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Liszt, Franz von: Das Völkerrecht. Berlin, 1898.

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III. Buch. Die friedl. Regelung u. Verwaltung gemeins. Interessen.
fahrbetriebsmitteln, R. G. Bl. 1886 S. 131) anerkannte Grundsatz der
Nichtpfändbarkeit von Fahrbetriebsmitteln auch völkerrechtlich sicher-
gestellt wird.

II.

Schon der 1846 begründete Verein Deutscher Eisenbahn-
verwaltungen (dem auch die Eisenbahnen von Österreich, den Nieder-
landen und von Luxemburg angehören) hatte weitergehende Ver-
einbarungen bahntechnischer Natur
getroffen, durch welche
grosse Betriebsstrecken umfasst wurden. Die neuere Entwicklung
ist auf diesem Wege fortgeschritten.

Die Vereinbarung vom 15. Mai 1886 in Bern, zunächst zwischen
Deutschland, Österreich-Ungarn, Italien, Frankreich und der Schweiz
geschlossen (später sind auch Belgien, Griechenland, Serbien, Bul-
garien, Dänemark, Luxemburg, Schweden und Norwegen beigetreten)
stellt über die Spurweite der Eisenbahnen, sowie über die Beschaffen-
heit des rollenden Materials, die diesem die Verwendung im inter-
nationalen Verkehr sichern soll, einheitliche Grundsätze auf
(vgl. die
deutsche Bekanntmachung, betreffend die technische Einheit im
Eisenbahnwesen vom 17. Februar 1887, R. G. Bl. 1887 S. 111).

Gleichzeitig wurde in Bern über die zollsichere Einrichtung des
Verschlusses der Eisenbahnwagen im internationalen Verkehr zwischen
denselben Staaten Vereinbarungen getroffen,
die in N. R. G. 2. Ser.
XXII 42 abgedruckt sind.

III.

Von besonderer Wichtigkeit aber ist das 60 Artikel umfassende
internationale Übereinkommen über den Eisenbahnfrachtverkehr, das
nach langen Vorberatungen am 14. Oktober 1890 zwischen Deutsch-
land, Belgien, Frankreich, Italien, den Niederlanden, Luxemburg,
Österreich-Ungarn, Russland und der Schweiz geschlossen worden ist

(Ratifikationsurkunde niedergelegt in Bern am 30. September 1892;
in Kraft seit 1. Januar 1883; deutsches R. G. Bl. 1892 S. 793).

Beigefügt ist dem Hauptvertrag eine (seither wiederholt ab-
geänderte und erweiterte) Liste der beteiligten Eisenbahnstrecken,
ein Reglement, betreffend die Errichtung eines Centralamtes, Aus-
führungsbestimmungen, Vorschriften über bedingungsweise zur Be-
förderung zugelassene Gegenstände und ein Schlussprotokoll. Eine

III. Buch. Die friedl. Regelung u. Verwaltung gemeins. Interessen.
fahrbetriebsmitteln, R. G. Bl. 1886 S. 131) anerkannte Grundsatz der
Nichtpfändbarkeit von Fahrbetriebsmitteln auch völkerrechtlich sicher-
gestellt wird.

II.

Schon der 1846 begründete Verein Deutscher Eisenbahn-
verwaltungen (dem auch die Eisenbahnen von Österreich, den Nieder-
landen und von Luxemburg angehören) hatte weitergehende Ver-
einbarungen bahntechnischer Natur
getroffen, durch welche
groſse Betriebsstrecken umfaſst wurden. Die neuere Entwicklung
ist auf diesem Wege fortgeschritten.

Die Vereinbarung vom 15. Mai 1886 in Bern, zunächst zwischen
Deutschland, Österreich-Ungarn, Italien, Frankreich und der Schweiz
geschlossen (später sind auch Belgien, Griechenland, Serbien, Bul-
garien, Dänemark, Luxemburg, Schweden und Norwegen beigetreten)
stellt über die Spurweite der Eisenbahnen, sowie über die Beschaffen-
heit des rollenden Materials, die diesem die Verwendung im inter-
nationalen Verkehr sichern soll, einheitliche Grundsätze auf
(vgl. die
deutsche Bekanntmachung, betreffend die technische Einheit im
Eisenbahnwesen vom 17. Februar 1887, R. G. Bl. 1887 S. 111).

