Liszt, Franz von: Das Völkerrecht. Berlin, 1898.I. Buch. Die Rechtssubjekte und ihre allgem. Rechtsstellung. Die dauernde Neutralisierung bindet aber auch die übrigen Verschieden von der Neutralisierung einzelner Staaten ist Dauernd neutralisierte Staaten sind: 1. Die Schweiz, neutralisiert durch die Erklärung vom 20. No- vember 1815, unterzeichnet von Österreich, Frankreich, England, Portugal, Preussen, Russland, unter der Kollektivgarantie der Sig- natarmächte. 2. Belgien, dessen Neutralisierung durch Vertrag der Gross- mächte vom 15. November 1831 ausgesprochen und garantiert, von den Niederlanden durch Vertrag mit den Grossmächten vom 19. April 1839 anerkannt worden ist (vgl. auch die englischen Verträge mit Preussen und Frankreich vom August 1870). 3. Luxemburg, dessen Neutralisierung durch den Londoner Vertrag zwischen den Grossmächten, Belgien und den Niederlanden vom 11. Mai 1867 ausgesprochen und (von diesen Mächten mit Ausnahme Belgiens) garantiert worden ist. 4. Der Kongostaat, der auf Grund des Art. 10 der General- akte vom 26. Februar 1885 seine dauernde Neutralität am 1. Au- gust 1885 den Mächten mitgeteilt hat. IV. Die Souveränität wird nicht vollständig, wohl aber teilweise Heilborn, Das völkerrechtliche Protektorat. 1891. Despagnet, Essai sur les protectorats. 1896. Engelhardt, Les protectorats anciens et modernes. 1896. Gairal, Le protectorat international. 1896. Bornhak, Einseitige Abhängigkeitsverhältnisse unter den modernen Pillet, R. G. II 583. Pic, R. G. III 613. I. Buch. Die Rechtssubjekte und ihre allgem. Rechtsstellung. Die dauernde Neutralisierung bindet aber auch die übrigen Verschieden von der Neutralisierung einzelner Staaten ist Dauernd neutralisierte Staaten sind: 1. Die Schweiz, neutralisiert durch die Erklärung vom 20. No- vember 1815, unterzeichnet von Österreich, Frankreich, England, Portugal, Preuſsen, Ruſsland, unter der Kollektivgarantie der Sig- natarmächte. 2. Belgien, dessen Neutralisierung durch Vertrag der Groſs- mächte vom 15. November 1831 ausgesprochen und garantiert, von den Niederlanden durch Vertrag mit den Groſsmächten vom 19. April 1839 anerkannt worden ist (vgl. auch die englischen Verträge mit Preuſsen und Frankreich vom August 1870). 3. Luxemburg, dessen Neutralisierung durch den Londoner Vertrag zwischen den Groſsmächten, Belgien und den Niederlanden vom 11. Mai 1867 ausgesprochen und (von diesen Mächten mit Ausnahme Belgiens) garantiert worden ist. 4. Der Kongostaat, der auf Grund des Art. 10 der General- akte vom 26. Februar 1885 seine dauernde Neutralität am 1. Au- gust 1885 den Mächten mitgeteilt hat. IV. Die Souveränität wird nicht vollständig, wohl aber teilweise Heilborn, Das völkerrechtliche Protektorat. 1891. Despagnet, Essai sur les protectorats. 1896. Engelhardt, Les protectorats anciens et modernes. 1896. Gairal, Le protectorat international. 1896. Bornhak, Einseitige Abhängigkeitsverhältnisse unter den modernen Pillet, R. G. II 583. Pic, R. G. III 613. <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <div n="4"> <pb facs="#f0052" n="30"/> <fw place="top" type="header">I. Buch. Die Rechtssubjekte und ihre allgem. Rechtsstellung.</fw><lb/> <p>Die dauernde Neutralisierung bindet aber auch die übrigen<lb/> Staaten, soweit sie, sei es ausdrücklich, sei es auch nur still-<lb/> schweigend (unten § 20 II) ihre Zustimmung erteilt haben, so daſs<lb/> Verletzung der Neutralität durch die Kriegführenden als völker-<lb/> rechtliches Delikt erscheint.</p><lb/> <p>Verschieden von der Neutralisierung einzelner Staaten ist<lb/> die (hier nicht interessierende) dauernde Neutralisierung bestimmter<lb/> Staatsteile (unten § 40 I).</p><lb/> <p> <hi rendition="#b">Dauernd neutralisierte Staaten sind:</hi> </p><lb/> <list> <item>1. <hi rendition="#b">Die Schweiz,</hi> neutralisiert durch die Erklärung vom 20. 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I. Buch. Die Rechtssubjekte und ihre allgem. Rechtsstellung.
Die dauernde Neutralisierung bindet aber auch die übrigen
Staaten, soweit sie, sei es ausdrücklich, sei es auch nur still-
schweigend (unten § 20 II) ihre Zustimmung erteilt haben, so daſs
Verletzung der Neutralität durch die Kriegführenden als völker-
rechtliches Delikt erscheint.
Verschieden von der Neutralisierung einzelner Staaten ist
die (hier nicht interessierende) dauernde Neutralisierung bestimmter
Staatsteile (unten § 40 I).
Dauernd neutralisierte Staaten sind:
1. Die Schweiz, neutralisiert durch die Erklärung vom 20. No-
vember 1815, unterzeichnet von Österreich, Frankreich, England,
Portugal, Preuſsen, Ruſsland, unter der Kollektivgarantie der Sig-
natarmächte.
2. Belgien, dessen Neutralisierung durch Vertrag der Groſs-
mächte vom 15. November 1831 ausgesprochen und garantiert,
von den Niederlanden durch Vertrag mit den Groſsmächten vom
19. April 1839 anerkannt worden ist (vgl. auch die englischen
Verträge mit Preuſsen und Frankreich vom August 1870).
3. Luxemburg, dessen Neutralisierung durch den Londoner
Vertrag zwischen den Groſsmächten, Belgien und den Niederlanden
vom 11. Mai 1867 ausgesprochen und (von diesen Mächten mit
Ausnahme Belgiens) garantiert worden ist.
4. Der Kongostaat, der auf Grund des Art. 10 der General-
akte vom 26. Februar 1885 seine dauernde Neutralität am 1. Au-
gust 1885 den Mächten mitgeteilt hat.
IV. Die Souveränität wird nicht vollständig, wohl aber teilweise
ausgeschlossen durch die Oberherrlichkeit (Souveränität) eines andern
Staates.
Heilborn, Das völkerrechtliche Protektorat. 1891.
Despagnet, Essai sur les protectorats. 1896.
Engelhardt, Les protectorats anciens et modernes. 1896.
Gairal, Le protectorat international. 1896.
Bornhak, Einseitige Abhängigkeitsverhältnisse unter den modernen
Staaten. 1896.
Pillet, R. G. II 583.
Pic, R. G. III 613.
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