Liszt, Franz von: Das Völkerrecht. Berlin, 1898.III. Buch. Die friedl. Regelung u. Verwaltung gemeins. Interessen. eine Schonzeit, die vom 1. Mai bis 31. Juli reicht, wird eingeführt;der Fang darf nur mit Segelbooten betrieben werden; die Fischer- boote müssen von ihrer Regierung eine besondere Bewilligung zum Fang von Robben erhalten und eine besondere Flagge führen. Über die Ergebnisse des Fischzuges sind genaue Eintragungen in das Schiffsbuch zu machen. Die Vereinigten Staaten haben auf Grund dieser Vereinbarungen Vgl. Barclay, R. J. XXV 417. Engelhardt, R. J. XXVI 386; R. G. V 193. E. Löning, Handwörterbuch der Staatswissenschaften, Ergänzungsband II Die Aktenstücke sind abgedruckt in N. R. G. 2. Ser. XVIII 587, XXI 493, IV. Die im Jahre 1895 zwischen den Vertretern der meisten euro- VI. § 35. Der internationale Schutz ideeller Interessen. I. Der Schutz religiöser Interessen. 1. Im Verhältnis der christlichen Staaten zu einander ist die Nach diesem Grundsatz haben die Angehörigen eines jeden III. Buch. Die friedl. Regelung u. Verwaltung gemeins. Interessen. eine Schonzeit, die vom 1. Mai bis 31. Juli reicht, wird eingeführt;der Fang darf nur mit Segelbooten betrieben werden; die Fischer- boote müssen von ihrer Regierung eine besondere Bewilligung zum Fang von Robben erhalten und eine besondere Flagge führen. Über die Ergebnisse des Fischzuges sind genaue Eintragungen in das Schiffsbuch zu machen. Die Vereinigten Staaten haben auf Grund dieser Vereinbarungen Vgl. Barclay, R. J. XXV 417. Engelhardt, R. J. XXVI 386; R. G. V 193. E. Löning, Handwörterbuch der Staatswissenschaften, Ergänzungsband II Die Aktenstücke sind abgedruckt in N. R. G. 2. Ser. XVIII 587, XXI 493, IV. Die im Jahre 1895 zwischen den Vertretern der meisten euro- VI. § 35. Der internationale Schutz ideeller Interessen. I. Der Schutz religiöser Interessen. 1. Im Verhältnis der christlichen Staaten zu einander ist die Nach diesem Grundsatz haben die Angehörigen eines jeden <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <div n="4"> <p><pb facs="#f0206" n="184"/><fw place="top" type="header">III. Buch. Die friedl. Regelung u. Verwaltung gemeins. Interessen.</fw><lb/> eine Schonzeit, die vom 1. Mai bis 31. Juli reicht, wird eingeführt;<lb/> der Fang darf nur mit Segelbooten betrieben werden; die Fischer-<lb/> boote müssen von ihrer Regierung eine besondere Bewilligung zum<lb/> Fang von Robben erhalten und eine besondere Flagge führen.<lb/> Über die Ergebnisse des Fischzuges sind genaue Eintragungen<lb/> in das Schiffsbuch zu machen.</p><lb/> <p>Die Vereinigten Staaten haben auf Grund dieser Vereinbarungen<lb/> das Robbenschutzgesetz vom 9. April 1894 erlassen und die 33 See-<lb/> mächte eingeladen (1894), den Vereinbarungen beizutreten. Sie haben<lb/> dann zunächst mit Ruſsland am 4. Mai 1894 sich über einen ent-<lb/> sprechenden modus vivendi geeinigt; Italien ist durch Deklaration<lb/> vom 23. Oktober 1894 den englisch-amerikanischen Abmachungen<lb/> beigetreten und endlich haben die Vereinigten Staaten mit Ruſsland<lb/> und Japan am 7. November 1897 auf derselben Grundlage einen Ver-<lb/> trag über die Regelung des Robbenfangs im Beringmeer geschlossen.</p><lb/> <p> <hi rendition="#et">Vgl. <hi rendition="#g">Barclay</hi>, R. J. XXV 417.</hi> </p><lb/> <p> <hi rendition="#et"><hi rendition="#g">Engelhardt</hi>, R. J. XXVI 386; R. G. V 193.