mit ihren eigenen Schiffen nach Europa übergeführet, und so- dann ferner hin und wieder vertrieben werden, als da sind, um nur einige zu nennen, z. E. allerhand Gewürze, Drogui- stereyen, Zucker, Jndig, virginischer Taback; sonderlich aber der, aus den canarischen Jnseln kommende wohlschmeckende Wein, Sect genannt. Unter die (3) contrabanden Waaren, oder die, welche in England ein- oder auszuführen verboten sind, gehören, so viel a) die Ausfuhr anbelanget, die beyden vornehm- sten Contrabandwaaren in England, die Wolle und die Schafs- und Kalbfelle; und so viel b) die Einfuhr betrifft, die fran- zösischen Tuch- und Spitzenwaaren, wie auch die Leinwande, etc.
§. 174.
Aeste der engländis. Handlung. 1) einländis. Handlung.
Die Handlung selbst theilet sich in England in die ein- ländische und ausländische Handlung. Die (1) einländische Handlung wird zu Lande und Wasser getrieben, denn da wer- den alle diejenigen Sachen, so das Land hervorbringt, auf der Achse und zu Schiffe, sowol zur See, als auf den Flüssen, von einer Provinz zur andern geführet. Man sieht daher, vorzüglich zu London, eine entsetzliche Menge Wagen, Karren und Fahrzeuge, und noch mehr Leute, welche die Zufuhr dersel- ben befördern. Der Verkauf einiger Waaren geschieht in England bey brennendem Lichte, oder Kerze, loosweise, und zwar gewisse Packen oder Vardeelen unter einem Looße, gleich- wie es in Holland cavelingsweise zu geschehen pfleget. Es ge- schieht aber solcher Verkauf mehrentheils im September: wel- che Käufer alsdenn ihre Waare alsobald, oder noch innerhalb des Monats, abfordern und bezahlen, die genießen 6 und ein halb pro Cent; nach diesem aber nur 5 pro Cent Abzug.
§. 175.
2) auslän- dische Hand- lung mit
Die (2) ausländische Handlung der Engländer, welche die einländische Handlung, ungeachtet solche auch sehr ansehnlich ist, dennoch bey weitem übertrifft, besteht vornehmlich in Ver- führung ihrer eigenen Waaren, und Vertauschung derselben gegen anderer Länder ihre Waaren: wie denn keine Nation ist, die eine so große Handlung mit |ihren eigenen Waaren treibt, als die englische. Es erstrecket sich dieselbige in alle vier Theile der Welt. Der Engländer Handlung (a) nach dem übrigen Europa ist allgemein, indem sie alle europäische Küsten beschiffen; doch ist der Holländer ihre Handlung in so fern weiter um sich greifend, weil selbige tiefer ins Land hin- a) Deutsch- land,ein geht (§. 32). Was 1) Deutschland anbetrifft, so bringt die englische Court (von welcher der 177 §. nachzusehen) ihre eigene Waaren den Deutschen gleichsam vor die Thüre, so daß ihr in Hamburg abzukaufen, fast aus der ersten Hand gekauft heißt, weil gerades Weges nach England selbst zu handeln, außer was in einigen seidenen, wollenen und stählernen Manu- facturen geschieht, aus obiger Ursache (§. 170) mehrentheils in das Abnehmen gerathen will. Dahingegen werden aus Deutschland diejenigen deutschen Waaren wieder geführet, wel- che England zu seinem ostindischen Handel nöthig hat, sonder-
lich
8 Cap. Von der
mit ihren eigenen Schiffen nach Europa uͤbergefuͤhret, und ſo- dann ferner hin und wieder vertrieben werden, als da ſind, um nur einige zu nennen, z. E. allerhand Gewuͤrze, Drogui- ſtereyen, Zucker, Jndig, virginiſcher Taback; ſonderlich aber der, aus den canariſchen Jnſeln kommende wohlſchmeckende Wein, Sect genannt. Unter die (3) contrabanden Waaren, oder die, welche in England ein- oder auszufuͤhren verboten ſind, gehoͤren, ſo viel a) die Ausfuhr anbelanget, die beyden vornehm- ſten Contrabandwaaren in England, die Wolle und die Schafs- und Kalbfelle; und ſo viel b) die Einfuhr betrifft, die fran- zoͤſiſchen Tuch- und Spitzenwaaren, wie auch die Leinwande, ꝛc.
