Liszt, Franz von: Das Völkerrecht. Berlin, 1898.IV. Buch. Die Staatenstreitigkeiten und deren Austragung. 4. Durch besondere Vereinbarung können gewisse bewegliche Ein weiteres Beispiel bietet die "Neutralisierung" des Leucht- Vgl. R. G. I 289. V. Kriegsverträge, d. h. die während eines Krieges zwischen den Kriegsverträge sind entweder Verträge über dauernde Ver- IV. Buch. Die Staatenstreitigkeiten und deren Austragung. 4. Durch besondere Vereinbarung können gewisse bewegliche Ein weiteres Beispiel bietet die „Neutralisierung“ des Leucht- Vgl. R. G. I 289. V. Kriegsverträge, d. h. die während eines Krieges zwischen den Kriegsverträge sind entweder Verträge über dauernde Ver- <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <pb facs="#f0252" n="230"/> <fw place="top" type="header">IV. Buch. Die Staatenstreitigkeiten und deren Austragung.</fw><lb/> <p><hi rendition="#b">4. Durch besondere Vereinbarung können gewisse bewegliche<lb/> oder unbewegliche Sachen für unverletzlich erklärt („befriedet“) wer-<lb/> den. Dieses ist allgemein geschehen bezüglich der Feldlazarette</hi> (oben<lb/> S. 227); <hi rendition="#b">ferner bezüglich der von den internationalen Fluſsschiffahrts-<lb/> kommissionen errichteten Schiffahrtsanstalten</hi> (vgl. oben § 27 III über<lb/> die Donau und den Kongo).</p><lb/> <p>Ein weiteres Beispiel bietet die „Neutralisierung“ des Leucht-<lb/> turms am Kap Spartel durch die Konventionen vom 31. Mai 1865<lb/> und 27. Januar 1892 (oben § 26 IV S. 147).</p><lb/> <p> <hi rendition="#et">Vgl. R. G. I 289.</hi> </p> </div><lb/> <div n="3"> <head> <hi rendition="#b">V.</hi> </head> <p> <hi rendition="#b">Kriegsverträge, d. h. die während eines Krieges zwischen den<lb/> Kriegführenden über die Kriegführung geschlossenen Verträge, berech-<lb/> tigen und verpflichten selbstverständlich wie jeder andere Staatsvertrag<lb/> die vertragschlieſsenden Teile.</hi> </p><lb/> <p>Kriegsverträge sind entweder Verträge über dauernde Ver-<lb/> hältnisse, meist <hi rendition="#g">Kartelle</hi> genannt, so über die Neutralität gewisser<lb/> Plätze, über die Behandlung von Parlamentären, den Austausch von<lb/> Gefangenen, über den Post- und Telegraphenverkehr u. s. w.; oder<lb/> Verträge über einzelne militärische Verhältnisse, <hi rendition="#g">Kriegsverträge<lb/> im engeren Sinn</hi> genannt, die dann meist von den Befehlshabern<lb/> unmittelbar geschlossen werden können, ohne daſs die Ratifikation<lb/> durch das Staatsoberhaupt hinzuzutreten braucht (oben § 13 III).<lb/> In diese Gruppe gehören Vereinbarungen über die Beerdigung von<lb/> Gefallenen nach der Schlacht, über die Kapitulation von befestigten<lb/> Plätzen, Schiffen oder Truppenkörpern, über die Erteilung von<lb/> Schutz- oder Geleitbriefen, über die Räumung von Spitälern u. s. w.,<lb/> insbesondere aber die Vereinbarung einer vorübergehenden und nur<lb/> für bestimmte Zwecke geschlossene <hi rendition="#g">Waffenruhe</hi> (suspension<lb/> d’armes) oder eines für längere Zeit und für den ganzen Kriegs-<lb/> schauplatz oder dessen gröſseren Teil geschlossenen <hi rendition="#g">Waffenstill-<lb/> standes</hi> (armistice). Während des Waffenstillstandes ruhen alle<lb/> militärischen Unternehmungen. Haben solche etwa, weil die Be-<lb/> fehlshaber in Unkenntnis des Waffenstillstandes gelassen wurden,<lb/> auf entfernteren Teilen des Kriegsschauplatzes stattgefunden (Be-<lb/></p> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [230/0252]
IV. Buch. Die Staatenstreitigkeiten und deren Austragung.
4. Durch besondere Vereinbarung können gewisse bewegliche
oder unbewegliche Sachen für unverletzlich erklärt („befriedet“) wer-
den. Dieses ist allgemein geschehen bezüglich der Feldlazarette (oben
S. 227); ferner bezüglich der von den internationalen Fluſsschiffahrts-
kommissionen errichteten Schiffahrtsanstalten (vgl. oben § 27 III über
die Donau und den Kongo).
Ein weiteres Beispiel bietet die „Neutralisierung“ des Leucht-
turms am Kap Spartel durch die Konventionen vom 31. Mai 1865
und 27. Januar 1892 (oben § 26 IV S. 147).
Vgl. R. G. I 289.
V. Kriegsverträge, d. h. die während eines Krieges zwischen den
Kriegführenden über die Kriegführung geschlossenen Verträge, berech-
tigen und verpflichten selbstverständlich wie jeder andere Staatsvertrag
die vertragschlieſsenden Teile.
Kriegsverträge sind entweder Verträge über dauernde Ver-
hältnisse, meist Kartelle genannt, so über die Neutralität gewisser
Plätze, über die Behandlung von Parlamentären, den Austausch von
Gefangenen, über den Post- und Telegraphenverkehr u. s. w.; oder
Verträge über einzelne militärische Verhältnisse, Kriegsverträge
im engeren Sinn genannt, die dann meist von den Befehlshabern
unmittelbar geschlossen werden können, ohne daſs die Ratifikation
durch das Staatsoberhaupt hinzuzutreten braucht (oben § 13 III).
In diese Gruppe gehören Vereinbarungen über die Beerdigung von
Gefallenen nach der Schlacht, über die Kapitulation von befestigten
Plätzen, Schiffen oder Truppenkörpern, über die Erteilung von
Schutz- oder Geleitbriefen, über die Räumung von Spitälern u. s. w.,
insbesondere aber die Vereinbarung einer vorübergehenden und nur
für bestimmte Zwecke geschlossene Waffenruhe (suspension
d’armes) oder eines für längere Zeit und für den ganzen Kriegs-
schauplatz oder dessen gröſseren Teil geschlossenen Waffenstill-
standes (armistice). Während des Waffenstillstandes ruhen alle
militärischen Unternehmungen. Haben solche etwa, weil die Be-
fehlshaber in Unkenntnis des Waffenstillstandes gelassen wurden,
auf entfernteren Teilen des Kriegsschauplatzes stattgefunden (Be-
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