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Liszt, Franz von: Das deutsche Reichsstrafrecht. Berlin u. a., 1881.

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Delikte gegen die Ehre. §. 80.
erweislich wahr, während sie es in Wirklichkeit nicht sind, so
kann Fahrlässigkeit vorliegen, die nach der Fassung des
§. 186 ebenfalls strafbar ist.

Strafe:

a) Geldstrafe bis zu 600 Mark oder Haft oder Gefängnis
bis zu einem Jahre;
b) wenn
a) öffentlich, d. i. vor unbestimmt welchen und
unbestimmt wie vielen Personen oder
b) durch Verbreitung von Schriften, Abbil-
dungen oder Darstellungen 7 begangen,
Geldstrafe bis zu 1500 Mark oder Gefängnis bis zu
2 Jahren.

3. Die Gefährdung der Ehre durch Verleumdung
(StGB. §. 187), von der üblen Nachrede unterschieden:

a) dadurch, daß an Stelle der "nicht erweislich wahren"
Thatsachen "unwahre" Thatsachen treten;
b) durch das Hinzukommen der mala fides, des Wissens
von der Unwahrheit der behaupteten oder verbreiteten
Thatsachen (kann daher nur vorsätzlich begangen
werden).

Im Uebrigen deckt sich der Thatbestand der Verleumdung
mit jenem der üblen Nachrede.

Strafe: Gefängnis bis zu 2 Jahren; wenn die oben
zu 2 b angeführten Qualifikationen vorliegen, Gefängnis nicht
unter einem Monate. Bei mildernden Umständen kann die
Strafe bis auf einen Tag Gefängnis ermäßigt, oder auf
Geldstrafe bis zu 900 Mark erkannt werden.

4. Die Gefährdung des Kredites durch Verleum-

7 Vgl. Liszt Preßrecht §. 42.

Delikte gegen die Ehre. §. 80.
erweislich wahr, während ſie es in Wirklichkeit nicht ſind, ſo
kann Fahrläſſigkeit vorliegen, die nach der Faſſung des
§. 186 ebenfalls ſtrafbar iſt.

Strafe:

a) Geldſtrafe bis zu 600 Mark oder Haft oder Gefängnis
bis zu einem Jahre;
b) wenn
α) öffentlich, d. i. vor unbeſtimmt welchen und
unbeſtimmt wie vielen Perſonen oder
β) durch Verbreitung von Schriften, Abbil-
dungen oder Darſtellungen 7 begangen,
Geldſtrafe bis zu 1500 Mark oder Gefängnis bis zu
2 Jahren.

3. Die Gefährdung der Ehre durch Verleumdung
(StGB. §. 187), von der üblen Nachrede unterſchieden:

a) dadurch, daß an Stelle der „nicht erweislich wahren“
Thatſachen „unwahre“ Thatſachen treten;
b) durch das Hinzukommen der mala fides, des Wiſſens
von der Unwahrheit der behaupteten oder verbreiteten
Thatſachen (kann daher nur vorſätzlich begangen
werden).

Im Uebrigen deckt ſich der Thatbeſtand der Verleumdung
mit jenem der üblen Nachrede.

Strafe: Gefängnis bis zu 2 Jahren; wenn die oben
zu 2 b angeführten Qualifikationen vorliegen, Gefängnis nicht
unter einem Monate. Bei mildernden Umſtänden kann die
Strafe bis auf einen Tag Gefängnis ermäßigt, oder auf
Geldſtrafe bis zu 900 Mark erkannt werden.

4. Die Gefährdung des Kredites durch Verleum-

7 Vgl. Liszt Preßrecht §. 42.
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[323/0349] Delikte gegen die Ehre. §. 80. erweislich wahr, während ſie es in Wirklichkeit nicht ſind, ſo kann Fahrläſſigkeit vorliegen, die nach der Faſſung des §. 186 ebenfalls ſtrafbar iſt. Strafe: a) Geldſtrafe bis zu 600 Mark oder Haft oder Gefängnis bis zu einem Jahre; b) wenn α) öffentlich, d. i. vor unbeſtimmt welchen und unbeſtimmt wie vielen Perſonen oder β) durch Verbreitung von Schriften, Abbil- dungen oder Darſtellungen 7 begangen, Geldſtrafe bis zu 1500 Mark oder Gefängnis bis zu 2 Jahren. 3. Die Gefährdung der Ehre durch Verleumdung (StGB. §. 187), von der üblen Nachrede unterſchieden: a) dadurch, daß an Stelle der „nicht erweislich wahren“ Thatſachen „unwahre“ Thatſachen treten; b) durch das Hinzukommen der mala fides, des Wiſſens von der Unwahrheit der behaupteten oder verbreiteten Thatſachen (kann daher nur vorſätzlich begangen werden). Im Uebrigen deckt ſich der Thatbeſtand der Verleumdung mit jenem der üblen Nachrede. Strafe: Gefängnis bis zu 2 Jahren; wenn die oben zu 2 b angeführten Qualifikationen vorliegen, Gefängnis nicht unter einem Monate. Bei mildernden Umſtänden kann die Strafe bis auf einen Tag Gefängnis ermäßigt, oder auf Geldſtrafe bis zu 900 Mark erkannt werden. 4. Die Gefährdung des Kredites durch Verleum- 7 Vgl. Liszt Preßrecht §. 42.

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Zitationshilfe: Liszt, Franz von: Das deutsche Reichsstrafrecht. Berlin u. a., 1881, S. 323. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/liszt_reichsstrafrecht_1881/349>, abgerufen am 26.04.2024.