</hi> </p><lb/> <p> <hi rendition="#et">E. <hi rendition="#g">Löning</hi>, Handwörterbuch der Staatswissenschaften, Ergänzungsband II<lb/> 667.</hi> </p><lb/> <p> <hi rendition="#et">Die Aktenstücke sind abgedruckt in N. R. G. 2. Ser. XVIII 587, XXI 493,<lb/> XXII 557, 564, 624.</hi> </p><lb/> <p> <hi rendition="#b">IV. Die im Jahre 1895 zwischen den Vertretern der meisten euro-<lb/> päischen Regierungen vereinbarte Vogelschutzkonvention unterliegt noch<lb/> gegenwärtig den Beratungen der beteiligten Mächte.</hi> </p> </div> </div> </div><lb/> <div n="2"> <head> <hi rendition="#b">VI.</hi> </head><lb/> <div n="3"> <head> <hi rendition="#b">§ 35. Der internationale Schutz ideeller Interessen.</hi> </head><lb/> <div n="4"> <head> <hi rendition="#b">I. Der Schutz religiöser Interessen.</hi> </head><lb/> <p><hi rendition="#b">1. Im Verhältnis der christlichen Staaten zu einander ist die<lb/> Freiheit der Religionsübung seit dem Westphälischen Frieden auch<lb/> ohne besondere Vereinbarung als zugestanden anzunehmen</hi> (oben<lb/> § 25 I S. 135).</p><lb/> <p>Nach diesem Grundsatz haben die Angehörigen eines jeden<lb/> Mitgliedes der Völkerrechtsgemeinschaft das Recht, ihre Religion,<lb/> soweit diese in ihrem Heimatstaat anerkannt ist, in jedem<lb/></p> </div> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [184/0206]
III. Buch. Die friedl. Regelung u. Verwaltung gemeins. Interessen.
eine Schonzeit, die vom 1. Mai bis 31. Juli reicht, wird eingeführt;
der Fang darf nur mit Segelbooten betrieben werden; die Fischer-
boote müssen von ihrer Regierung eine besondere Bewilligung zum
Fang von Robben erhalten und eine besondere Flagge führen.
Über die Ergebnisse des Fischzuges sind genaue Eintragungen
in das Schiffsbuch zu machen.
Die Vereinigten Staaten haben auf Grund dieser Vereinbarungen
das Robbenschutzgesetz vom 9. April 1894 erlassen und die 33 See-
mächte eingeladen (1894), den Vereinbarungen beizutreten. Sie haben
dann zunächst mit Ruſsland am 4. Mai 1894 sich über einen ent-
sprechenden modus vivendi geeinigt; Italien ist durch Deklaration
vom 23. Oktober 1894 den englisch-amerikanischen Abmachungen
beigetreten und endlich haben die Vereinigten Staaten mit Ruſsland
und Japan am 7. November 1897 auf derselben Grundlage einen Ver-
trag über die Regelung des Robbenfangs im Beringmeer geschlossen.
Vgl. Barclay, R. J. XXV 417.
Engelhardt, R. J. XXVI 386; R. G. V 193.
E. Löning, Handwörterbuch der Staatswissenschaften, Ergänzungsband II
667.
Die Aktenstücke sind abgedruckt in N. R. G. 2. Ser. XVIII 587, XXI 493,
XXII 557, 564, 624.
IV. Die im Jahre 1895 zwischen den Vertretern der meisten euro-
päischen Regierungen vereinbarte Vogelschutzkonvention unterliegt noch
gegenwärtig den Beratungen der beteiligten Mächte.
VI.
§ 35. Der internationale Schutz ideeller Interessen.
I. Der Schutz religiöser Interessen.
1. Im Verhältnis der christlichen Staaten zu einander ist die
Freiheit der Religionsübung seit dem Westphälischen Frieden auch
ohne besondere Vereinbarung als zugestanden anzunehmen (oben
§ 25 I S. 135).
Nach diesem Grundsatz haben die Angehörigen eines jeden
Mitgliedes der Völkerrechtsgemeinschaft das Recht, ihre Religion,
soweit diese in ihrem Heimatstaat anerkannt ist, in jedem
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