Viertes Buch. III. Delikte geg. den Gang der Staatsverw.
9.
§. 110. Strafbare Handlungen gegen die staatliche Regelung des Gewerbewesens.
Quelle: Gewerbeordnung vom 21. Juni 1869.
I. Aus den in der Gew.-Odg. §§. 143--153 mit Strafe bedrohten Handlungen seien die folgenden hervorgehoben:
1. Verletzung der Verpflichtung der Gewerbetreibenden (§. 115), die Löhne ihrer Arbeiten bar in Reichswährung auszuzahlen (§. 146 Ziff. 1: Verbot des Trucksystems).
2. Uebertretung der in den §§. 135, 136 oder auf Grund der §§. 139, 139 a getroffenen Verfügungen über die Ver- wendung von jugendlichen Arbeitern und Arbeiterinnen in den Fabriken (§. 146 Ziff. 2); Verletzung der den Gewerbe- Unternehmern obliegenden Verpflichtung (§. 120), auf Ge- sundheit und Sittlichkeit, sowie auf die weitere Fortbildung ihrer Arbeiter unter 18 Jahren die erforderliche Rücksicht zu nehmen, und jene Einrichtungen zu treffen, welche zu thun- lichster Sicherheit gegen Gefahr für Leben und Gesundheit notwendig sind -- trotz Aufforderung der Behörde (§. 147 Ziff. 4) --; Verletzung der gesetzlichen Pflichten gegen die Lehr- linge (§. 148 Ziff. 9 und 10).
3. Betrieb eines Gewerbes, Errichtung einer gewerblichen Anlage ohne obrigkeitliche Genehmigung, soweit eine solche erforderlich ist (§. 147 Ziff. 1 und 2);1
4. Unbefugte Bezeichnung als Arzt oder Beilegung eines ähnlichen Titels, durch den der Glauben erweckt wird, der
1 Vgl. auch StGB. §. 360 Ziff. 9.
Viertes Buch. III. Delikte geg. den Gang der Staatsverw.
9.
§. 110. Strafbare Handlungen gegen die ſtaatliche Regelung des Gewerbeweſens.
Quelle: Gewerbeordnung vom 21. Juni 1869.
I. Aus den in der Gew.-Odg. §§. 143—153 mit Strafe bedrohten Handlungen ſeien die folgenden hervorgehoben:
1. Verletzung der Verpflichtung der Gewerbetreibenden (§. 115), die Löhne ihrer Arbeiten bar in Reichswährung auszuzahlen (§. 146 Ziff. 1: Verbot des Truckſyſtems).
2. Uebertretung der in den §§. 135, 136 oder auf Grund der §§. 139, 139 a getroffenen Verfügungen über die Ver- wendung von jugendlichen Arbeitern und Arbeiterinnen in den Fabriken (§. 146 Ziff. 2); Verletzung der den Gewerbe- Unternehmern obliegenden Verpflichtung (§. 120), auf Ge- ſundheit und Sittlichkeit, ſowie auf die weitere Fortbildung ihrer Arbeiter unter 18 Jahren die erforderliche Rückſicht zu nehmen, und jene Einrichtungen zu treffen, welche zu thun- lichſter Sicherheit gegen Gefahr für Leben und Geſundheit notwendig ſind — trotz Aufforderung der Behörde (§. 147 Ziff. 4) —; Verletzung der geſetzlichen Pflichten gegen die Lehr- linge (§. 148 Ziff. 9 und 10).
3. Betrieb eines Gewerbes, Errichtung einer gewerblichen Anlage ohne obrigkeitliche Genehmigung, ſoweit eine ſolche erforderlich iſt (§. 147 Ziff. 1 und 2);1
