Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Liszt, Franz von: Das Völkerrecht. Berlin, 1898.

Bild:
<< vorherige Seite

§ 36. Fortsetzung. Insbesondere d. Bekämpfung d. Sklavenhandels.
zusammen. Ihr Ergebnis ist in der Generalakte vom 2. Juli 1890 (R. G. Bl.
1892 S. 605) niedergelegt.

Die Brüsseler Antisklavereiakte ist unterzeichnet von Deutsch-
land, Österreich-Ungarn, Belgien, Dänemark, Spanien, dem Kongo-
staat, den Vereinigten Staaten, Frankreich, Grossbritannien, Italien,
den Niederlanden und Luxemburg, Persien, Portugal, Russland,
Schweden-Norwegen, der Türkei und von Zanzibar. Später sind
Liberia und der Oranje-Freistaat (letzterer am 10. Februar 1896)
beigetreten (deutsches Ausführungsgesetz vom 28. Juli 1895, R. G. Bl.
1895 S. 425).

Die Vereinbarung enthält in sieben Kapiteln 100 Artikel.

Das I. Kapitel spricht von den Massregeln, welche
in den Gebieten zu treffen sind, in denen der Sklaven-
handel seinen Ursprung hat
. Hier handelt es sich darum, die
Sklavenjagden zu verhindern und die dem Sklavenhandel dienenden
Strassen abzusperren. Zu diesem Zweck sollen im Innern des
Landes feste Stationen angelegt und es sollen auf den Gewässern
Kreuzfahrten unterhalten werden, die in bestimmten Schutzhäfen
ihren Stützpunkt finden. Die Vertragsmächte verpflichten sich, alle
für die Erreichung dieses Zweckes erforderlichen Massregeln zu
treffen, insbesondere auch Strafdrohungen gegen den Sklavenraub
zu erlassen. Der Vertrieb der Feuerwaffen innerhalb einer be-
stimmten Zone (die sich vom 20.° nördlicher zu dem 22.° süd-
licher Breite erstreckt) soll überwacht und möglichst verhindert
werden.

Die Bestimmungen des II. Kapitels sollen dem Skla-
venhandel zu Lande entgegentreten
. Die von den Sklaven-
händlern benützten Karawanenwege sollen überwacht, die auf dem
Marsch befindlichen Sklavenzüge sollen angehalten und soweit als
dieses gesetzlich zulässig ist, verfolgt werden. Eine besondere
Überwachung soll in den Seehafenplätzen ausgeübt werden.

Das III. Kapitel beschäftigt sich mit dem Sklaven-
handel zur See
. In den allgemeinen Bestimmungen wird die
"verdächtige Zone" abgegrenzt, innerhalb welcher der Sklaven-

v. Liszt, Völkerrecht. 13

§ 36. Fortsetzung. Insbesondere d. Bekämpfung d. Sklavenhandels.
zusammen. Ihr Ergebnis ist in der Generalakte vom 2. Juli 1890 (R. G. Bl.
1892 S. 605) niedergelegt.

Die Brüsseler Antisklavereiakte ist unterzeichnet von Deutsch-
land, Österreich-Ungarn, Belgien, Dänemark, Spanien, dem Kongo-
staat, den Vereinigten Staaten, Frankreich, Groſsbritannien, Italien,
den Niederlanden und Luxemburg, Persien, Portugal, Ruſsland,
Schweden-Norwegen, der Türkei und von Zanzibar. Später sind
Liberia und der Oranje-Freistaat (letzterer am 10. Februar 1896)
beigetreten (deutsches Ausführungsgesetz vom 28. Juli 1895, R. G. Bl.
1895 S. 425).

Die Vereinbarung enthält in sieben Kapiteln 100 Artikel.