§. 174.
Aeſte der englaͤndiſ. Handlung. 1) einlaͤndiſ. Handlung.
Die Handlung ſelbſt theilet ſich in England in die ein- laͤndiſche und auslaͤndiſche Handlung. Die (1) einlaͤndiſche Handlung wird zu Lande und Waſſer getrieben, denn da wer- den alle diejenigen Sachen, ſo das Land hervorbringt, auf der Achſe und zu Schiffe, ſowol zur See, als auf den Fluͤſſen, von einer Provinz zur andern gefuͤhret. Man ſieht daher, vorzuͤglich zu London, eine entſetzliche Menge Wagen, Karren und Fahrzeuge, und noch mehr Leute, welche die Zufuhr derſel- ben befoͤrdern. Der Verkauf einiger Waaren geſchieht in England bey brennendem Lichte, oder Kerze, loosweiſe, und zwar gewiſſe Packen oder Vardeelen unter einem Looße, gleich- wie es in Holland cavelingsweiſe zu geſchehen pfleget. Es ge- ſchieht aber ſolcher Verkauf mehrentheils im September: wel- che Kaͤufer alsdenn ihre Waare alſobald, oder noch innerhalb des Monats, abfordern und bezahlen, die genießen 6 und ein halb pro Cent; nach dieſem aber nur 5 pro Cent Abzug.
§. 175.
2) auslaͤn- diſche Hand- lung mit
Die (2) auslaͤndiſche Handlung der Englaͤnder, welche die einlaͤndiſche Handlung, ungeachtet ſolche auch ſehr anſehnlich iſt, dennoch bey weitem uͤbertrifft, beſteht vornehmlich in Ver- fuͤhrung ihrer eigenen Waaren, und Vertauſchung derſelben gegen anderer Laͤnder ihre Waaren: wie denn keine Nation iſt, die eine ſo große Handlung mit |ihren eigenen Waaren treibt, als die engliſche. Es erſtrecket ſich dieſelbige in alle vier Theile der Welt. Der Englaͤnder Handlung (a) nach dem uͤbrigen Europa iſt allgemein, indem ſie alle europaͤiſche Kuͤſten beſchiffen; doch iſt der Hollaͤnder ihre Handlung in ſo fern weiter um ſich greifend, weil ſelbige tiefer ins Land hin- a) Deutſch- land,ein geht (§. 32). Was 1) Deutſchland anbetrifft, ſo bringt die engliſche Court (von welcher der 177 §. nachzuſehen) ihre eigene Waaren den Deutſchen gleichſam vor die Thuͤre, ſo daß ihr in Hamburg abzukaufen, faſt aus der erſten Hand gekauft heißt, weil gerades Weges nach England ſelbſt zu handeln, außer was in einigen ſeidenen, wollenen und ſtaͤhlernen Manu- facturen geſchieht, aus obiger Urſache (§. 170) mehrentheils in das Abnehmen gerathen will. Dahingegen werden aus Deutſchland diejenigen deutſchen Waaren wieder gefuͤhret, wel- che England zu ſeinem oſtindiſchen Handel noͤthig hat, ſonder-
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8 Cap. Von der
mit ihren eigenen Schiffen nach Europa uͤbergefuͤhret, und ſo-
dann ferner hin und wieder vertrieben werden, als da ſind,
um nur einige zu nennen, z. E. allerhand Gewuͤrze, Drogui-
ſtereyen, Zucker, Jndig, virginiſcher Taback; ſonderlich aber
der, aus den canariſchen Jnſeln kommende wohlſchmeckende
Wein, Sect genannt. Unter die (3) contrabanden Waaren,
oder die, welche in England ein- oder auszufuͤhren verboten ſind,
gehoͤren, ſo viel a) die Ausfuhr anbelanget, die beyden vornehm-
ſten Contrabandwaaren in England, die Wolle und die Schafs-
und Kalbfelle; und ſo viel b) die Einfuhr betrifft, die fran-
zoͤſiſchen Tuch- und Spitzenwaaren, wie auch die Leinwande, ꝛc.
