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Liszt, Franz von: Das deutsche Reichsstrafrecht. Berlin u. a., 1881.

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Delikte gegen die Ehre. §. 80.
b) ausgeschlossen, wenn er wegen derselben vor der
Behauptung oder Verbreitung rechtskräftig freigesprochen
worden ist.12

IV. Auf Buße bis zu 6000 Mark kann (StGB. §. 188)
auf Verlangen in den Fällen der §§. 186 und 187 (oben
II, 2, 3, 4) erkannt werden, wenn die Beleidigung nach-
teilige Folgen für die Vermögensverhältnisse, den Erwerb
oder das Fortkommen des Beleidigten mit sich bringt. Da-
mit ist die Geltendmachung eines weiteren Entschädigungs-
anspruches ausgeschlossen.

V. Die Beleidigung ist Antragsdelikt (StGB. §. 194).
Rücknahme des Antrages zulässig. Antragsberechtigt im Falle
des §. 189 (oben II 5) sind die Eltern, Kinder und der
Ehegatte des Verstorbenen; im übrigen gelten die allgemeinen
Regeln (oben §. 31 II 1). Ueber das selbständige Antrags-
recht des Vaters und Ehemannes im Falle des §. 195
StGB.'s, sowie des Amtsvorgesetzten im Falle des §. 196
vgl. oben §. 61 III 1 und 2. Nicht Antrags-, sondern Er-
mächtigungsdelikt
(oben §. 30 III 2) ist die Beleidigung
(StGB. §. 197), wenn dieselbe begangen worden ist gegen
eine gesetzgebende Versammlung des Reichs oder eines
Bundesstaats oder gegen eine andere politische Körperschaft.

Die Modifikationen der Antragsfrist bei wechselseitigen
Beleidigungen
siehe oben §. 61 III.

VI. Retorsion (§. 199 StGB.). Wenn eine Beleidi-
gung auf der Stelle erwidert wird, so kann der Richter
beide Beleidiger oder einen derselben für straffrei erklären.
Vgl. auch hier das oben §. 61 V Gesagte.

12 [Spaltenumbruch] Es handelt sich hier nicht
um eine Beschränkung der freien
Beweiswürdigung, sondern[Spaltenumbruch] um eine solche des Beweis-
thema's (der beweispflichtigen
oder beweisfähigen Thatsachen).
Delikte gegen die Ehre. §. 80.
b) ausgeſchloſſen, wenn er wegen derſelben vor der
Behauptung oder Verbreitung rechtskräftig freigeſprochen
worden iſt.12

IV. Auf Buße bis zu 6000 Mark kann (StGB. §. 188)
auf Verlangen in den Fällen der §§. 186 und 187 (oben
II, 2, 3, 4) erkannt werden, wenn die Beleidigung nach-
teilige Folgen für die Vermögensverhältniſſe, den Erwerb
oder das Fortkommen des Beleidigten mit ſich bringt. Da-
mit iſt die Geltendmachung eines weiteren Entſchädigungs-
anſpruches ausgeſchloſſen.

V. Die Beleidigung iſt Antragsdelikt (StGB. §. 194).
Rücknahme des Antrages zuläſſig. Antragsberechtigt im Falle
des §. 189 (oben II 5) ſind die Eltern, Kinder und der
Ehegatte des Verſtorbenen; im übrigen gelten die allgemeinen
Regeln (oben §. 31 II 1). Ueber das ſelbſtändige Antrags-
recht des Vaters und Ehemannes im Falle des §. 195
StGB.’s, ſowie des Amtsvorgeſetzten im Falle des §. 196
vgl. oben §. 61 III 1 und 2. Nicht Antrags-, ſondern Er-
mächtigungsdelikt
(oben §. 30 III 2) iſt die Beleidigung
(StGB. §. 197), wenn dieſelbe begangen worden iſt gegen
eine geſetzgebende Verſammlung des Reichs oder eines
Bundesſtaats oder gegen eine andere politiſche Körperſchaft.

Die Modifikationen der Antragsfriſt bei wechſelſeitigen
Beleidigungen
ſiehe oben §. 61 III.

VI. Retorſion (§. 199 StGB.). Wenn eine Beleidi-
gung auf der Stelle erwidert wird, ſo kann der Richter
beide Beleidiger oder einen derſelben für ſtraffrei erklären.
Vgl. auch hier das oben §. 61 V Geſagte.

12 [Spaltenumbruch] Es handelt ſich hier nicht
um eine Beſchränkung der freien
Beweiswürdigung, ſondern[Spaltenumbruch] um eine ſolche des Beweis-
thema’s (der beweispflichtigen
oder beweisfähigen Thatſachen).
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[327/0353] Delikte gegen die Ehre. §. 80. b) ausgeſchloſſen, wenn er wegen derſelben vor der Behauptung oder Verbreitung rechtskräftig freigeſprochen worden iſt. 12 IV. Auf Buße bis zu 6000 Mark kann (StGB. §. 188) auf Verlangen in den Fällen der §§. 186 und 187 (oben II, 2, 3, 4) erkannt werden, wenn die Beleidigung nach- teilige Folgen für die Vermögensverhältniſſe, den Erwerb oder das Fortkommen des Beleidigten mit ſich bringt. Da- mit iſt die Geltendmachung eines weiteren Entſchädigungs- anſpruches ausgeſchloſſen. V. Die Beleidigung iſt Antragsdelikt (StGB. §. 194). Rücknahme des Antrages zuläſſig. Antragsberechtigt im Falle des §. 189 (oben II 5) ſind die Eltern, Kinder und der Ehegatte des Verſtorbenen; im übrigen gelten die allgemeinen Regeln (oben §. 31 II 1). Ueber das ſelbſtändige Antrags- recht des Vaters und Ehemannes im Falle des §. 195 StGB.’s, ſowie des Amtsvorgeſetzten im Falle des §. 196 vgl. oben §. 61 III 1 und 2. Nicht Antrags-, ſondern Er- mächtigungsdelikt (oben §. 30 III 2) iſt die Beleidigung (StGB. §. 197), wenn dieſelbe begangen worden iſt gegen eine geſetzgebende Verſammlung des Reichs oder eines Bundesſtaats oder gegen eine andere politiſche Körperſchaft. Die Modifikationen der Antragsfriſt bei wechſelſeitigen Beleidigungen ſiehe oben §. 61 III. VI. Retorſion (§. 199 StGB.). Wenn eine Beleidi- gung auf der Stelle erwidert wird, ſo kann der Richter beide Beleidiger oder einen derſelben für ſtraffrei erklären. Vgl. auch hier das oben §. 61 V Geſagte. 12 Es handelt ſich hier nicht um eine Beſchränkung der freien Beweiswürdigung, ſondern um eine ſolche des Beweis- thema’s (der beweispflichtigen oder beweisfähigen Thatſachen).

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Zitationshilfe: Liszt, Franz von: Das deutsche Reichsstrafrecht. Berlin u. a., 1881, S. 327. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/liszt_reichsstrafrecht_1881/353>, abgerufen am 26.04.2024.