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Liszt, Franz von: Das Völkerrecht. Berlin, 1898.

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§ 26. Die Hochseeschiffahrt und die Freiheit des Meeres.
teiligten oder deren Bevollmächtigten oder von den Vertretern der
betreffenden Regierungen eingebracht werden muss."

IV.

Die Ausgestaltung des öffentlichen und des privaten Seerechtes
ist eben infolge der Freiheit des Meeres Sache des einzelnen Staates.
Doch hat sich hier in einer Reihe von Beziehungen ein inhaltlich
gleiches und in diesem Sinne internationales Recht ausgebildet.

1. Die Staatsangehörigkeit eines Schiffes richtet sich (im Frieden
wie im Kriege) nach der von diesem geführten Flagge.

Die Voraussetzungen der Befugnis wie der Verpflichtung zur
Führung der nationalen Flagge bestimmen sich nach der Gesetz-
gebung des Staates, dem das Schiff angehört. Vielfach verlangt
diese (so das deutsche Gesetz, betreffend die Nationalität der
Kauffahrteischiffe und ihre Befugnis zur Führung der Bundes-
flagge vom 25. Oktober 1867), dass das Schiff ausschliesslich im
Eigentum von Staatsangehörigen stehe. Widersprüche zwischen den
verschiedenen nationalen Gesetzen sind daher nicht ausgeschlossen;
über gleichmässige Regelung wurde vom Institut für Völkerrecht
1896 zu Venedig beraten.

Allgemein aber wird bei Prüfung des Rechtes zur Führung der
Flagge, sowie bei Prüfung der Legitimationspapiere des Schiffes
(ins-
besondere des auf Grund der Registrierung ausgestellten Certifikats)
das Recht desjenigen Staates angewendet, dem das Schiff nach der von
ihm geführten Flagge angehört.

Vgl. den deutsch-japanischen Handels- und Schiffahrtsver-
trag vom 4. April 1896 (R. G. Bl. 1896 S. 715) Artikel XV: "Alle
Schiffe, welche nach deutschem Recht als deutsche, und alle Schiffe,
welche nach japanischem Recht als japanische Schiffe anzusehen sind,
sollen im Sinne dieses Vertrages als deutsche beziehungsweise japa-
nische Schiffe gelten."

Die zu Konstantinopel 1872 ausgearbeiteten Regeln über die
Bestimmung des Tonnengehalts der Seeschiffe sind Italien, Öster-
reich-Ungarn, Belgien, Frankreich, Deutschland, Grossbritannien,
die Niederlande, Russland, Schweden und Norwegen sowie die
Türkei beigetreten.


v. Liszt, Völkerrecht. 10

§ 26. Die Hochseeschiffahrt und die Freiheit des Meeres.
teiligten oder deren Bevollmächtigten oder von den Vertretern der
betreffenden Regierungen eingebracht werden muſs.“

IV.

Die Ausgestaltung des öffentlichen und des privaten Seerechtes
ist eben infolge der Freiheit des Meeres Sache des einzelnen Staates.
Doch hat sich hier in einer Reihe von Beziehungen ein inhaltlich
gleiches und in diesem Sinne internationales Recht ausgebildet.

1. Die Staatsangehörigkeit eines Schiffes richtet sich (im Frieden
wie im Kriege) nach der von diesem geführten Flagge.

Die Voraussetzungen der Befugnis wie der Verpflichtung zur
Führung der nationalen Flagge bestimmen sich nach der Gesetz-
gebung des Staates, dem das Schiff angehört. Vielfach verlangt
diese (so das deutsche Gesetz, betreffend die Nationalität der
Kauffahrteischiffe und ihre Befugnis zur Führung der Bundes-
flagge vom 25. Oktober 1867), daſs das Schiff ausschlieſslich im
Eigentum von Staatsangehörigen stehe. Widersprüche zwischen den
verschiedenen nationalen Gesetzen sind daher nicht ausgeschlossen;
über gleichmäſsige Regelung wurde vom Institut für Völkerrecht
1896 zu Venedig beraten.

