommen.
§. 205.
Daß aber die Handlung und Schifffahrt der Franzoſen ſchon
1535 muͤſſe in Anſehen geweſen ſeyn, laͤßt ſich daraus abnehmen, weil
ſie unter den europaͤiſchen chriſtlichen Voͤlkern die erſten geweſen
ſind, welche im gedachten Jahre unter der Regierung des Koͤ-
niges Franzens des I in Frankreich mit der ottomanniſchen
Pforte einen ordentlichen Commercientractat geſchloſſen, in wel-
chem ihnen verſchiedene ſehr wichtige Vorzuͤge und Privilegien
ſind eingeraͤumet worden, naͤmlich 1) die Errichtung eines eige-
nen Gerichts, unter dem Namen des Conſulats, in allen Sta-
pelſtaͤdten oder Orten, wo die franzoͤſiſchen Kaufleute ſich nie-
derlaſſen wuͤrden, und vor welchen alle buͤrgerliche und pein-
liche Faͤlle, ſo unter den Franzoſen, ſowol unter ſich, als
zwiſchen ihnen und den Tuͤrken vorfallen moͤchten, gerichtet und
entſchieden werden ſollten; allen Officieren des Großſultans
aber, wofern nicht der Franzoſe ſchriftlich darein willigte, die
Erkenntniß in dergleichen Sachen unterſaget worden: 2) das
Privilegium fuͤr die Conſuls und andere Beamte des Con-
ſulats, daß ſie in peinlichen Faͤllen nicht fuͤr die Richter und
Beamten des Orts gezogen, ſondern die Sache entweder bey
der Pforte ſelbſt, oder dem naͤchſten Lieutenant des Großherrn
ausgemacht werden ſollte; 3) die voͤllige Religionsfreyheit
fuͤr alle Franzoſen; und 4) die den Franzoſen allein zugeſtan-
dene Erlaubniß, in alle Staaten des Großfultaus Handlung
zu treiben, nebſt dem Verbote an alle andere Nationen, anders
als unter franzoͤſiſcher Flagge dahin zu kommen. Jedoch iſt
die Freyheit nach der Levante zu handeln, nachmals auch den
Venetianern, Englaͤndern, Hollaͤndern, Genueſern, ꝛc. nach
und nach verſtattet worden.
Frankreichs
Commerci-
entractat
mit der ot-
tomanniſ.
Pforte.
§. 206.
Wir wollen uns hier nicht erſt dabey aufhalten, daß die
Franzoſen fernerweit im Jahre 1601 einen feſten Fuß in Aden ge-
faſſet,
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Ludovici, Carl Günther: Eröffnete Akademie der Kaufleute, oder vollständiges Kaufmanns-Lexicon. Bd. 5. Leipzig, 1756, S. 543. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/ludovici_grundriss_1756/1147>, abgerufen am 21.11.2024.
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