4. Unbefugte Bezeichnung als Arzt oder Beilegung eines ähnlichen Titels, durch den der Glauben erweckt wird, der
1 Vgl. auch StGB. §. 360 Ziff. 9.
<TEI><text><body><divn="1"><divn="2"><divn="3"><pbfacs="#f0474"n="448"/><fwplace="top"type="header">Viertes Buch. <hirendition="#aq">III.</hi> Delikte geg. den Gang der Staatsverw.</fw><lb/><divn="4"><head>9.</head><lb/><divn="5"><head><hirendition="#b">§. 110. Strafbare Handlungen gegen die ſtaatliche Regelung<lb/>
des Gewerbeweſens.</hi></head><lb/><p><hirendition="#g">Quelle</hi>: Gewerbeordnung vom 21. Juni 1869.</p><lb/><p><hirendition="#aq">I.</hi> Aus den in der Gew.-Odg. §§. 143—153 mit Strafe<lb/>
bedrohten Handlungen ſeien die folgenden hervorgehoben:</p><lb/><p>1. Verletzung der Verpflichtung der Gewerbetreibenden<lb/>
(§. 115), die Löhne ihrer Arbeiten bar in Reichswährung<lb/>
auszuzahlen (§. 146 Ziff. 1: Verbot des Truckſyſtems).</p><lb/><p>2. Uebertretung der in den §§. 135, 136 oder auf Grund<lb/>
der §§. 139, 139 <hirendition="#aq">a</hi> getroffenen Verfügungen über die Ver-<lb/>
wendung von jugendlichen Arbeitern und Arbeiterinnen in<lb/>
den Fabriken (§. 146 Ziff. 2); Verletzung der den Gewerbe-<lb/>
Unternehmern obliegenden Verpflichtung (§. 120), auf Ge-<lb/>ſundheit und Sittlichkeit, ſowie auf die weitere Fortbildung<lb/>
ihrer Arbeiter unter 18 Jahren die erforderliche Rückſicht zu<lb/>
nehmen, und jene Einrichtungen zu treffen, welche zu thun-<lb/>
lichſter Sicherheit gegen Gefahr für Leben und Geſundheit<lb/>
notwendig ſind — trotz Aufforderung der Behörde (§. 147<lb/>
Ziff. 4) —; Verletzung der geſetzlichen Pflichten gegen die Lehr-<lb/>
linge (§. 148 Ziff. 9 und 10).</p><lb/><p>3. Betrieb eines Gewerbes, Errichtung einer gewerblichen<lb/>
Anlage ohne obrigkeitliche Genehmigung, ſoweit eine ſolche<lb/>
erforderlich iſt (§. 147 Ziff. 1 und 2);<noteplace="foot"n="1">Vgl. auch StGB. §. 360 Ziff. 9.</note></p><lb/><p>4. Unbefugte Bezeichnung als Arzt oder Beilegung eines<lb/>
ähnlichen Titels, durch den der Glauben erweckt wird, der<lb/></p></div></div></div></div></div></body></text></TEI>
[448/0474]
Viertes Buch. III. Delikte geg. den Gang der Staatsverw.
9.
§. 110. Strafbare Handlungen gegen die ſtaatliche Regelung
des Gewerbeweſens.
Quelle: Gewerbeordnung vom 21. Juni 1869.
I. Aus den in der Gew.-Odg. §§. 143—153 mit Strafe
bedrohten Handlungen ſeien die folgenden hervorgehoben:
1. Verletzung der Verpflichtung der Gewerbetreibenden
(§. 115), die Löhne ihrer Arbeiten bar in Reichswährung
auszuzahlen (§. 146 Ziff. 1: Verbot des Truckſyſtems).
2. Uebertretung der in den §§. 135, 136 oder auf Grund
der §§. 139, 139 a getroffenen Verfügungen über die Ver-
wendung von jugendlichen Arbeitern und Arbeiterinnen in
den Fabriken (§. 146 Ziff. 2); Verletzung der den Gewerbe-
Unternehmern obliegenden Verpflichtung (§. 120), auf Ge-
ſundheit und Sittlichkeit, ſowie auf die weitere Fortbildung
ihrer Arbeiter unter 18 Jahren die erforderliche Rückſicht zu
nehmen, und jene Einrichtungen zu treffen, welche zu thun-
lichſter Sicherheit gegen Gefahr für Leben und Geſundheit
notwendig ſind — trotz Aufforderung der Behörde (§. 147
Ziff. 4) —; Verletzung der geſetzlichen Pflichten gegen die Lehr-
linge (§. 148 Ziff. 9 und 10).
3. Betrieb eines Gewerbes, Errichtung einer gewerblichen
Anlage ohne obrigkeitliche Genehmigung, ſoweit eine ſolche
erforderlich iſt (§. 147 Ziff. 1 und 2); 1
4. Unbefugte Bezeichnung als Arzt oder Beilegung eines
ähnlichen Titels, durch den der Glauben erweckt wird, der
1 Vgl. auch StGB. §. 360 Ziff. 9.
Informationen zur CAB-Ansicht
Diese Ansicht bietet Ihnen die Darstellung des Textes in normalisierter Orthographie.
Diese Textvariante wird vollautomatisch erstellt und kann aufgrund dessen auch Fehler enthalten.
Alle veränderten Wortformen sind grau hinterlegt. Als fremdsprachliches Material erkannte
Textteile sind ausgegraut dargestellt.
Liszt, Franz von: Das deutsche Reichsstrafrecht. Berlin u. a., 1881, S. 448. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/liszt_reichsstrafrecht_1881/474>, abgerufen am 21.11.2024.
Alle Inhalte dieser Seite unterstehen, soweit nicht anders gekennzeichnet, einer
Creative-Commons-Lizenz.
Die Rechte an den angezeigten Bilddigitalisaten, soweit nicht anders gekennzeichnet, liegen bei den besitzenden Bibliotheken.
Weitere Informationen finden Sie in den DTA-Nutzungsbedingungen.
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf
diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken
dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder
nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der
Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden.
Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des
§ 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen
Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung
der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu
vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
Zitierempfehlung: Deutsches Textarchiv. Grundlage für ein Referenzkorpus der neuhochdeutschen Sprache. Herausgegeben von der Berlin-Brandenburgischen Akademie der Wissenschaften, Berlin 2024. URL: https://www.deutschestextarchiv.de/.