Liszt, Franz von: Das deutsche Reichsstrafrecht. Berlin u. a., 1881.Viertes Buch. III. Delikte geg. den Gang der Staatsverw. In Bezug auf die gewerbs- oder gewohnheitsmäßige 3. §. 104. Strafbare Handlungen gegen die Verwaltung des Reichskriegswesens.1 I. Die Aufforderung oder Anreizung (StGB. 1. einer Person des Soldatenstandes,3 sei es des deutschen Heeres, sei es der kaiserlichen Marine, zum Ungehorsam gegen Befehle des Oberen; 2. einer Person des Beurlaubtenstandes4 zum Un- gehorsam gegenüber der Einberufung zum Dienste. Strafe: Gefängnis bis zu 2 Jahren. II. Die Falschwerbung (StGB. §. 141), d. i. die Strafe: Gefängnis von 3 Monaten bis zu 3 Jahren; III. Die vorsätzliche Verleitung eines deutschen Sol- 1 [Spaltenumbruch]
Vgl. Laband Staatsrecht III; Zorn Staatsrecht I. 2 [Spaltenumbruch]
Vgl. Mil. StGB. §. 99 ff. 3 [Spaltenumbruch]
Wehrgesetz vom 9. Novem-[Spaltenumbruch]
ber 1867 §§. 6, 7, 15; Mil.- StGB. §§. 4--6. 4 [Spaltenumbruch]
Wehrgesetz §. 15; Militär-
gesetz vom 2. Mai 1874 §. 56. Viertes Buch. III. Delikte geg. den Gang der Staatsverw. In Bezug auf die gewerbs- oder gewohnheitsmäßige 3. §. 104. Strafbare Handlungen gegen die Verwaltung des Reichskriegsweſens.1 I. Die Aufforderung oder Anreizung (StGB. 1. einer Perſon des Soldatenſtandes,3 ſei es des deutſchen Heeres, ſei es der kaiſerlichen Marine, zum Ungehorſam gegen Befehle des Oberen; 2. einer Perſon des Beurlaubtenſtandes4 zum Un- gehorſam gegenüber der Einberufung zum Dienſte. Strafe: Gefängnis bis zu 2 Jahren. II. Die Falſchwerbung (StGB. §. 141), d. i. die Strafe: Gefängnis von 3 Monaten bis zu 3 Jahren; III. Die vorſätzliche Verleitung eines deutſchen Sol- 1 [Spaltenumbruch]
Vgl. Laband Staatsrecht III; Zorn Staatsrecht I. 2 [Spaltenumbruch]
Vgl. Mil. StGB. §. 99 ff. 3 [Spaltenumbruch]
Wehrgeſetz vom 9. Novem-[Spaltenumbruch]
ber 1867 §§. 6, 7, 15; Mil.- StGB. §§. 4—6. 4 [Spaltenumbruch]
Wehrgeſetz §. 15; Militär-
geſetz vom 2. Mai 1874 §. 56. <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <div n="4"> <div n="5"> <pb facs="#f0458" n="432"/> <fw place="top" type="header">Viertes Buch. <hi rendition="#aq">III.</hi> Delikte geg. den Gang der Staatsverw.</fw><lb/> <p>In Bezug auf die gewerbs- oder gewohnheitsmäßige<lb/> Hehlerei (StGB. §. 260), die Hehlerei im zweiten Rückfalle<lb/> (StGB. §. 261), die Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte<lb/> und die Stellung unter Polizeiaufſicht iſt das oben §. 77<lb/> von der Partiererei Geſagte auch auf die eigentliche Hehlerei<lb/> anzuwenden.</p> </div> </div><lb/> <div n="4"> <head>3.</head><lb/> <div n="5"> <head> <hi rendition="#b">§. 104. Strafbare Handlungen gegen die Verwaltung des<lb/> Reichskriegsweſens.</hi> <note place="foot" n="1"><cb/> Vgl. <hi rendition="#g">Laband</hi> Staatsrecht<lb/><hi rendition="#aq">III;</hi> <hi rendition="#g">Zorn</hi> Staatsrecht <hi rendition="#aq">I.</hi></note> </head><lb/> <p><hi rendition="#aq">I.</hi> Die <hi rendition="#g">Aufforderung oder Anreizung</hi> (StGB.<lb/> §. 112):<note place="foot" n="2"><cb/> Vgl. Mil. StGB. §. 99 ff.</note></p><lb/> <list> <item>1. einer Perſon des <hi rendition="#g">Soldatenſtandes</hi>,<note place="foot" n="3"><cb/> Wehrgeſetz vom 9. Novem-<cb/> ber 1867 §§. 