Das I. Kapitel spricht von den Maſsregeln, welche
in den Gebieten zu treffen sind, in denen der Sklaven-
handel seinen Ursprung hat
. Hier handelt es sich darum, die
Sklavenjagden zu verhindern und die dem Sklavenhandel dienenden
Straſsen abzusperren. Zu diesem Zweck sollen im Innern des
Landes feste Stationen angelegt und es sollen auf den Gewässern
Kreuzfahrten unterhalten werden, die in bestimmten Schutzhäfen
ihren Stützpunkt finden. Die Vertragsmächte verpflichten sich, alle
für die Erreichung dieses Zweckes erforderlichen Maſsregeln zu
treffen, insbesondere auch Strafdrohungen gegen den Sklavenraub
zu erlassen. Der Vertrieb der Feuerwaffen innerhalb einer be-
stimmten Zone (die sich vom 20.° nördlicher zu dem 22.° süd-
licher Breite erstreckt) soll überwacht und möglichst verhindert
werden.

Die Bestimmungen des II. Kapitels sollen dem Skla-
venhandel zu Lande entgegentreten
. Die von den Sklaven-
händlern benützten Karawanenwege sollen überwacht, die auf dem
Marsch befindlichen Sklavenzüge sollen angehalten und soweit als
dieses gesetzlich zulässig ist, verfolgt werden. Eine besondere
Überwachung soll in den Seehafenplätzen ausgeübt werden.

Das III. Kapitel beschäftigt sich mit dem Sklaven-
handel zur See
. In den allgemeinen Bestimmungen wird die
„verdächtige Zone“ abgegrenzt, innerhalb welcher der Sklaven-

