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Liszt, Franz von: Das deutsche Reichsstrafrecht. Berlin u. a., 1881.

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Erstes Buch. I. Delikte gegen Leib und Leben.
nach der oben §. 40 II d gegebenen Regel nicht dieselbe
Person mit Rücksicht auf denselben Erfolg zugleich nach
§. 227 und nach §§. 224 ff. gestraft werden: es tritt vielmehr
in diesem Falle Konsumption des Deliktes des §. 227 ein.

2. Ist eine der vorbezeichneten Folgen mehreren (vor-
sätzlichen) Verletzungen zuzuschreiben, welche dieselbe nicht
einzeln, sondern nur durch ihr Zusammentreffen ver-
ursacht haben, so wäre nach den allgemeinen Grundsätzen
(vgl. oben §. 20 III) jede derjenigen Personen, welcher eine
dieser Verletzungen zur Last fällt, mit der vollen Strafe der
§§. 224--226 zu belegen. In ganz ungerechtfertigter und
nur aus historischen Reminiscenzen erklärbarer Weise stellt
der Gesetzgeber für diesen Fall einen besonderen Straf-
rahmen
auf: Zuchthaus bis zu 5 Jahren, bei mildernden
Umständen (StGB. §. 228) sogar Gefängnis nicht unter
einem Monate.

V. Der Zweikampf (StGB. §. 201--210).13

1. Begriff. Nicht als Störung des öffentlichen
Friedens, nicht als eigenmächtiger Eingriff in die staatliche
Rechtspflege, sondern als ein strafbares Auf's-Spiel-
Setzen von Leib und Leben
erscheint das Delikt des
Zweikampfes, dessen Existenz einen unwiderleglichen Vorwurf
gegen die, unser modernes (überspanntes, weil durchaus sub-
jektives) Ehrgefühl nicht befriedigende, Behandlung der Ehr-
verletzungen in der modernen Gesetzgebung bildet. In
systematischer Beziehung nimmt der Zweikampf unter den
Delikten gegen Leib und Leben dieselbe Stellung ein, wie
das Glücksspiel unter den strafbaren Handlungen gegen das
Vermögen.

13 [Spaltenumbruch] Lit. bei Meyer S. 403
Note 1. Dazu Zimmermann[Spaltenumbruch] GS. XXX (vgl. denselben im
histor. Taschenbuch 1879).

Erſtes Buch. I. Delikte gegen Leib und Leben.
nach der oben §. 40 II d gegebenen Regel nicht dieſelbe
Perſon mit Rückſicht auf denſelben Erfolg zugleich nach
§. 227 und nach §§. 224 ff. geſtraft werden: es tritt vielmehr
in dieſem Falle Konſumption des Deliktes des §. 227 ein.

2. Iſt eine der vorbezeichneten Folgen mehreren (vor-
ſätzlichen) Verletzungen zuzuſchreiben, welche dieſelbe nicht
einzeln, ſondern nur durch ihr Zuſammentreffen ver-
urſacht haben, ſo wäre nach den allgemeinen Grundſätzen
(vgl. oben §. 20 III) jede derjenigen Perſonen, welcher eine
dieſer Verletzungen zur Laſt fällt, mit der vollen Strafe der
§§. 224—226 zu belegen. In ganz ungerechtfertigter und
nur aus hiſtoriſchen Reminiscenzen erklärbarer Weiſe ſtellt
der Geſetzgeber für dieſen Fall einen beſonderen Straf-
rahmen
auf: Zuchthaus bis zu 5 Jahren, bei mildernden
Umſtänden (StGB. §. 228) ſogar Gefängnis nicht unter
einem Monate.

V. Der Zweikampf (StGB. §. 201—210).13

1. Begriff. Nicht als Störung des öffentlichen
Friedens, nicht als eigenmächtiger Eingriff in die ſtaatliche
Rechtspflege, ſondern als ein ſtrafbares Auf’s-Spiel-
Setzen von Leib und Leben
erſcheint das Delikt des
Zweikampfes, deſſen Exiſtenz einen unwiderleglichen Vorwurf
gegen die, unſer modernes (überſpanntes, weil durchaus ſub-
jektives) Ehrgefühl nicht befriedigende, Behandlung der Ehr-
verletzungen in der modernen Geſetzgebung bildet. In
ſyſtematiſcher Beziehung nimmt der Zweikampf unter den
Delikten gegen Leib und Leben dieſelbe Stellung ein, wie
das Glücksſpiel unter den ſtrafbaren Handlungen gegen das
Vermögen.

13 [Spaltenumbruch] Lit. bei Meyer S. 403
Note 1. Dazu Zimmermann[Spaltenumbruch] GS. XXX (vgl. denſelben im
hiſtor. Taſchenbuch 1879).
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[246/0272] Erſtes Buch. I. Delikte gegen Leib und Leben. nach der oben §. 40 II d gegebenen Regel nicht dieſelbe Perſon mit Rückſicht auf denſelben Erfolg zugleich nach §. 227 und nach §§. 224 ff. geſtraft werden: es tritt vielmehr in dieſem Falle Konſumption des Deliktes des §. 227 ein. 2. Iſt eine der vorbezeichneten Folgen mehreren (vor- ſätzlichen) Verletzungen zuzuſchreiben, welche dieſelbe nicht einzeln, ſondern nur durch ihr Zuſammentreffen ver- urſacht haben, ſo wäre nach den allgemeinen Grundſätzen (vgl. oben §. 20 III) jede derjenigen Perſonen, welcher eine dieſer Verletzungen zur Laſt fällt, mit der vollen Strafe der §§. 224—226 zu belegen. In ganz ungerechtfertigter und nur aus hiſtoriſchen Reminiscenzen erklärbarer Weiſe ſtellt der Geſetzgeber für dieſen Fall einen beſonderen Straf- rahmen auf: Zuchthaus bis zu 5 Jahren, bei mildernden Umſtänden (StGB. §. 228) ſogar Gefängnis nicht unter einem Monate. V. Der Zweikampf (StGB. §. 201—210). 13 1. Begriff. Nicht als Störung des öffentlichen Friedens, nicht als eigenmächtiger Eingriff in die ſtaatliche Rechtspflege, ſondern als ein ſtrafbares Auf’s-Spiel- Setzen von Leib und Leben erſcheint das Delikt des Zweikampfes, deſſen Exiſtenz einen unwiderleglichen Vorwurf gegen die, unſer modernes (überſpanntes, weil durchaus ſub- jektives) Ehrgefühl nicht befriedigende, Behandlung der Ehr- verletzungen in der modernen Geſetzgebung bildet. In ſyſtematiſcher Beziehung nimmt der Zweikampf unter den Delikten gegen Leib und Leben dieſelbe Stellung ein, wie das Glücksſpiel unter den ſtrafbaren Handlungen gegen das Vermögen. 13 Lit. bei Meyer S. 403 Note 1. Dazu Zimmermann GS. XXX (vgl. denſelben im hiſtor. Taſchenbuch 1879).

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Zitationshilfe: Liszt, Franz von: Das deutsche Reichsstrafrecht. Berlin u. a., 1881, S. 246. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/liszt_reichsstrafrecht_1881/272>, abgerufen am 26.04.2024.