6, 7, 15; Mil.-<lb/> StGB. §§. 4—6.</note> ſei es des<lb/> deutſchen Heeres, ſei es der kaiſerlichen Marine, zum<lb/> Ungehorſam gegen Befehle des Oberen;</item><lb/> <item>2. einer Perſon des <hi rendition="#g">Beurlaubtenſtandes</hi><note place="foot" n="4"><cb/> Wehrgeſetz §. 15; Militär-<lb/> geſetz vom 2. Mai 1874 §. 56.</note> zum Un-<lb/> gehorſam gegenüber der Einberufung zum Dienſte.</item> </list><lb/> <p><hi rendition="#g">Strafe</hi>: Gefängnis bis zu 2 Jahren.</p><lb/> <p><hi rendition="#aq">II.</hi> Die <hi rendition="#g">Falſchwerbung</hi> (StGB. §. 141), d. i. die<lb/> Anwerbung eines Deutſchen zum Militärdienſte einer aus-<lb/> ländiſchen Macht, oder die Zuführung an die Werber einer<lb/> ſolchen.</p><lb/> <p><hi rendition="#g">Strafe</hi>: Gefängnis von 3 Monaten bis zu 3 Jahren;<lb/> Verſuch ſtrafbar.</p><lb/> <p><hi rendition="#aq">III.</hi> Die vorſätzliche <hi rendition="#g">Verleitung</hi> eines deutſchen Sol-<lb/> daten <hi rendition="#g">zur Deſertion oder die Beförderung derſelben</hi><lb/></p> </div> </div> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [432/0458]
Viertes Buch. III. Delikte geg. den Gang der Staatsverw.
In Bezug auf die gewerbs- oder gewohnheitsmäßige
Hehlerei (StGB. §. 260), die Hehlerei im zweiten Rückfalle
(StGB. §. 261), die Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte
und die Stellung unter Polizeiaufſicht iſt das oben §. 77
von der Partiererei Geſagte auch auf die eigentliche Hehlerei
anzuwenden.
3.
§. 104. Strafbare Handlungen gegen die Verwaltung des
Reichskriegsweſens. 1
I. Die Aufforderung oder Anreizung (StGB.
§. 112): 2
1. einer Perſon des Soldatenſtandes, 3 ſei es des
deutſchen Heeres, ſei es der kaiſerlichen Marine, zum
Ungehorſam gegen Befehle des Oberen;
2. einer Perſon des Beurlaubtenſtandes 4 zum Un-
gehorſam gegenüber der Einberufung zum Dienſte.
Strafe: Gefängnis bis zu 2 Jahren.
II. Die Falſchwerbung (StGB. §. 141), d. i. die
Anwerbung eines Deutſchen zum Militärdienſte einer aus-
ländiſchen Macht, oder die Zuführung an die Werber einer
ſolchen.
Strafe: Gefängnis von 3 Monaten bis zu 3 Jahren;
Verſuch ſtrafbar.
III. Die vorſätzliche Verleitung eines deutſchen Sol-
daten zur Deſertion oder die Beförderung derſelben
1
Vgl. Laband Staatsrecht
III; Zorn Staatsrecht I.
2
Vgl. Mil. StGB. §. 99 ff.
3
Wehrgeſetz vom 9. Novem-
ber 1867 §§. 6, 7, 15; Mil.-
StGB. §§. 4—6.
4
Wehrgeſetz §. 15; Militär-
geſetz vom 2. Mai 1874 §. 56.
Suche im WerkInformationen zum Werk
Download dieses Werks
XML (TEI P5) ·
HTML ·
Text Metadaten zum WerkTEI-Header · CMDI · Dublin Core Ansichten dieser Seite
Voyant Tools ?Language Resource Switchboard?FeedbackSie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden. Kommentar zur DTA-AusgabeDieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.
|
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden. Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des § 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
2007–2024 Deutsches Textarchiv, Berlin-Brandenburgische Akademie der Wissenschaften.
Kontakt: redaktion(at)deutschestextarchiv.de. |