Gleichzeitig wurde in Bern über die zollsichere Einrichtung des
Verschlusses der Eisenbahnwagen im internationalen Verkehr zwischen
denselben Staaten Vereinbarungen getroffen,
die in N. R. G. 2. Ser.
XXII 42 abgedruckt sind.

III.

Von besonderer Wichtigkeit aber ist das 60 Artikel umfassende
internationale Übereinkommen über den Eisenbahnfrachtverkehr, das
nach langen Vorberatungen am 14. Oktober 1890 zwischen Deutsch-
land, Belgien, Frankreich, Italien, den Niederlanden, Luxemburg,
Österreich-Ungarn, Ruſsland und der Schweiz geschlossen worden ist

(Ratifikationsurkunde niedergelegt in Bern am 30. September 1892;
in Kraft seit 1. Januar 1883; deutsches R. G. Bl. 1892 S. 793).

Beigefügt ist dem Hauptvertrag eine (seither wiederholt ab-
geänderte und erweiterte) Liste der beteiligten Eisenbahnstrecken,
ein Reglement, betreffend die Errichtung eines Centralamtes, Aus-
führungsbestimmungen, Vorschriften über bedingungsweise zur Be-
förderung zugelassene Gegenstände und ein Schluſsprotokoll. Eine

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[160/0182] III. Buch. Die friedl. Regelung u. Verwaltung gemeins. Interessen. fahrbetriebsmitteln, R. G. Bl. 1886 S. 131) anerkannte Grundsatz der Nichtpfändbarkeit von Fahrbetriebsmitteln auch völkerrechtlich sicher- gestellt wird. II. Schon der 1846 begründete Verein Deutscher Eisenbahn- verwaltungen (dem auch die Eisenbahnen von Österreich, den Nieder- landen und von Luxemburg angehören) hatte weitergehende Ver- einbarungen bahntechnischer Natur getroffen, durch welche groſse Betriebsstrecken umfaſst wurden. Die neuere Entwicklung ist auf diesem Wege fortgeschritten. Die Vereinbarung vom 15. Mai 1886 in Bern, zunächst zwischen Deutschland, Österreich-Ungarn, Italien, Frankreich und der Schweiz geschlossen (später sind auch Belgien, Griechenland, Serbien, Bul- garien, Dänemark, Luxemburg, Schweden und Norwegen beigetreten) stellt über die Spurweite der Eisenbahnen, sowie über die Beschaffen- heit des rollenden Materials, die diesem die Verwendung im inter- nationalen Verkehr sichern soll, einheitliche Grundsätze auf (vgl. die deutsche Bekanntmachung, betreffend die technische Einheit im Eisenbahnwesen vom 17. Februar 1887, R. G. Bl. 1887 S. 111). Gleichzeitig wurde in Bern über die zollsichere Einrichtung des Verschlusses der Eisenbahnwagen im internationalen Verkehr zwischen denselben Staaten Vereinbarungen getroffen, die in N. R. G. 2. Ser. XXII 42 abgedruckt sind. III. Von besonderer Wichtigkeit aber ist das 60 Artikel umfassende internationale Übereinkommen über den Eisenbahnfrachtverkehr, das nach langen Vorberatungen am 14. Oktober 1890 zwischen Deutsch- land, Belgien, Frankreich, Italien, den Niederlanden, Luxemburg, Österreich-Ungarn, Ruſsland und der Schweiz geschlossen worden ist (Ratifikationsurkunde niedergelegt in Bern am 30. September 1892; in Kraft seit 1. Januar 1883; deutsches R. G. Bl. 1892 S. 793). Beigefügt ist dem Hauptvertrag eine (seither wiederholt ab- geänderte und erweiterte) Liste der beteiligten Eisenbahnstrecken, ein Reglement, betreffend die Errichtung eines Centralamtes, Aus- führungsbestimmungen, Vorschriften über bedingungsweise zur Be- förderung zugelassene Gegenstände und ein Schluſsprotokoll. Eine

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Zitationshilfe: Liszt, Franz von: Das Völkerrecht. Berlin, 1898, S. 160. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/liszt_voelkerrecht_1898/182>, abgerufen am 21.11.2024.