v. Liszt, Völkerrecht. 13
<TEI>
  <text>
    <body>
      <div n="1">
        <div n="2">
          <div n="3">
            <div n="4">
              <p><pb facs="#f0215" n="193"/><fw place="top" type="header">§ 36. Fortsetzung. Insbesondere d. Bekämpfung d. Sklavenhandels.</fw><lb/><hi rendition="#b">zusammen. Ihr Ergebnis ist in der Generalakte vom 2. Juli 1890</hi> (R. G. Bl.<lb/>
1892 S. 605) <hi rendition="#b">niedergelegt.</hi></p><lb/>
              <p>Die Brüsseler Antisklavereiakte ist unterzeichnet von Deutsch-<lb/>
land, Österreich-Ungarn, Belgien, Dänemark, Spanien, dem Kongo-<lb/>
staat, den Vereinigten Staaten, Frankreich, Gro&#x017F;sbritannien, Italien,<lb/>
den Niederlanden und Luxemburg, Persien, Portugal, Ru&#x017F;sland,<lb/>
Schweden-Norwegen, der Türkei und von Zanzibar. Später sind<lb/>
Liberia und der Oranje-Freistaat (letzterer am 10. Februar 1896)<lb/>
beigetreten (deutsches Ausführungsgesetz vom 28. Juli 1895, R. G. Bl.<lb/>
1895 S. 425).</p><lb/>
              <p>Die Vereinbarung enthält in sieben Kapiteln 100 Artikel.</p><lb/>
              <p><hi rendition="#g">Das I. Kapitel spricht von den Ma&#x017F;sregeln, welche<lb/>
in den Gebieten zu treffen sind, in denen der Sklaven-<lb/>
handel seinen Ursprung hat</hi>. Hier handelt es sich darum, die<lb/>
Sklavenjagden zu verhindern und die dem Sklavenhandel dienenden<lb/>
Stra&#x017F;sen abzusperren. Zu diesem Zweck sollen im Innern des<lb/>
Landes feste Stationen angelegt und es sollen auf den Gewässern<lb/>
Kreuzfahrten unterhalten werden, die in bestimmten Schutzhäfen<lb/>
ihren Stützpunkt finden. Die Vertragsmächte verpflichten sich, alle<lb/>
für die Erreichung dieses Zweckes erforderlichen Ma&#x017F;sregeln zu<lb/>
treffen, insbesondere auch Strafdrohungen gegen den Sklavenraub<lb/>
zu erlassen. Der Vertrieb der Feuerwaffen innerhalb einer be-<lb/>
stimmten Zone (die sich vom 20.° nördlicher zu dem 22.° süd-<lb/>
licher Breite erstreckt) soll überwacht und möglichst verhindert<lb/>
werden.</p><lb/>
              <p><hi rendition="#g">Die Bestimmungen des</hi> II. <hi rendition="#g">Kapitels sollen dem Skla-<lb/>
venhandel zu Lande entgegentreten</hi>. Die von den Sklaven-<lb/>
händlern benützten Karawanenwege sollen überwacht, die auf dem<lb/>
Marsch befindlichen Sklavenzüge sollen angehalten und soweit als<lb/>
dieses gesetzlich zulässig ist, verfolgt werden. Eine besondere<lb/>
Überwachung soll in den Seehafenplätzen ausgeübt werden.</p><lb/>
              <p><hi rendition="#g">Das</hi> III. <hi rendition="#g">Kapitel beschäftigt sich mit dem Sklaven-<lb/>
handel zur See</hi>. In den allgemeinen Bestimmungen wird die<lb/>
&#x201E;verdächtige Zone&#x201C; abgegrenzt, innerhalb welcher der Sklaven-<lb/>
<fw place="bottom" type="sig">v. <hi rendition="#g">Liszt</hi>, Völkerrecht. 13</fw><lb/></p>
            </div>
          </div>
        </div>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[193/0215] § 36. Fortsetzung. Insbesondere d. Bekämpfung d. Sklavenhandels. zusammen. Ihr Ergebnis ist in der Generalakte vom 2. Juli 1890 (R. G. Bl. 1892 S. 605) niedergelegt. Die Brüsseler Antisklavereiakte ist unterzeichnet von Deutsch- land, Österreich-Ungarn, Belgien, Dänemark, Spanien, dem Kongo- staat, den Vereinigten Staaten, Frankreich, Groſsbritannien, Italien, den Niederlanden und Luxemburg, Persien, Portugal, Ruſsland, Schweden-Norwegen, der Türkei und von Zanzibar. Später sind Liberia und der Oranje-Freistaat (letzterer am 10. Februar 1896) beigetreten (deutsches Ausführungsgesetz vom 28. Juli 1895, R. G. Bl. 1895 S. 425). Die Vereinbarung enthält in sieben Kapiteln 100 Artikel. Das I. Kapitel spricht von den Maſsregeln, welche in den Gebieten zu treffen sind, in denen der Sklaven- handel seinen Ursprung hat. Hier handelt es sich darum, die Sklavenjagden zu verhindern und die dem Sklavenhandel dienenden Straſsen abzusperren. Zu diesem Zweck sollen im Innern des Landes feste Stationen angelegt und es sollen auf den Gewässern Kreuzfahrten unterhalten werden, die in bestimmten Schutzhäfen ihren Stützpunkt finden. Die Vertragsmächte verpflichten sich, alle für die Erreichung dieses Zweckes erforderlichen Maſsregeln zu treffen, insbesondere auch Strafdrohungen gegen den Sklavenraub zu erlassen. Der Vertrieb der Feuerwaffen innerhalb einer be- stimmten Zone (die sich vom 20.° nördlicher zu dem 22.° süd- licher Breite erstreckt) soll überwacht und möglichst verhindert werden. Die Bestimmungen des II. Kapitels sollen dem Skla- venhandel zu Lande entgegentreten. Die von den Sklaven- händlern benützten Karawanenwege sollen überwacht, die auf dem Marsch befindlichen Sklavenzüge sollen angehalten und soweit als dieses gesetzlich zulässig ist, verfolgt werden. Eine besondere Überwachung soll in den Seehafenplätzen ausgeübt werden. Das III. Kapitel beschäftigt sich mit dem Sklaven- handel zur See. In den allgemeinen Bestimmungen wird die „verdächtige Zone“ abgegrenzt, innerhalb welcher der Sklaven- v. Liszt, Völkerrecht. 13

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
TCF (tokenisiert, serialisiert, lemmatisiert, normalisiert)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.




Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/liszt_voelkerrecht_1898
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/liszt_voelkerrecht_1898/215
Zitationshilfe: Liszt, Franz von: Das Völkerrecht. Berlin, 1898, S. 193. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/liszt_voelkerrecht_1898/215>, abgerufen am 26.04.2024.