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Liszt, Franz von: Das deutsche Reichsstrafrecht. Berlin u. a., 1881.

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Der Diebstahl. §. 64.
b)13 Wenn aus einem Gebäude oder umschlossenen (d. h.
von der Außenwelt14 in einer das Eindringen ab-
haltenden Weise getrennten, wenn auch nicht mit der
Bodenfläche verbundenen15) Raum mittels Einbruchs
(gewaltsamer Beseitigung der Hindernisse), Einstei-
gens
(Umgehen der Hindernisse durch Eindringen auf
einem nicht dazu bestimmten Wege16) oder Erbrechens
von Behältnissen
17 gestohlen wird.
c) Wenn zur Eröffnung eines Gebäudes oder der Zu-
gänge eines umschlossenen Raumes, oder zur Eröffnung
der im Innern befindlichen Thüren oder Behältnisse
falsche Schlüssel oder andere zur ordnungsmäßigen
Eröffnung nicht bestimmte Werkzeuge angewendet
werden.
d) Wenn auf einem öffentlichen (d. h. zum Gebrauche
des Publikums bestimmten) Wege, einer Straße, einem
öffentlichen Platze, einer Wasserstraße oder einer Eisen-
bahn (mit Naturkräften, wenn auch nicht gerade mit
Dampf betrieben, nicht aber Pferde-Eisenbahnen; hier
nur öffentliche nicht private Eisenbahnen), oder in
einem Postgebäude oder dem dazu gehörigen Hofraume,
oder auf einem Eisenbahnhofe eine zum Reisegepäck
oder zu anderen Gegenständen der Beförderung
13 [Spaltenumbruch] Vgl. Haager GS. XXX.
14 [Spaltenumbruch] Also nicht aus einzelnen
abgeschlossenen Räumen im In-
nern eines Gebäudes (RGR.
23. Februar 1880, R I 379, E
I
216.)
15 [Spaltenumbruch] RGR. 21. Januar 1880,
R I 252.
16 [Spaltenumbruch] RGR. 13. März 1880, R[Spaltenumbruch] I 470; 27. April 1880, R I
685; 9. Juni 1880, R II 47.
17 [Spaltenumbruch] Aufschneiden eines Sackes:
RGR. 29. Mai 1880, R I 832;
Erbrechen eines Behältnisses,
in dem sich der zum Diebstahl
notwendige Schlüssel befindet:
RGR. 26. August 1880, R II
102.
Der Diebſtahl. §. 64.
b)13 Wenn aus einem Gebäude oder umſchloſſenen (d. h.
von der Außenwelt14 in einer das Eindringen ab-
haltenden Weiſe getrennten, wenn auch nicht mit der
Bodenfläche verbundenen15) Raum mittels Einbruchs
(gewaltſamer Beſeitigung der Hinderniſſe), Einſtei-
gens
(Umgehen der Hinderniſſe durch Eindringen auf
einem nicht dazu beſtimmten Wege16) oder Erbrechens
von Behältniſſen
17 geſtohlen wird.
c) Wenn zur Eröffnung eines Gebäudes oder der Zu-
gänge eines umſchloſſenen Raumes, oder zur Eröffnung
der im Innern befindlichen Thüren oder Behältniſſe
falſche Schlüſſel oder andere zur ordnungsmäßigen
Eröffnung nicht beſtimmte Werkzeuge angewendet
werden.
d) Wenn auf einem öffentlichen (d. h. zum Gebrauche
des Publikums beſtimmten) Wege, einer Straße, einem
öffentlichen Platze, einer Waſſerſtraße oder einer Eiſen-
bahn (mit Naturkräften, wenn auch nicht gerade mit
Dampf betrieben, nicht aber Pferde-Eiſenbahnen; hier
nur öffentliche nicht private Eiſenbahnen), oder in
einem Poſtgebäude oder dem dazu gehörigen Hofraume,
oder auf einem Eiſenbahnhofe eine zum Reiſegepäck
oder zu anderen Gegenſtänden der Beförderung
13 [Spaltenumbruch] Vgl. Haager GS. XXX.
14 [Spaltenumbruch] Alſo nicht aus einzelnen
abgeſchloſſenen Räumen im In-
nern eines Gebäudes (RGR.
23. Februar 1880, R I 379, E
I
216.)
15 [Spaltenumbruch] RGR. 21. Januar 1880,
R I 252.
16 [Spaltenumbruch] RGR. 13. März 1880, R[Spaltenumbruch] I 470; 27. April 1880, R I
685; 9. Juni 1880, R II 47.
17 [Spaltenumbruch] Aufſchneiden eines Sackes:
RGR. 29. Mai 1880, R I 832;
Erbrechen eines Behältniſſes,
in dem ſich der zum Diebſtahl
notwendige Schlüſſel befindet:
RGR. 26. Auguſt 1880, R II
102.
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[261/0287] Der Diebſtahl. §. 64. b) 13 Wenn aus einem Gebäude oder umſchloſſenen (d. h. von der Außenwelt 14 in einer das Eindringen ab- haltenden Weiſe getrennten, wenn auch nicht mit der Bodenfläche verbundenen 15) Raum mittels Einbruchs (gewaltſamer Beſeitigung der Hinderniſſe), Einſtei- gens (Umgehen der Hinderniſſe durch Eindringen auf einem nicht dazu beſtimmten Wege 16) oder Erbrechens von Behältniſſen 17 geſtohlen wird. c) Wenn zur Eröffnung eines Gebäudes oder der Zu- gänge eines umſchloſſenen Raumes, oder zur Eröffnung der im Innern befindlichen Thüren oder Behältniſſe falſche Schlüſſel oder andere zur ordnungsmäßigen Eröffnung nicht beſtimmte Werkzeuge angewendet werden. d) Wenn auf einem öffentlichen (d. h. zum Gebrauche des Publikums beſtimmten) Wege, einer Straße, einem öffentlichen Platze, einer Waſſerſtraße oder einer Eiſen- bahn (mit Naturkräften, wenn auch nicht gerade mit Dampf betrieben, nicht aber Pferde-Eiſenbahnen; hier nur öffentliche nicht private Eiſenbahnen), oder in einem Poſtgebäude oder dem dazu gehörigen Hofraume, oder auf einem Eiſenbahnhofe eine zum Reiſegepäck oder zu anderen Gegenſtänden der Beförderung 13 Vgl. Haager GS. XXX. 14 Alſo nicht aus einzelnen abgeſchloſſenen Räumen im In- nern eines Gebäudes (RGR. 23. Februar 1880, R I 379, E I 216.) 15 RGR. 21. Januar 1880, R I 252. 16 RGR. 13. März 1880, R I 470; 27. April 1880, R I 685; 9. Juni 1880, R II 47. 17 Aufſchneiden eines Sackes: RGR. 29. Mai 1880, R I 832; Erbrechen eines Behältniſſes, in dem ſich der zum Diebſtahl notwendige Schlüſſel befindet: RGR. 26. Auguſt 1880, R II 102.

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Zitationshilfe: Liszt, Franz von: Das deutsche Reichsstrafrecht. Berlin u. a., 1881, S. 261. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/liszt_reichsstrafrecht_1881/287>, abgerufen am 26.04.2024.