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Liszt, Franz von: Das deutsche Reichsstrafrecht. Berlin u. a., 1881.

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Viertes Buch. I. Gegen Bestand u. Sicherheit des Staates.
10 Jahren, oder Festungshaft von gleicher Dauer; bei
mildernden Umständen Festungshaft bis zu 10 Jahren;
b) wenn dies nicht der Fall, lebenslängliches Zuchthaus
oder lebenslängliche Festungshaft, bei mildernden Um-
ständen Festungshaft nicht unter 5 Jahren.

Neben Festungshaft ist Aberkennung der bekleideten öffent-
lichen Aemter, sowie der aus öffentlichen Wahlen hervorge-
gangenen Rechte zulässig (vgl. oben §. 51 II 3).

3. Vorsätzliche Begünstigung ("wer ... Vorschub
leistet" StGB. §. 89) einer feindlichen Macht 2 während
eines gegen das deutsche Reich ausgebrochenen Krieges, oder
Benachteiligung der Truppen des deutschen Reichs
oder der Bundesgenossen desselben.

Strafe: Zuchthaus bis zu 10 Jahren oder Festungs-
haft von gleicher Dauer, bei mildernden Umständen Festungs-
haft bis zu 10 Jahren. Teilweiser Ehrverlust wie oben zu 2.

4. Aus dem in §. 89 StGB. (oben 3) aufgestellten Be-
griffe hebt §. 90 gewisse besonders schwere Fälle hervor, um
sie einer verschärften Strafe zu unterwerfen. Lebenslängliches
Zuchthaus, bei mildernden Umständen Festungshaft nicht
unter 5 Jahren (teilweiser Ehrverlust wie oben zu 2) trifft
den Deutschen, welcher während eines gegen das deutsche
Reich ausgebrochenen Krieges vorsätzlich

a) Festungen, Pässe, besetzte Plätze oder andere Ver-
teidigungsposten, ingleichen deutsche oder verbündete
Truppen oder einzelne Offiziere oder Soldaten in
feindliche Gewalt bringt;
2 [Spaltenumbruch] Beteiligung an einer Kriegs-
anleihe des Gegners kann ge-
wiß hieher gehören. Der Vor-[Spaltenumbruch] satz besteht auch hier nur in dem
Bewußtsein von der Kausalität
des Thuns.
Viertes Buch. I. Gegen Beſtand u. Sicherheit des Staates.
10 Jahren, oder Feſtungshaft von gleicher Dauer; bei
mildernden Umſtänden Feſtungshaft bis zu 10 Jahren;
b) wenn dies nicht der Fall, lebenslängliches Zuchthaus
oder lebenslängliche Feſtungshaft, bei mildernden Um-
ſtänden Feſtungshaft nicht unter 5 Jahren.

Neben Feſtungshaft iſt Aberkennung der bekleideten öffent-
lichen Aemter, ſowie der aus öffentlichen Wahlen hervorge-
gangenen Rechte zuläſſig (vgl. oben §. 51 II 3).

3. Vorſätzliche Begünſtigung („wer … Vorſchub
leiſtet“ StGB. §. 89) einer feindlichen Macht 2 während
eines gegen das deutſche Reich ausgebrochenen Krieges, oder
Benachteiligung der Truppen des deutſchen Reichs
oder der Bundesgenoſſen desſelben.

Strafe: Zuchthaus bis zu 10 Jahren oder Feſtungs-
haft von gleicher Dauer, bei mildernden Umſtänden Feſtungs-
haft bis zu 10 Jahren. Teilweiſer Ehrverluſt wie oben zu 2.

4. Aus dem in §. 89 StGB. (oben 3) aufgeſtellten Be-
griffe hebt §. 90 gewiſſe beſonders ſchwere Fälle hervor, um
ſie einer verſchärften Strafe zu unterwerfen. Lebenslängliches
Zuchthaus, bei mildernden Umſtänden Feſtungshaft nicht
unter 5 Jahren (teilweiſer Ehrverluſt wie oben zu 2) trifft
den Deutſchen, welcher während eines gegen das deutſche
Reich ausgebrochenen Krieges vorſätzlich

a) Feſtungen, Päſſe, beſetzte Plätze oder andere Ver-
teidigungspoſten, ingleichen deutſche oder verbündete
Truppen oder einzelne Offiziere oder Soldaten in
feindliche Gewalt bringt;
2 [Spaltenumbruch] Beteiligung an einer Kriegs-
anleihe des Gegners kann ge-
wiß hieher gehören. Der Vor-[Spaltenumbruch] ſatz beſteht auch hier nur in dem
Bewußtſein von der Kauſalität
des Thuns.
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[398/0424] Viertes Buch. I. Gegen Beſtand u. Sicherheit des Staates. 10 Jahren, oder Feſtungshaft von gleicher Dauer; bei mildernden Umſtänden Feſtungshaft bis zu 10 Jahren; b) wenn dies nicht der Fall, lebenslängliches Zuchthaus oder lebenslängliche Feſtungshaft, bei mildernden Um- ſtänden Feſtungshaft nicht unter 5 Jahren. Neben Feſtungshaft iſt Aberkennung der bekleideten öffent- lichen Aemter, ſowie der aus öffentlichen Wahlen hervorge- gangenen Rechte zuläſſig (vgl. oben §. 51 II 3). 3. Vorſätzliche Begünſtigung („wer … Vorſchub leiſtet“ StGB. §. 89) einer feindlichen Macht 2 während eines gegen das deutſche Reich ausgebrochenen Krieges, oder Benachteiligung der Truppen des deutſchen Reichs oder der Bundesgenoſſen desſelben. Strafe: Zuchthaus bis zu 10 Jahren oder Feſtungs- haft von gleicher Dauer, bei mildernden Umſtänden Feſtungs- haft bis zu 10 Jahren. Teilweiſer Ehrverluſt wie oben zu 2. 4. Aus dem in §. 89 StGB. (oben 3) aufgeſtellten Be- griffe hebt §. 90 gewiſſe beſonders ſchwere Fälle hervor, um ſie einer verſchärften Strafe zu unterwerfen. Lebenslängliches Zuchthaus, bei mildernden Umſtänden Feſtungshaft nicht unter 5 Jahren (teilweiſer Ehrverluſt wie oben zu 2) trifft den Deutſchen, welcher während eines gegen das deutſche Reich ausgebrochenen Krieges vorſätzlich a) Feſtungen, Päſſe, beſetzte Plätze oder andere Ver- teidigungspoſten, ingleichen deutſche oder verbündete Truppen oder einzelne Offiziere oder Soldaten in feindliche Gewalt bringt; 2 Beteiligung an einer Kriegs- anleihe des Gegners kann ge- wiß hieher gehören. Der Vor- ſatz beſteht auch hier nur in dem Bewußtſein von der Kauſalität des Thuns.

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Zitationshilfe: Liszt, Franz von: Das deutsche Reichsstrafrecht. Berlin u. a., 1881, S. 398. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/liszt_reichsstrafrecht_1881/424>, abgerufen am 26.04.2024.