Allgemein aber wird bei Prüfung des Rechtes zur Führung der
Flagge, sowie bei Prüfung der Legitimationspapiere des Schiffes
(ins-
besondere des auf Grund der Registrierung ausgestellten Certifikats)
das Recht desjenigen Staates angewendet, dem das Schiff nach der von
ihm geführten Flagge angehört.

Vgl. den deutsch-japanischen Handels- und Schiffahrtsver-
trag vom 4. April 1896 (R. G. Bl. 1896 S. 715) Artikel XV: „Alle
Schiffe, welche nach deutschem Recht als deutsche, und alle Schiffe,
welche nach japanischem Recht als japanische Schiffe anzusehen sind,
sollen im Sinne dieses Vertrages als deutsche beziehungsweise japa-
nische Schiffe gelten.“

Die zu Konstantinopel 1872 ausgearbeiteten Regeln über die
Bestimmung des Tonnengehalts der Seeschiffe sind Italien, Öster-
reich-Ungarn, Belgien, Frankreich, Deutschland, Groſsbritannien,
die Niederlande, Ruſsland, Schweden und Norwegen sowie die
Türkei beigetreten.


v. Liszt, Völkerrecht. 10
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[145/0167] § 26. Die Hochseeschiffahrt und die Freiheit des Meeres. teiligten oder deren Bevollmächtigten oder von den Vertretern der betreffenden Regierungen eingebracht werden muſs.“ IV. Die Ausgestaltung des öffentlichen und des privaten Seerechtes ist eben infolge der Freiheit des Meeres Sache des einzelnen Staates. Doch hat sich hier in einer Reihe von Beziehungen ein inhaltlich gleiches und in diesem Sinne internationales Recht ausgebildet. 1. Die Staatsangehörigkeit eines Schiffes richtet sich (im Frieden wie im Kriege) nach der von diesem geführten Flagge. Die Voraussetzungen der Befugnis wie der Verpflichtung zur Führung der nationalen Flagge bestimmen sich nach der Gesetz- gebung des Staates, dem das Schiff angehört. Vielfach verlangt diese (so das deutsche Gesetz, betreffend die Nationalität der Kauffahrteischiffe und ihre Befugnis zur Führung der Bundes- flagge vom 25. Oktober 1867), daſs das Schiff ausschlieſslich im Eigentum von Staatsangehörigen stehe. Widersprüche zwischen den verschiedenen nationalen Gesetzen sind daher nicht ausgeschlossen; über gleichmäſsige Regelung wurde vom Institut für Völkerrecht 1896 zu Venedig beraten. Allgemein aber wird bei Prüfung des Rechtes zur Führung der Flagge, sowie bei Prüfung der Legitimationspapiere des Schiffes (ins- besondere des auf Grund der Registrierung ausgestellten Certifikats) das Recht desjenigen Staates angewendet, dem das Schiff nach der von ihm geführten Flagge angehört. Vgl. den deutsch-japanischen Handels- und Schiffahrtsver- trag vom 4. April 1896 (R. G. Bl. 1896 S. 715) Artikel XV: „Alle Schiffe, welche nach deutschem Recht als deutsche, und alle Schiffe, welche nach japanischem Recht als japanische Schiffe anzusehen sind, sollen im Sinne dieses Vertrages als deutsche beziehungsweise japa- nische Schiffe gelten.“ Die zu Konstantinopel 1872 ausgearbeiteten Regeln über die Bestimmung des Tonnengehalts der Seeschiffe sind Italien, Öster- reich-Ungarn, Belgien, Frankreich, Deutschland, Groſsbritannien, die Niederlande, Ruſsland, Schweden und Norwegen sowie die Türkei beigetreten. v. Liszt, Völkerrecht. 10

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Zitationshilfe: Liszt, Franz von: Das Völkerrecht. Berlin, 1898, S. 145. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/liszt_voelkerrecht_1898/167>, abgerufen am 21.11.2024.