§. 174.
Die Handlung ſelbſt theilet ſich in England in die ein-
laͤndiſche und auslaͤndiſche Handlung. Die (1) einlaͤndiſche
Handlung wird zu Lande und Waſſer getrieben, denn da wer-
den alle diejenigen Sachen, ſo das Land hervorbringt, auf der
Achſe und zu Schiffe, ſowol zur See, als auf den Fluͤſſen,
von einer Provinz zur andern gefuͤhret. Man ſieht daher,
vorzuͤglich zu London, eine entſetzliche Menge Wagen, Karren
und Fahrzeuge, und noch mehr Leute, welche die Zufuhr derſel-
ben befoͤrdern. Der Verkauf einiger Waaren geſchieht in
England bey brennendem Lichte, oder Kerze, loosweiſe, und
zwar gewiſſe Packen oder Vardeelen unter einem Looße, gleich-
wie es in Holland cavelingsweiſe zu geſchehen pfleget. Es ge-
ſchieht aber ſolcher Verkauf mehrentheils im September: wel-
che Kaͤufer alsdenn ihre Waare alſobald, oder noch innerhalb
des Monats, abfordern und bezahlen, die genießen 6 und ein
halb pro Cent; nach dieſem aber nur 5 pro Cent Abzug.
§. 175.
Die (2) auslaͤndiſche Handlung der Englaͤnder, welche
die einlaͤndiſche Handlung, ungeachtet ſolche auch ſehr anſehnlich
iſt, dennoch bey weitem uͤbertrifft, beſteht vornehmlich in Ver-
fuͤhrung ihrer eigenen Waaren, und Vertauſchung derſelben
gegen anderer Laͤnder ihre Waaren: wie denn keine Nation
iſt, die eine ſo große Handlung mit |ihren eigenen Waaren
treibt, als die engliſche. Es erſtrecket ſich dieſelbige in alle
vier Theile der Welt. Der Englaͤnder Handlung (a) nach
dem uͤbrigen Europa iſt allgemein, indem ſie alle europaͤiſche
Kuͤſten beſchiffen; doch iſt der Hollaͤnder ihre Handlung in ſo
fern weiter um ſich greifend, weil ſelbige tiefer ins Land hin-
ein geht (§. 32). Was 1) Deutſchland anbetrifft, ſo bringt
die engliſche Court (von welcher der 177 §. nachzuſehen) ihre
eigene Waaren den Deutſchen gleichſam vor die Thuͤre, ſo daß
ihr in Hamburg abzukaufen, faſt aus der erſten Hand gekauft
heißt, weil gerades Weges nach England ſelbſt zu handeln,
außer was in einigen ſeidenen, wollenen und ſtaͤhlernen Manu-
facturen geſchieht, aus obiger Urſache (§. 170) mehrentheils
in das Abnehmen gerathen will. Dahingegen werden aus
Deutſchland diejenigen deutſchen Waaren wieder gefuͤhret, wel-
che England zu ſeinem oſtindiſchen Handel noͤthig hat, ſonder-
lich
a) Deutſch-
land,
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Ludovici, Carl Günther: Eröffnete Akademie der Kaufleute, oder vollständiges Kaufmanns-Lexicon. Bd. 5. Leipzig, 1756, S. 518. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/ludovici_grundriss_1756/1122>, abgerufen am 21.11.2024.
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