Liszt, Franz von: Das deutsche Reichsstrafrecht. Berlin u. a., 1881.Viertes Buch. III. Delikte geg. den Gang der Staatsverw. gangen hat (§. 151) oben §. 43 III a. E.; endlich überNötigung bei Arbeitseinstellungen oben §. 63 I 2. 10. §. 111. Strafrechtlicher Schutz des Eisenbahn-1 und Postwesens.2 I. Zuwiderhandlungen 1. gegen die in den §§. 53--61 des Bahnpolizei- Reglements vom 4. Januar 1875 enthaltenen "Be- stimmungen für das Publikum" (Verpflichtung zum Gehorsam gegenüber der Bahnverwaltung und den Bahnpolizeibeamten, Verbot den Bahnkörper zu be- treten, Anlagen und Betriebsmittel zu beschädigen, den Betrieb zu stören, eigenmächtiges Oeffnen der Thüren, Ein- und Aussteigen während des Fahrens); 2. gegen die in §. 62 daselbst angeführte Bestimmung des Eisenbahn-Betriebsregelments vom 11. Mai 1874 (Verbot des Mitnehmens feuergefährlicher Gegenstände in die Personenwagen) werden nach §. 62 daselbst mit Geldstrafe bis zu 30 Mark II. Verletzung der "besonderen Vorrechte der 1 [Spaltenumbruch]
Vgl. R.Verf. Art. 4 Ziff. 8, Art. 8 Ziff. 5. 2 [Spaltenumbruch]
Vgl. R.Verf. Art. 4 Ziff. 10.
Viertes Buch. III. Delikte geg. den Gang der Staatsverw. gangen hat (§. 151) oben §. 43 III a. E.; endlich überNötigung bei Arbeitseinſtellungen oben §. 63 I 2. 10. §. 111. Strafrechtlicher Schutz des Eiſenbahn-1 und Poſtweſens.2 I. Zuwiderhandlungen 1. gegen die in den §§. 53—61 des Bahnpolizei- Reglements vom 4. Januar 1875 enthaltenen „Be- ſtimmungen für das Publikum“ (Verpflichtung zum Gehorſam gegenüber der Bahnverwaltung und den Bahnpolizeibeamten, Verbot den Bahnkörper zu be- treten, Anlagen und Betriebsmittel zu beſchädigen, den Betrieb zu ſtören, eigenmächtiges Oeffnen der Thüren, Ein- und Ausſteigen während des Fahrens); 2. gegen die in §. 62 daſelbſt angeführte Beſtimmung des Eiſenbahn-Betriebsregelments vom 11. Mai 1874 (Verbot des Mitnehmens feuergefährlicher Gegenſtände in die Perſonenwagen) werden nach §. 62 daſelbſt mit Geldſtrafe bis zu 30 Mark II. Verletzung der „beſonderen Vorrechte der 1 [Spaltenumbruch]
Vgl. R.Verf. Art. 4 Ziff. 8, Art. 8 Ziff. 5. 2 [Spaltenumbruch]
Vgl. R.Verf. Art. 4 Ziff. 10.
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Viertes Buch. III. Delikte geg. den Gang der Staatsverw.
gangen hat (§. 151) oben §. 43 III a. E.; endlich über
Nötigung bei Arbeitseinſtellungen oben §. 63 I 2.
10.
§. 111. Strafrechtlicher Schutz des Eiſenbahn- 1 und
Poſtweſens. 2
I. Zuwiderhandlungen
1. gegen die in den §§. 53—61 des Bahnpolizei-
Reglements vom 4. Januar 1875 enthaltenen „Be-
ſtimmungen für das Publikum“ (Verpflichtung zum
Gehorſam gegenüber der Bahnverwaltung und den
Bahnpolizeibeamten, Verbot den Bahnkörper zu be-
treten, Anlagen und Betriebsmittel zu beſchädigen, den
Betrieb zu ſtören, eigenmächtiges Oeffnen der Thüren,
Ein- und Ausſteigen während des Fahrens);
2. gegen die in §. 62 daſelbſt angeführte Beſtimmung des
Eiſenbahn-Betriebsregelments vom 11. Mai 1874
(Verbot des Mitnehmens feuergefährlicher Gegenſtände
in die Perſonenwagen)
werden nach §. 62 daſelbſt mit Geldſtrafe bis zu 30 Mark
beſtraft.
II. Verletzung der „beſonderen Vorrechte der
Poſten“ (Verbot der Pfändung, Verpflichtung zum Aus-
weichen, zum Oeffnen der Thore und Schlagbäume, zur Be-
wirkung der Ueberfahrt) werden nach dem Poſtgeſetze vom
28. Oktober 1871 (§§. 18, 19, 23) mtt Geldſtrafe (von
höchſtens 60 Mark) bedroht.
1
Vgl. R.Verf. Art. 4 Ziff. 8,
Art. 8 Ziff. 5.
2
Vgl. R.Verf. Art. 4 Ziff. 10.
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