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Liszt, Franz von: Das Völkerrecht. Berlin, 1898.

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IV. Buch. Die Staatenstreitigkeiten und deren Austragung.

Der Kundschafter unterscheidet sich vom Spion dadurch, dass
er der Militärmacht angehört und die Abzeichen dieser Zugehörig-
keit trägt.

Die Träger von militärischen Depeschen stehen als Militär-
personen unter dem Völkerrecht. Die Luftschiffer können Spione oder
Kundschafter oder Boten sein und werden je nachdem behandelt.

Vgl. G. Friedemann, Die Lage der Kriegskundschafter und Kriegs-
spione. 1892.

III.

Im allgemeinen darf der Kriegführende alle Mittel anwenden,
deren Anwendung notwendig ist, um den Widerstand des Gegners
niederzuwerfen.

Ganz abgesehen davon, dass nach dem oben unter II Ge-
sagten Waffengewalt gegen die friedliche Bevölkerung des Landes
ausgeschlossen ist, ist daher jede zur Erreichung des Kriegszweckes
nicht erforderliche Schädigung des Gegners völkerrechtswidrig. Hier-
her gehört jede unnütze Grausamkeit, insbesondere die Tötung von
Soldaten, die wehrlos sind oder sich auf Gnade oder Ungnade er-
geben haben; die Verwüstung des Landes; das Niederschiessen un-
verteidigter Ortschaften, soweit diese Massregel nicht für Angriff
oder Verteidigung erforderlich ist. Die Notwendigkeit (oben § 39 III
S. 211) rechtfertigt dagegen auch den Eingriff in fremdes bewegliches
oder unbewegliches Eigentum (Beschädigung, Zerstörung, Gebrauch,
Verbrauch), ohne Unterschied, ob der Eigentümer Angehöriger
des feindlichen oder aber eines neutralen Staates ist.

Aber auch in der Verwendung der als notwendig erkannten
Mittel werden dem Kriegführenden durch das Völkerrecht gewisse,
freilich zum Teil recht bestrittene Grenzen gezogen.

Im einzelnen wäre folgendes zu bemerken:

1. Die Verwendung von Truppen, denen die europäische
Civilisation fremd geblieben ist, kann an sich nicht als völkerrechts-
widrig betrachtet werden, verpflichtet aber den kriegführenden
Staat, der sie verwendet, mit besonderer Sorgfalt über die Ein-
haltung der Regeln des Kriegsrechtes durch diese Truppen zu
achten.

2. Gift und vergiftete Waffen dürfen nicht verwendet werden.


IV. Buch. Die Staatenstreitigkeiten und deren Austragung.

Der Kundschafter unterscheidet sich vom Spion dadurch, daſs
er der Militärmacht angehört und die Abzeichen dieser Zugehörig-
keit trägt.

Die Träger von militärischen Depeschen stehen als Militär-
personen unter dem Völkerrecht. Die Luftschiffer können Spione oder
Kundschafter oder Boten sein und werden je nachdem behandelt.

Vgl. G. Friedemann, Die Lage der Kriegskundschafter und Kriegs-
spione. 1892.

III.

Im allgemeinen darf der Kriegführende alle Mittel anwenden,
deren Anwendung notwendig ist, um den Widerstand des Gegners
niederzuwerfen.

Ganz abgesehen davon, daſs nach dem oben unter II Ge-
sagten Waffengewalt gegen die friedliche Bevölkerung des Landes
ausgeschlossen ist, ist daher jede zur Erreichung des Kriegszweckes
nicht erforderliche Schädigung des Gegners völkerrechtswidrig. Hier-
her gehört jede unnütze Grausamkeit, insbesondere die Tötung von
Soldaten, die wehrlos sind oder sich auf Gnade oder Ungnade er-
geben haben; die Verwüstung des Landes; das Niederschieſsen un-
verteidigter Ortschaften, soweit diese Maſsregel nicht für Angriff
oder Verteidigung erforderlich ist. Die Notwendigkeit (oben § 39 III
S. 211) rechtfertigt dagegen auch den Eingriff in fremdes bewegliches
oder unbewegliches Eigentum (Beschädigung, Zerstörung, Gebrauch,
Verbrauch), ohne Unterschied, ob der Eigentümer Angehöriger
des feindlichen oder aber eines neutralen Staates ist.

Aber auch in der Verwendung der als notwendig erkannten
Mittel werden dem Kriegführenden durch das Völkerrecht gewisse,
freilich zum Teil recht bestrittene Grenzen gezogen.

Im einzelnen wäre folgendes zu bemerken:

1. Die Verwendung von Truppen, denen die europäische
Civilisation fremd geblieben ist, kann an sich nicht als völkerrechts-
widrig betrachtet werden, verpflichtet aber den kriegführenden
Staat, der sie verwendet, mit besonderer Sorgfalt über die Ein-
haltung der Regeln des Kriegsrechtes durch diese Truppen zu
achten.

2. Gift und vergiftete Waffen dürfen nicht verwendet werden.


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[222/0244] IV. Buch. Die Staatenstreitigkeiten und deren Austragung. Der Kundschafter unterscheidet sich vom Spion dadurch, daſs er der Militärmacht angehört und die Abzeichen dieser Zugehörig- keit trägt. Die Träger von militärischen Depeschen stehen als Militär- personen unter dem Völkerrecht. Die Luftschiffer können Spione oder Kundschafter oder Boten sein und werden je nachdem behandelt. Vgl. G. Friedemann, Die Lage der Kriegskundschafter und Kriegs- spione. 1892. III. Im allgemeinen darf der Kriegführende alle Mittel anwenden, deren Anwendung notwendig ist, um den Widerstand des Gegners niederzuwerfen. Ganz abgesehen davon, daſs nach dem oben unter II Ge- sagten Waffengewalt gegen die friedliche Bevölkerung des Landes ausgeschlossen ist, ist daher jede zur Erreichung des Kriegszweckes nicht erforderliche Schädigung des Gegners völkerrechtswidrig. Hier- her gehört jede unnütze Grausamkeit, insbesondere die Tötung von Soldaten, die wehrlos sind oder sich auf Gnade oder Ungnade er- geben haben; die Verwüstung des Landes; das Niederschieſsen un- verteidigter Ortschaften, soweit diese Maſsregel nicht für Angriff oder Verteidigung erforderlich ist. Die Notwendigkeit (oben § 39 III S. 211) rechtfertigt dagegen auch den Eingriff in fremdes bewegliches oder unbewegliches Eigentum (Beschädigung, Zerstörung, Gebrauch, Verbrauch), ohne Unterschied, ob der Eigentümer Angehöriger des feindlichen oder aber eines neutralen Staates ist. Aber auch in der Verwendung der als notwendig erkannten Mittel werden dem Kriegführenden durch das Völkerrecht gewisse, freilich zum Teil recht bestrittene Grenzen gezogen. Im einzelnen wäre folgendes zu bemerken: 1. Die Verwendung von Truppen, denen die europäische Civilisation fremd geblieben ist, kann an sich nicht als völkerrechts- widrig betrachtet werden, verpflichtet aber den kriegführenden Staat, der sie verwendet, mit besonderer Sorgfalt über die Ein- haltung der Regeln des Kriegsrechtes durch diese Truppen zu achten. 2. Gift und vergiftete Waffen dürfen nicht verwendet werden.

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Zitationshilfe: Liszt, Franz von: Das Völkerrecht. Berlin, 1898, S. 222. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/liszt_voelkerrecht_1898/244>, abgerufen am 21.11.2024.